11.3.2010 - 20:49
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Bildung / Schule |  Allgemeine Bildung |  Schüler und Erziehungsberechtigte

Schülerinnen und Schüler

Die Kultusministerkonferenz hat mit ihrem Beschluss „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 die Pflichten und Rechte der Schülerinnen und Schüler dargelegt. Danach sind die Interessen und Rechte der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung von Unterricht und Erziehung zu respektieren und ihnen Möglichkeiten einzuräumen, unmittelbar (persönlich) oder mittelbar (durch gewählte Vertreter) am Leben und an der Arbeit der Schule mitzuwirken. Institutionalisiert ist diese Mitwirkung nicht zuletzt in der Schul-, in mehreren Ländern auch in der Lehrerkonferenz, vor allem aber im Rahmen der Schülermitwirkung. Diese ist in den Schulgesetzen und Schulmitbestimmungsgesetzen der Länder näher geregelt.

Erziehungsberechtigte

Nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs.2) sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Die schulische Erziehung legt Art. 7 Abs. 1 GG in die Verantwortung des Staates. Das Recht der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten begrenzt das staatliche Bestimmungsrecht zwar, doch lassen sich aus ihm keine konkreten Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte ableiten. Den Ländern steht es aber offen, Elterngremien mit Mitwirkungsrechten auszustatten.

Für die Mitwirkung in der Schule hat jedes Land ein eigenes Konzept verwirklicht, wonach die kollektive Mitwirkung der Eltern auf schulischer und überschulischer Ebene in unterschiedlichem Umfang und in vielfältiger Ausgestaltung in den Landesverfassungen sowie den Schulgesetzen geregelt ist.Generell gilt aber, dass die Elternmitwirkung innerhalb der Schule auf zwei Ebenen erfolgen kann: auf der unteren Ebene in der Klasse des Schulkinds (Klassenelternversammlung, Klassenpflegschaft), auf der oberen Ebene für die Schule insgesamt (Schulelternbeirat, Elternvertretung). Danach folgt in einzelnen Ländern die regionale Ebene und schließlich die Ebene des Landes (Landeselternbeirat). Auf Bundesebene haben sich Landeselternbeiräte zum Bundeselternrat zusammengeschlossen.

Die Kultusministerkonferenz hat sich eingehend mit der Frage des Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule befasst und die Eckpunkte und in dem Bericht der  vom 04.12.2003 „Erziehung als Auftrag von Elternhaus und Schule“ gibt Auskunft über die Umsetzung dieses Auftrags in den einzelnen Ländern.