Wissenschaft und Hochschule
Aktuelle Arbeitsschwerpunkte:
Im Hochschulbereich trägt die Kultusministerkonferenz durch Vereinbarungen und Herbeiführung eines abgestimmten Verwaltungshandelns zur Sicherung einer gemeinsamen Hochschulstruktur und deren Fortentwicklung bei. Die Kultusministerkonferenz ist dabei eingebunden in den grundlegenden Reformprozess, der sich seit einigen Jahren im deutschen Hochschulwesen vollzieht und der sowohl die Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre als auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hochschulen, die interne Organisation der Hochschulen, ihre Rechtsstellung und das Verhältnis Staat/Hochschule umfasst. Internationalisierung, Wettbewerb und Leistungsorientierung sind zu wesentlichen Faktoren bei der Steuerung und Finanzierung der Hochschulen geworden. Das Verhältnis Staat/Hochschule ist zunehmend geprägt durch Vereinbarungen über Zielvorgaben und Leistungsanforderungen, wachsende Gestaltungsfreiheit der Hochschulen bei der Realisierung der Ziele und Evaluation. Systemen der Leistungsbemessung kommt eine immer wichtigere Funktion zu.
Die Kultusministerkonferenz wirkt an dieser Entwicklung durch den Informationsaustausch zwischen den Ländern, gemeinsame Empfehlungen zu einzelnen Aspekten der Hochschulstrukturreform und - soweit im Sinne von Transparenz, Mobilität und Sicherung der Leistungsfähigkeit des Hochschulwesens erforderlich - durch länderübergreifende Vereinbarungen mit. Die Kultusministerkonferenz arbeitet dabei eng mit der Hochschulrektorenkonferenz, den Wissenschaftsorganisationen insbesondere der Deutschen Forschungsgemeinschaft, dem Wissenschaftsrat und der Max-Planck-Gesellschaft sowie dem Bund zusammen.
Folgende Themen standen und stehen im Vordergrund der Beratungen in der Kultusministerkonferenz:
Qualitätssicherung
im Hochschulbereich
Studium
und Prüfung
Personalstruktur/ Dienstrecht/ Drittmittelforschung
Hochschulzulassung/studentische Angelegenheiten
Qualitätssicherung im Hochschulbereich
Zu den Kernaufgaben der Kultusministerkonferenz gehören Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Im Bereich der Lehre sind mit der Einführung der Akkreditierung von Studiengängen, durch die Etablierung des Akkreditierungsrates, die Gründung von Akkreditierungsagenturen und die Verabschiedung der Strukturvorgaben für die Bachelor- und Masterstudiengänge entscheidende Schritte getan. Auch die Evaluierung von Studiengängen und -fächern ist in Hochschulgesetzen der Länder verankert. Eine Reihe von Evaluationsagenturen ist gegründet. Die in den meisten Ländern eingeführten bzw. in Vorbereitung befindlichen Hochschulkontrakte dienen in Verbindung mit der leistungsorientierten Mittelvergabe ebenfalls der Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung im Hochschulbereich.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die Kultusministerkonferenz den Hochschulausschuss beauftragt, bis zum 01. Juli 2005 ein Gesamtkonzept vorzulegen, wie die Qualitätssicherung verbindlich u. a. regelmäßige Evaluierungen und verpflichtende hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme dauerhaft abgesichert werden kann.
Am 22.09.2005 hat die Kultusministerkonferenz nunmehr einen „Bericht zur Qualitätssicherung in der Lehre“ verabschiedet, der auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der in den Ländern bereits bestehenden Maßnahmen und Instrumenten der Qualitätssicherung im Hochschulbereich diejenigen Kernelemente und unverzichtbaren Standards festlegt, um das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit, Objektivität und Vergleichbarkeit der Verfahren zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die Akkreditierung, die Evaluation, die bestimmten, im Einzelnen festgelegten Kriterien genügt, qualitätssichernde Maßnahmen an bestimmten Schnittstellen - z. B. beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium - und eine leistungsgerechte Hochschulfinanzierung.
