Beschulung in sog. Splitterberufen

Mit dem Beschluss der "Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender vom 26. Januar 1984 (geänderte Fassung) hat die Kultusministerkonferenz den Beteiligten ein Planungs- und Organisationsinstrument an die Hand gegeben für Berufe, für welche die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gering und regional eng begrenzt ist. Diese Ausbildungsberufe werden vereinfachend als "Splitterberufe" bezeichnet.

Wesentlicher Bestandteil der Rahmenvereinbarung ist die Beilage, die regelmäßig fortgeschrieben wird. Sie enthält folgende Teile:

(Download der ganzen Beilage als pdf-Datei)

Mit der laufenden Fortschreibung der Beilage soll sowohl der durch Neuordnung und Überarbeitung der Ordnungsmittel bedingten Entwicklung der Ausbildungsberufe als auch der sich verändernden regionalen Nachfrage nach Berufsschulunterricht in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Dieser entwicklungsbedingten Dynamik sind für den Berufsschulunterricht in der geringen Flexibilität einmal getätigter Schulbauten unter dem Gebot einer ökonomischen Auslastung und Verwendung öffentlicher Mittel Grenzen gesetzt. Insoweit muss jede Fortschreibung der Beilage das Ergebnis sorgfältiger Interessensabwägung zwischen allen Beteiligten im Bereich der Kultusministerkonferenz und der Wirtschaft sein.

Um dem Bedarf der Wirtschaft zu entsprechen, können Änderungs- und Ergänzungswünsche zur Beilage beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz beantragt werden durch

Das zuständige Gremium der Kultusministerkonferenz kann ebenfalls Änderungs- und Ergänzungsanträge einbringen. Dieses Gremium berät und entscheidet abschließend für die Kultusministerkonferenz über die gestellten Anträge in der Beilage.

Die von der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung beschlossene Beilage hat empfehlenden Charakter. Durch ihre Umsetzung in Schulrecht der Länder wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Berufsschüler/Berufsschülerinnen eines Landes die (Berufs-)Schulpflicht entsprechend den in der Beilage ausgewiesenen Berufsschulstandorten und Einzugsbereichen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfüllen können.