16.5.2012 - 23:00
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Schulen in freier Trägerschaft

Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird durch das Grundgesetz (Art. 7 Abs. 4) und zum Teil entsprechende Bestimmungen der Landesverfassungen ausdrücklich gewährleistet. Damit ist ein staatliches Schulmonopol verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die wichtigsten Rechtsvorschriften für die Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulgesetze und eigene Privatschulgesetze der Länder.

Im Primarbereich ist die Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nur unter engen Voraussetzungen möglich; bei der vergleichsweise geringen Zahl von Grundschulen in freier Trägerschaft handelt es sich fast durchweg um konfessionelle Grundschulen, Freie Waldorfschulen und Alternativschulen. Im Bereich der weiterführenden Schulen kommen Schulen in freier Trägerschaft am häufigsten unter den Gymnasien und Realschulen vor. Nach dem Grundgesetz unterstehen auch Schulen in freier Trägerschaft der staatlichen Schulaufsicht. Weitere Informationen enthalten die einschlägige Kapitel des Dossiers. Eine Übersicht über die Regelungen der Länder zur Privatschulfinanzierung finden Sie hier.

Die Kultusministerkonferenz hat für einige Schulen in freier Trägerschaft, die nicht nach den staatlichen Lehrplänen unterrichten und z.T. eine eigene Lehrerbildung haben, gesonderte Vereinbarungen zur Anerkennung der an diesen Schulen vergebenen Abschlüsse getroffen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Freien Waldorfschulen sowie die Internationalen Schulen.