Am 03.03.2006 hat das Plenum der Kultusministerkonferenz das Positionspapier „Qualitätssicherung in der Hochschulforschung“ beschlossen. Der Bericht erläutert die Bedeutung der Qualitätssicherung vor dem Hintergrund der wachsenden Autonomie der Hochschulen und des nationalen und internationalen Wettbewerbs und stellt das aktuelle System der Qualitätssicherung mit seinen Elementen der Qualitätsfeststellung und der Qualitätsentwicklung dar. Festzustellen ist, dass es in den Ländern und an deren Hochschulen bereits ein breites und wirksames Maßnahmenbündel zur Sicherung der Qualität in der Forschung gibt. Die Qualitätssicherung ist dabei primär Aufgabe der Hochschulen und liegt angesichts des globalen Wettbewerbs in deren ureigenen Interesse. Aufgabe der Länder und der Hochschulen ist es, durch Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen, der damit verbundenen Bereitstellung des notwendigen Instrumentariums und einer gezielten Steuerung der Finanzausstattung diesen Prozess zu fördern. Zu den Eckpunkten einer Qualitätssicherung in der Forschung, die es weiterzuentwickeln gibt, gehören
- Qualitätssicherung
durch leistungsorientierte Mittelverteilung und Kostentransparenz
- Qualitätssicherung durch Schwerpunktbildung und Differenzierung
- Qualitätssicherung durch Personalgewinnung
- Qualitätssicherung durch moderne Infrastruktur sowie
- Planungssicherheit für die Hochschulen
Nach Ablauf
von fünf Jahren soll über die Erfahrungen bei der Anwendung der Instrumentarien
der Qualitätsfeststellung berichtet werden. Mit weiteren Fragen der Umsetzung
des Berichts befassen sich die zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz.
Studium
und Prüfungen
Einführung
von Bachelor- und Masterstudiengängen
a) Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge
Mit den „10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“, die die Kultusministerkonferenz am 12.06.2003 beschlossen hat, wurden mit einer hochschulpolitischen Grundsatzentscheidung die wesentlichen Eckpunkte für die Umstellung des deutschen Hochschulsystems auf das gestufte Graduierungssystem festgelegt:
Die Bachelor- und Masterabschlüsse sind eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse. Die Integration eines Bachelorabschlusses in einen Diplomstudiengang wird ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen Diplomstudiengangs (These 1). Der Bachelor als erster berufsqualifizierender Abschluss ist der Regelabschluss eines Hochschulstudiums (These 2). Der konsekutive Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fächerübergreifend erweitern. Als Weiterbildungsstudiengang setzt er eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt (These 5). Ein einfaches System der Gradbezeichnung ist Voraussetzung für die Akzeptanz des neuen Studiensystems. Die für den Berufszugang wichtige Informationen zum Studiengang und den erworbenen Qualifikationen ergeben sich aus dem für Bachelor- und Masterstudiengänge zwingend vorgeschriebenen Diploma Supplement (These 7). Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse der Fachhochschulen, konsekutive Masterabschlüsse dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen (These 8). These 10 stellt die Bedeutung der gestuften Studienstruktur für den bis 2010 zu schaffenden europäischen Hochschulraum heraus, geht jedoch davon aus, dass wichtige Gründe für eine Beibehaltung der bewährten Diplomabschlüsse auch über das Jahr 2010 hinaus sprechen können.
Auf der Basis der „10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland" hat die Kultusministerkonferenz am 10.10.2003 „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" verabschiedet, die den bisherigen KMK-Beschluss „Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen" vom 05.03.1999 i. d. F. vom 15.12.2001 ablösen. Mit diesen Strukturvorgaben, die bei der obligatorischen Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen zugrunde zu legen sind, kommen die Länder dem gesetzlichen Auftrag gemäß § 9 Abs. 2 HRG nach, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsel zu gewährleisten. Die Vorgaben richten sich daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen. Die Strukturvorgaben haben zunächst Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge (insbesondere Lehramt, Medizin, Rechtswissenschaften) sowie Studiengänge mit kirchlichen Abschlüssen und künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen ausgenommen. Inzwischen wurden die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ...“ in der Fassung vom 22.09.2005 um besondere Regelungen für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen und für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ergänzt.
