Schulischer Teil der Fachhochschulreife
Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase den Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellen. Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen sehen diese Möglichkeit nicht vor.
Der für ein Fachhochschulstudium darüber hinaus zu erbringende Nachweis einer fachpraktischen Vorbildung richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
Die Bedingungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind durch Ziffer 12 der
Oberstufenvereinbarung geregelt. Die Möglichkeit besteht auch für Absolventinnen und Absolventen von
Abengymnasien,
Kollegs,
Waldorfschulen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer
Nichtschülerabiturprüfung.
