Gemeinsames
Ergebnisprotokoll
betreffend das Verfahren bei der Abstimmung von
Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen im Bereich der beruflichen Bildung
zwischen der Bundesregierung und den Kultusministern (-senatoren) der Länder(1)
(vom 30.05.1972)
Die berufliche Ausbildung erfordert über die Zusammenarbeit der Beteiligten hinaus, dass die Ausbildungsordnungen des Bundes und die Rahmenlehrpläne der Länder aufeinander abgestimmt werden. Um diese Abstimmung herbeizuführen und eine bessere Koordinierung von betrieblicher und schulischer Berufsausbildung zu erreichen, haben Beauftragte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Wirtschaft und Finanzen, Bildung und Wissenschaft sowie der Kultusminister (-senatoren) der Länder Einvernehmen über folgendes Verfahren erzielt:
1. Zur Koordinierung treten Beauftragte der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung, Wirtschaft und Finanzen, Bildung und Wissenschaft
sowie des für die Ausbildungsordnung jeweils zuständigen Fachministers
und je ein Beauftragter der Kultusminister (-senatoren) der Länder als
Koordinierungsausschuss zusammen.
Der Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
2.
Um bei der Erarbeitung von Entwürfen der Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne
die notwendige Abstimmung zu gewährleisten, finden gemeinsame Sitzungen
von Sachverständigen des Bundes und der Länder statt. Forschungsergebnisse
des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung sollen den Beratungen zugrunde
gelegt werden.
In die gemeinsamen Sitzungen entsenden die Kultusminister (-senatoren) der Länder
Sachverständige der von ihnen eingerichteten Rahmenlehrplan-Ausschüsse.
Der Bund kann sich der Sachverständigen des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung
bedienen.
Wenn während der Erarbeitung getrennte Sitzungen der Sachverständigen
des Bundes und der Länder stattfinden, kann ein beauftragtes Mitglied der
jeweils anderen Seite an den Sitzungen beratend teilnehmen.
3. Kontaktgespräche zwischen Beauftragten des Bundes und der Kultusminister (-senatoren) der Länder sollen in der bisherigen Form fortgesetzt werden; sie sollen stattfinden, wenn im Koordinierungsausschuss ein Einvernehmen nicht zustande kommt. Die Beauftragten sollen außerdem zusammentreten, wenn allgemeine und grundsätzliche Fragen zu erörtern sind, die der Koordinierung von betrieblicher und schulischer Berufsausbildung dienen.
Es besteht Einvernehmen,
dass durch das vorgesehene Abstimmungsverfahren gesetzliche Zuständigkeiten
nicht berührt werden.
Nach dieser Absprache soll bei der Erarbeitung neuer Entwürfe verfahren werden, sobald die auf beiden Seiten zuständigen Gremien ihr zugestimmt haben. In diesem Zeitpunkt begonnene Vorhaben sollen - soweit ohne wesentlichen Zeitverlust möglich - im Koordinierungsausschuss abgestimmt werden.