Anlässlich der 310. Plenarsitzung am 02./03.06.2005 hat sich die Kultusministerkonferenz auf „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in den Lehramtsstudiengängen“ verständigt und dabei erneut die Bedeutung der Lehrerbildung für die Qualität des Schulunterrichts hervorgehoben. Mit dem Beschluss wird sichergestellt, dass Masterabschlüsse in der Lehrerausbildung künftig in allen Ländern anerkannt werden, wenn das Studium während der Bachelor- und der Masterphase mindestens zwei Fachwissenschaften sowie Bildungswissenschaften integriert. Im Interesse einer besseren Orientierung an den Erfordernissen des Lehrerberufes werden schulpraktische Studien bereits im Bachelorstudiengang angeboten. Der Anteil schulpraktischer Studien im Studium wird insgesamt deutlich erhöht. Studiengänge und Abschlüsse müssen nach Lehrämtern differenziert sein. Wie alle anderen Bachelor- und Masterabschlüsse sind auch die gestuften Studiengänge, durch die die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, zu modularisieren und zu akkreditieren. Zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung wirkt ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörden im Akkreditierungsverfahren mit. Darüber hinaus hat sich die Kultusministerkonferenz darauf verständigt, ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und deren Didaktik zu erarbeiten.
Mit Beschluss vom 22.09.2005 haben diese „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in den Lehramtsstudiengängen“; Eingang gefunden in die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ...“, die darüber hinaus um die Abschlussbezeichnungen „Bachelor/Master of Education“ für die gestuften Lehramtsstudiengänge ergänzt wurden.
b) Bachelor und Master im öffentlichen Dienst
Die Kultusministerkonferenz hat sich mit Beschluss vom 14.04.2000 „Laufbahnrechtliche Zuordnung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterabschlüssen gemäß § 19 HRG“ dafür ausgesprochen, dass Bachelorabschlüsse - unabhängig davon, ob sie an einer Fachhochschule oder einer Universität erworben wurden - dem gehobenen Dienst zuzuordnen sind und Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst eröffnen. Langfristig wurde die Aufgabe der Differenzierung in die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes des herkömmlichen Laufbahn- und Tarifsystems gefordert. Ziel ist es, allen Hochschulabsolventen gleiche Chancen beim Zugang zum öffentlichen Dienst einzuräumen. Basis dieses Beschlusses sind die Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz zur Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 05.03.1999, die hinsichtlich des mit den jeweiligen Abschlüssen erworbenen Niveaus nicht nach Studiendauer oder Hochschulart differenzieren und den Masterabschluss generell auf der Ebene des bisherigen universitären Diploms mit unmittelbarem Zugang zur Promotion angesiedelt haben.
Auf dieser Grundlage haben sich Innenministerkonferenz und Kultusministerkonferenz darauf verständigt, Bachelorabschlüsse von Fachhochschulen und Universitäten dem gehobenen Dienst zuzuordnen. Hinsichtlich der Masterabschlüsse wurde differenziert zwischen Masterabschlüssen von Universitäten, die unmittelbar den Zugang zum höheren Dienst eröffnen und Masterabschlüssen an Fachhochschulen, die ebenfalls den Zugang zum höheren Dienst eröffnen, wenn ihre Eignung im Rahmen der Akkreditierung förmlich festgestellt wird. Eine entsprechende Vereinbarung („Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“) wurde durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 24.05.2002 und der Innenministerkonferenz vom 06.06.2002 getroffen.
Aufgrund
der inzwischen vorliegenden Erfahrungen mit der Akkreditierung von Masterabschlüssen
von Fachhochschulen hat die Innenministerkonferenz nunmehr angeregt, auf die
gesonderte Eignungsfeststellung im Rahmen der Akkreditierung zu verzichten und
damit allen Masterabschlüssen, unabhängig davon, ob sie an einer Fachhochschule
oder Universität erworben wurden, den Zugang zum höheren Dienst zu
eröffnen. Durch entsprechende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
vom 20.09.2007 und der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 wurde die Vereinbarung
aus dem Jahre 2002 ersetzt. Die geänderte Vereinbarung „Zugang
zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“
tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Die Einführung der neuen Studiengänge und Abschlüsse bedarf besonderer Maßnahmen hinsichtlich der Qualitätssicherung, um Studierenden und Arbeitgebern eine verlässliche Orientierung zu geben und in der internationalen Zusammenarbeit Transparenz über das Studienangebot und die Studienabschlüsse in Deutschland herzustellen. Die Kultusministerkonferenz hatte am 03.12.1998 beschlossen, für die neuen Studiengänge probeweise einen Akkreditierungsrat einzurichten. Dieser Akkreditierungsrat nahm seine Arbeit am 07.07.1999 auf und verabschiedete am 30.11.1999 Mindeststandards und Kriterien für die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und von Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschlüssen.
