2.9.2010 - 16:42
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Religionsunterricht

Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Diese haben daher Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der Lehrpläne, der Auswahl der Lehrbücher und der Bestellung der Religionslehrer. Aufgrund der sogenannten Bremer Klausel (Art. 141 GG) ist die Erteilung des Religionsunterrichts in den Ländern Bremen, Berlin und Brandenburg allein den Kirchen und den sonstigen Religionsgemeinschaften überlassen.Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG ist die Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig.

Berichte zur Situation des evangelischen Religionsunterrichts und des katholischen Religionsunterrichts an den allgemeinbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier:

 

Für die fachlichen Anforderungen im Abitur sei auf die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) hingewiesen:

Ethikunterricht

Ethik ist in den meisten Ländern für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ordentliches Lehrfach. Die Bezeichnung des Faches ist in den Ländern unterschiedlich.

Genauere Informationen hierzu sowie zur Situation des Ethikunterrichts in der Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier:

 

Für die fachlichen Anforderungen im Abitur sei auf die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) hingewiesen: