Kultusminister Konferenz

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Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren: Kultusministerkonferenz verabschiedet Entwurf des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung

Die Kultusministerkonferenz hat sich auf den Entwurf eines zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags verständigt. Damit legt sie konkrete Vorschläge für Neuregelungen zur Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren vor.

In das Zentrale Vergabeverfahren sind einbezogen die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Vorabquoten vorzubehalten. Im Rahmen dieser Kapazität kann nach Maßgabe des Landesrechts auch eine Quote für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gebildet werden. Die nach Abzug von Vorabquoten verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule werden - bei Abschaffung der Wartezeitquote - nach neu geordneten Hauptquoten vergeben:

Abiturbestenquote
Die Abiturbestenquote wird von 20 auf 30 Prozent erhöht. Damit wird vielfachen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, wonach die Abiturdurchschnittsnote Aufschluss gibt über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen, wie Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung. Aufgrund der Dauer und des weiten Spektrums der Bewertung wird ihr eine hohe Prognosekraft für den Studienerfolg attestiert. Länderspezifische Unterschiede in den Abiturnoten werden quotenübergreifend auf der Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten ausgeglichen.

Zusätzliche Eignungsquote
Neu eingeführt wird die sogenannte "zusätzliche Eignungsquote" im Umfang von 10 Prozent. Sie eröffnet Bewerberinnen und Bewerbern Chancen unabhängig von den im Abitur erreichten Noten. Für die Auswahl kommen hier nur schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht. Um den besonderen Belangen von Altwartenden Rechnung zu tragen, wird bei Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin in dieser Quote für einen Zeitraum von zwei Jahren und mit abnehmendem Gewicht die Zeit seit Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden wie bisher auf die Wartezeit dem Grundsatz nach nicht angerechnet.

Auswahlverfahren der Hochschulen
Das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt im bisherigen Umfang von 60 Prozent erhalten. Der Entwurf des Staatsvertrags enthält dafür einen Katalog schulnotenabhängiger und schulnotenunabhängiger Auswahlkriterien, der durch Landesrecht zu konkretisieren ist. Hochschulen müssen künftig neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium berücksichtigen, bei Medizin mindestens zwei. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Ein fachspezifischer Studieneignungstest wird als verbindliches Kriterium für die Auswahlentscheidung vorgegeben.

In der zusätzlichen Eignungsquote und im AdH können nach Landesrecht Unterquoten eingerichtet werden. Im AdH ist im Umfang von bis zu 15 Prozent eine Unterquote möglich, in der von den Hochschulen Studienplätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden; auch die Heranziehung nur eines einzigen schulnotenabhängigen oder schulnotenunabhängigen Kriteriums kann dabei vorgesehen werden.

Wie bisher kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts begrenzt werden. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf jedoch nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der von der Hochschule zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.

Übergangsphase
Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Kriterien und Verfahrensgrundsätze nicht in vollem Umfang gegeben sind, können die Länder bestimmte Einschränkungen bzw. Abweichungen regeln, wobei sie deren Dauer festlegen. In der Übergangsphase können Ergebnisse aus Gesprächen oder anderen mündlichen Verfahren berücksichtigt werden, die bis zum Bewerbungsschluss vorliegen und von der Bewerberin bzw. dem Bewerber in das Bewerbungsportal eingetragen werden. Inwiefern abgeschlossene Berufsausbildungen, Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und besondere Vorbildungen berücksichtigt werden, ist mit den Hochschulen abgestimmt. Diese haben der Stiftung für Hochschulzulassung Berechnungsschemata für die Übergangsphase übermittelt.

Der Entwurf des Staatsvertrags enthält auch eine Übergangsregelung in Bezug auf den Studiengang Pharmazie. Vor dem Hintergrund, dass für diesen Studiengang kein abschließend validierter Studieneignungstest vorliegt, können die Länder bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Vergabe im AdH bzw. in der zusätzlichen Eignungsquote regeln.

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.

Weiteres Verfahren und Zeitpunkt für die Öffnung des Bewerberportals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020
Ein weiterer Schritt auf dem Weg zum Inkrafttreten staatsvertraglicher Neuregelungen ist die Befassung der Finanzministerkonferenz sowie der Ministerpräsidentenkonferenz. Danach und nach Durchführung der Zustimmungsverfahren in den Ländern kann die Ratifikation erfolgen und der Staatsvertrag zwischen den Ländern Verbindlichkeit erlangen. Der Entwurf sieht vor, dass der Staatsvertrag nach seinem Inkrafttreten frühestens auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung findet.

In dem Bestreben, die Neuregelungen bis zum Beginn des Vergabeverfahrens für das Sommersemester 2020 in Kraft zu setzen, und um die dafür erforderlichen Verfahrensschritte rechtzeitig zu ermöglichen, soll für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bei Beibehaltung der Bewerbungsfrist 15.01.2020 das Portal für die Bewerbungen für Studienplätze im Zentralen Verfahren spätestens am 01.12.2019 geöffnet werden. Damit wird sowohl dem Anliegen von Länderseite (längerer Zeitraum für das Ratifizierungsverfahren und die Umsetzung in Landesrecht) wie auch den Interessen der Studienbewerberinnen und -bewerber (angemessenen Dauer der Öffnung des Bewerbungsportals) Rechnung getragen.

Hintergrundpapier