Zwischenzeitlich wurde 6 Agenturen
| | Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA) |
| | Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) |
| | Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN) |
| | Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN) |
| | Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich der Heilpädagogik, Pflege, Gesundheit und Soziale Arbeit e. v. (AHPGS) |
| | Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (AQAS) |
die Berechtigung erteilt, das „Gütesiegel“ des Akkreditierungsrats zu vergeben. Bis zum Februar 2007 wurden insgesamt 2.126 B-/M-Studiengänge akkreditiert, davon 1113 B- Studiengänge und 1013 M-Studiengänge. Eine größere Anzahl von Studiengängen befindet sich im Akkreditierungsverfahren.
Entsprechend dem Einsetzungsbeschluss der Kultusministerkonferenz wurde 2001 die Arbeit des Akkreditierungsrats und seines Sekretariats durch eine international besetzte Gutachtergruppe evaluiert. Die Gutachtergruppe gelangte im September 2001 zu einer positiven Einschätzung der Akkreditierung in Deutschland und empfahl, den bisherigen Ansatz mit einem unabhängigen Akkreditierungsrat und selbständigen, teilweise in Konkurrenz stehenden Akkreditierungsagenturen weiterzuführen. Vorbehaltlich einer Präzisierung der Aufgaben entsprechend den Empfehlungen der Gutachtergruppe sprach sich die Kultusministerkonferenz deshalb schon im Oktober 2001 grundsätzlich für die Beibehaltung einer zentralen Akkreditierungseinrichtung aus.
Am 01.03.2002 hat die Kultusministerkonferenz entsprechend den Empfehlungen der Gutachtergruppe Grundsätze für die künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung vereinbart. Dieses Konzept geht u. a. von folgenden Grundannahmen aus:
| | Beibehaltung eines Akkreditierungssystems im Zusammenwirken von Staat, Hochschule und Berufspraxis mit zentralen Rahmenvorgaben und dezentraler Durchführung der Akkreditierung |
| | langfristig: Einführung eines einheitlichen Qualitätssicherungssystems unter Einbeziehung aller Hochschularten und aller Studiengänge |
| | hochschulnahe Ausgestaltung der Akkreditierung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Wahrnehmung der staatlichen Verantwortung für das Studienangebot der Hochschulen durch die Länder |
| | Wahrnehmung der ländergemeinsamen Aufgabe gem. § 9 HRG – Gewährleistung des Hochschulwechsels und der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen und Abschlüsse – auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz zu beschließenden notwendigen strukturellen Vorgaben. |
Dementsprechend wird das Akkreditierungsgeschehen auch in Zukunft durch eine Mehrzahl unterschiedlicher Agenturen wahrgenommen, deren Aufgabe die Begutachtung der Studiengänge durch "peers" in einem transparenten und fairen Verfahren ist. Aufgabe der zentralen Akkreditierungseinrichtung ist
| | die zeitlich befristete Akkreditierung von Agenturen |
| | Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Agenturen und Re-Akkreditierung |
| | Definition der Mindestanforderungen an die Akkreditierungsverfahren |
| | Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs der Agenturen untereinander |
| | Förderung der internationalen Kommunikation und Kooperation der Akkreditierungseinrichtungen. |
Das von der Kultusministerkonferenz im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz etablierte System der Akkreditierung hat sich grundsätzlich bewährt. Um auch künftig seine Aufgaben erfüllen zu können, wurde es in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Durch die Präzisierung der Zuständigkeiten und eine klarere Gestaltung der Zusammenarbeit wurde das Zusammenwirken von Akkreditierungsrat und Agenturen mit der Verabschiedung der Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutschland (BS vom 15.10.2004) verbessert. Zudem wurde der Akkreditierungsrat auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt. Auf der Grundlage dieser Eckpunkte schlossen die Länder am 16.12.2004 die Vereinbarung zur Stiftung „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“, mit der die Aufgaben des Akkreditierungsrates auf eine nach dem Recht des Landes NRW als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu errichtende Stiftung übertragen werden. In der Folge übertragen die Länder für die durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten Studien- und Ausbildungsgänge die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vollzug der gemeinsamen Strukturvorgaben nach § 9 Abs. 2 HRG auf die Stiftung.
Mit der Errichtung
der Stiftung ergeben sich Veränderungen in der Struktur. Organe der Stiftung
sind der Akkreditierungsrat, der Vorstand und der Stiftungsrat. Dem Akkreditierungsrat
gehören an:
4 Hochschulvertreter, 4 Ländervertreter, 5 Vertreter der Berufspraxis,
2 Studierende, 2 ausländische Vertreter, 1 Vertreter der Agenturen mit
beratender Stimme.
Dem Stiftungsrat gehören 6 Vertreter der Länder und 5 Vertreter der
Hochschulrektorenkonferenz an.
Das Stiftungsgesetz ist am 26.02.2005 in Kraft getreten und ersetzt das von der KMK mit Beschluss vom 24.05.2002 i. d. F. vom 15.10.2004 verabschiedete „Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren“.
Die bewährte Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen soll nach einem Grundsatzbeschluss des 318. Plenums am 14./15.06.2007 durch eine Überprüfung und Zertifizierung hochschulinterner Qualitätssicherungssysteme ergänzt werden. Ziel einer solchen Systemakkreditierung ist es, den Verfahrensaufwand der Hochschulen bei Nachweis eines verlässlichen hochschulinternen Qualitätssicherungssystems zu reduzieren und die Zertifizierung damit zu beschleunigen. Die Kultusministerkonferenz geht davon aus, dass die System- und Programmakkreditierung als unterschiedliche Ansätze zur Qualitätssicherung der Lehre auf lange Zeit nebeneinander bestehen werden.
Die Systemakkreditierung bezieht sich in der Regel auf das Qualitätssicherungssystem einer ganzen Hochschule, kann aber in besonderen Ausnahmefällen auch Teilbereiche großer Hochschulen zum Gegenstand haben. Sie soll für sechs Jahre gelten. Wie auch bei der Programmakkreditierung sind die ländergemeinsamen Strukturvorgaben sowie ergänzende landesspezifische Vorschriften einzuhalten. Hochschulen können sich einer Systemakkreditierung unterziehen, wenn sie über eine hinreichende Anzahl erfolgreich durchgeführter Studiengangakkreditierungen verfügen.
Agenturen, die die Systemakkreditierung durchführen wollen, müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in Hochschulen und im Hochschulmanagement sowie in der Programmakkreditierung bzw. die Fähigkeit zur Programmakkreditierung verfügen.
Geplant ist, mit der Systemakkreditierung zum Jahresbeginn 2008 an den Start zu gehen. Der Akkreditierungsrat wurde gebeten, bis zum Herbst 2007 auf Grundlage seiner Empfehlungen zur Systemakkreditierung ein konkretes Umsetzungskonzept zu erarbeiten.
Angebot
an Studienplätzen und Nachfrage nach Hochschulbildung
In der Prognose der Studienanfänger, Studierenden und Hochschulabsolventen
bis 2020 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.09.2005) wird festgestellt,
dass die in 13 Ländern beschlossene bzw. beabsichtigte Verkürzung
der Schulzeit auf 12 Jahre in der Zeit von 2007 bis 2028 durch Doppeljahrgänge
von Hochschulzugangsberechtigten zu einem erheblichen Anstieg in der Nachfrage
nach Studienplätzen führen wird. Diese Nachfrage fällt zudem
in einen Zeitraum, in dem demographisch bedingt ohnehin mit einem erheblichen
Anstieg der Studienanfänger- und Studierendenzahlen zu rechnen ist. Die
zu erwartende quantitative Entwicklung mit jährlich bis zu 30.000 zusätzlichen
Studienanfängern und in der Spitze über 400.000 zusätzlichen
Studierenden und einem – bei unveränderten personellen und curricularen
Randbedingungen – zusätzlichen Finanzbedarf von bis zu 2,6 Mrd. €
jährlich umreißt die Dimension der Herausforderungen, vor der Länder
und Hochschulen in den kommenden Jahren stehen. Die Zahlen machen deutlich,
dass es sowohl einer grundlegenden Umstrukturierung im Hochschulbereich mit
einer stärkeren Konzentration auf das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluss als auch erheblicher zusätzlicher finanzieller Anstrengungen
bedarf, um für alle jungen Menschen, die eine Hochschulzugangsberechtigung
erworben haben, ein Ausbildungsangebot an den Hochschulen bereitstellen zu können,
das auch in qualitativer Hinsicht den Erwartungen der Studierenden und den Anforderungen
der beruflichen Praxis entspricht. Diese Herausforderung der kommenden Jahre
kann nicht allein vom Hochschulbereich bewältigt werden. Gefragt sind auch
die Wirtschaft und die öffentliche Hand als Arbeitgeber.
Der Bericht „Angebot an Studienplätzen und Nachfrage nach Hochschulausbildung“
gibt eine Einschätzung zur Situation und führt Maßnahmen auf,
die geeignet sind, die Diskrepanz zwischen dem Angebot an Studienplätzen
und der zu erwartenden Nachrage zu reduzieren. Dazu gehören Maßnahmen,
die das Angebot an Studienplätzen ausweiten, wie Maßnahmen zur Erhöhung
der Lehrleistung des vorhandenen Personals, zur Ausweitung des Personalbestands,
zur Reduzierung des curricularen Aufwands und zur Erschließung zusätzlicher
Kapazitäten. Daneben werden Maßnahmen zur besseren Auslastung und
zum Erhalt der vorhandenen Studienplätze sowie Maßnahmen, die die
Nachfrage nach Studienplätzen beeinflussen, diskutiert. Aufgabe der Kultusministerkonferenz
ist es den Prozess der Bereitstellung eines ausreichenden Ausbildungsangebots
an den Hochschulen unter Berücksichtigung gesamtstaatlicher Notwendigkeiten
zu begleiten und zu unterstützen. Dazu können gehören
Sicherstellung der Aufnahmekapazitäten
Regelmäßige Beobachtung und Analyse der Entwicklung in Angebot an und Nachfrage nach Studienplätzen
Verständigung
über ländergemeinsame Leitlinien künftiger Bildungspolitik,
die der gesteigerten Nachfrage nach Ausbildung Rechnung tragen. Dazu zählen
z. B.
Erhalt der Ausbildungskapazitäten für das grundständige Studium bei der Einführung der neuen Studienstruktur
Sicherstellung der Gesamtkapazität auch bei Schließung bestehender Studiengänge oder Einführung örtlicher Zulassungsbeschränkungen
Primäre Konzentration der vorhandenen Ressourcen auf die Schaffung von Studienplätzen im Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
Annäherung der Betreuungsintensität von Universitäten und Fachhochschulen bei Wahrung des besonderen Profils der Hochschultypen.
Diskussion über eine angemessene Verteilung von Ausbildungslasten zwischen den Ländern insbesondere mit dem Ziel, einen Kapazitätsabbau in den neuen Ländern zu vermeiden.
Verständigung über Maßnahmen zur gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen durch Verbesserung der Transparenz und Einführung eines effizienten Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens.
Aufhebung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, die einen flexibleren Ressourceneinsatz behindern wie z. B. die Vereinbarungen zur Lehrverpflichtung oder zur Lehrauftragsvergütung.
Abstimmung über eine zeitliche Entzerrung der Verkürzung der Schulzeit.
Abstimmung mit dem Bund und der Wirtschaft über die Bereitstellung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in der beruflichen Bildung.
Aufforderung an die zuständigen Ressorts, die Zahl der Ausbildungs- und Praktikantenplätze im Bereich der öffentlichen Hand angemessen zu erhöhen.
Verständigung mit dem Bund über eine zusätzliche Finanzierung im Rahmen eines Hochschulpakts.
Die Kultusministerkonferenz
hat in ihrem Beschluss zu den im Bericht aufgeführten Maßnahmen festgestellt,
dass jedes Land entsprechend den jeweiligen bildungspolitischen, fachlichen
und finanziellen Gegebenheiten selbständig und eigenverantwortlich darüber
entscheidet, welche Maßnahmen verwirklicht werden. Sie hat außerdem
die Kommission Statistik beauftragt, ein Verfahren zur Ermittlung des Angebots
an Studienplätzen zu entwickeln und jeweils zur letzten Sitzung des Plenums
der Kultusministerkonferenz im Kalenderjahr einen Bericht zur Entwicklung von
Angebot und Nachfrage nach Studienplätzen der letzten und kommenden Jahre
vorzulegen. Der erste Bericht soll Ende 2007 vorgelegt werden. Dann wird die
Kultusministerkonferenz auch über weitere Maßnahmen zur Erreichung
des angestrebten Kapazitätsausbaus beraten.
Mit der ersten Programmlinie des Hochschulpakts 2020 stellen sich Bund und Länder
gemeinsam den Herausforderungen durch die steigende Zahl von Studieninteressenten
und die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge. Die Regierungschefs
haben am 14.06.2007 die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Mit dem Hochschulpakt
wird es den Hochschulen ermöglicht, bis 2010 insgesamt 91.370 zusätzliche
Studienanfänger gegenüber 2005 aufzunehmen. Das Programm hat in der
ersten Linie ein Gesamtvolumen von 1,13 Mrd. €, das je zur Hälfte
vom Bund und den Ländern aufgebracht wird.
Aus der Programmlinie „Einführung von Programmpauschalen für
die DFG“ werden ab 01.01.2007 von der DFG geförderte Projekte ein
Plus von 20 % der Fördersumme erhalten. Dies gilt zunächst für
Sonderforschungsbereiche, Forschungszentren und Graduiertenkollegs und ab 2008
auch für sonstige DFG-Projekte. Der Bund übernimmt für diese
Programmkostenpauschale (Overhead) die Finanzierung. Bis 2010 werden dafür
rd. 703 Mio. € zur Verfügung stehen.
Personalstruktur/Dienstrecht/Lehrauftragsvergütung
Zur Umsetzung der
Dienstrechtsreform im Hochschulbereich hatte die Bundesregierung im Juni 2001
die beiden Gesetzentwürfe
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer
Vorschriften
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung
in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Diese Neuregelungen sind inzwischen
in Kraft getreten.
Die Änderungen des Hochschulrahmengesetzes sollen die Länder innerhalb
von drei Jahren in Landesrecht umsetzen. Die rahmenrechtliche Vorgabe der Juniorprofessur
als Regeleinstellungsvoraussetzung für Professoren ist ab dem 01. Januar
2010 zu erfüllen.
In den zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz wurden Beratungen
aufgenommen, um Eckpunkte für einen Wissenschaftstarifvertrag zu erarbeiten.
Die Ergebnisse dieser Beratungen sollen als Vorschläge der Kultusministerkonferenz
in die Beratungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu einer
Neuregelung des Allgemeinen Teils des BAT einbezogen werden. In den Beratungen
des Gremiums, in dem die Tarifseite mit der Hochschulseite hochschulspezifische
Anliegen erörtert, haben für die KMK zwei Vertreter mitgewirkt. Die
KMK hat mit dem Bericht zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen
Dienstes ihre Position dargestellt und diese über die von der KMK benannten
Vertreter in die Beratungen eingebracht. Das neue Tarifrecht der Länder
(TV-L) ist zusammen mit den Sonderregelungen Wissenschaft (§ 40 TV-L) am
01.11.2006 in Kraft getreten. Es gilt für alle tarifgebundenen Beschäftigen
an den Hochschulen und Einrichtungen gleichermaßen. Wie bisher bleiben
aber Hochschullehrer und studentische, wie wissenschaftliche und künstlerische
Hilfskräfte ausgenommen.
Die KMK-Vereinbarungen über die Lehrverpflichtung an Hochschulen wurde mit Beschluss vom 05.12.2002 an die neue Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes angepasst und am 12.06.2003 weiter flexibilisiert. Für die durch das Hochschulrahmengesetz neu eingeführten Juniorprofessuren haben sich die Länder auf eine Regellehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase (die ersten 3 Jahre der Juniorprofessur) und 4 bis 6 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) verständigt. Mit dieser Regelung werden die Juniorprofessorinnen und –professoren entsprechend ihrer dienstrechtlichen Stellung zum Einen fest in die Lehre der Hochschulen eingebunden; zum Anderen wird ihnen aber auch der nötige Freiraum für Forschung und für die weitere wissenschaftliche Qualifikation eröffnet. Außerdem wurde der Gestaltungsspielraum der Länder und der Hochschulen beim Einsatz des Personals in der Lehre erweitert, damit flexibler auf die konkrete Nachfrage nach Lehre reagiert werden kann. Geeignete Instrumente dafür sind „Zeitkonten“, die es ermöglichen, entsprechend den sich abzeichnenden unterschiedlichen Anforderungen einen zeitweilig über die Regellehrverpflichtung hinausgehenden größeren Einsatz in der Lehre durch Reduzierungen der Lehrverpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. durch Berücksichtigung bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen auszugleichen. Weiterhin ist vorgesehen, dass das Landesrecht die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Universitäten auch abweichend von der Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden festlegen kann. In Numerus clausus Fächern muss jedoch sichergestellt sein, dass bei der Reduzierung der Lehrverpflichtung einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das Lehrangebot der Lehreinheit insgesamt nicht verringert wird.
Die KMK-Vereinbarung über die Besetzung von Professorinnen- und Professorenstellen an Hochschulen, die am 15.08.2002 beschlossen wurde, sieht u. a. vor, dass Stellen international auszuschreiben sind, berücksichtigt die Professuren auf Zeit und bezieht die W-Besoldung ein.
Eine qualifizierte Besetzung der hauptberuflichen Leitungspositionen in den Hochschulen und den Universitätskliniken liegt im öffentlichen Interesse. Die KMK hat daher am 05.02.2004 zum Zweck der Unterstützung der Professionalisierung des Hochschul- oder Wissenschaftsmanagements sowie zur Förderung qualifizierter externer Bewerbungen auch über die Landesgrenzen hinweg einen Beschluss zu den „Rahmenbedingungen eines Wissenschafts-Managermarktes“ gefasst. Aufgrund der erforderlichen Zustimmung der Innen- oder Finanzressorts der Länder zu einer Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben einem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis hat die KMK sich an die IMK und FMK gewandt, um eine gleichlautende Beschlussfassung der Fachministerkonferenzen in dieser Angelegenheit herbeizuführen. Die Innen- und Finanzministerkonferenz haben zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie das Anliegen der Kultusministerkonferenz, externe Bewerbungen für hauptberufliche Leitungspositionen in den Hochschulen und den Universitätskliniken über die Landesgrenzen hinweg zu fördern, unterstützen. Dennoch sehen beide Fachministerkonferenzen keine Möglichkeit, durch Beschlüsse der Konferenzen von der nach landesgesetzlichen Regelungen vorausgesetzten Einvernehmenserklärung im Einzelfall abzuweichen.
Nachdem die 165. Amtschefskonferenz am 01.02.2001 beschlossen hat, dass die KMK ihre Bemühungen für eine Aufhebung der länderübergreifenden Empfehlungen über Lehrauftragsvergütungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen oder wenigstens für weitgehende Regelungsfreiräume für die Länder fortsetzen soll, wurden die Beratungen über eine Aufhebung der Empfehlungen bzw. deren Flexibilisierung wieder aufgenommen. Die Kultusministerkonferenz hat angesichts der deutlichen Ausweitung autonomer Entscheidungsbefugnisse der Hochschulen in vielen Bereichen mit Beschluss vom 19.09.2003 die Empfehlungen über Lehrauftragsvergütungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und an Fachhochschulen und die Fachhochschulstudiengängen aufgehoben und gleichzeitig den Ländern empfohlen, Regelungen in eigener Zuständigkeit zu treffen. Demgegenüber hat die Finanzministerkonferenz die Kultusministerkonferenz gebeten, eine Neufassung über Lehrauftragsvergütungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen vorzulegen. Eine Entscheidung zum weiteren Verfahren ist in den zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz für Ende 2007 vorgesehen.
Hochschulmedizin
Krankenhausfinanzierungsrecht
Einführung eines neuen Entgelt- und Vergütungssystems (DRG)
Nachdem
bekannt wurde, dass - initiiert durch das Bundesministerium für Gesundheit
- ein neues Entgelt-/Vergütungssystem für den Krankenhausbereich (DRG-System)
eingeführt werden soll, wurden frühzeitig Beratungen in den zuständigen
Fachgremien der Kultusministerkonferenz aufgenommen, insbesondere im Hinblick
auf die gravierenden finanziellen Auswirkungen auf die Universitätsklinika.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 17.12.1999 war eine durchgreifende Reform der Krankenhausfinanzierung vorgesehen,
von der auch die Hochschulklinika betroffen wurden. Die Finanzierung von Krankenhausleistungen
erfolgt künftig nach dem Pauschalierungsprinzip; die Krankenhäuser
sollen aufgrund einer Patientenklassifikation (den so genannten Diagnosis Related
Groups - DRGs) nur noch Fallpauschalen abrechnen. Aufgrund erster Berechnungen
ergab sich die Befürchtung, dass den Universitätsklinika durch das
pauschalierende Entgeltsystem etwa 10 v.H. der gegenwärtigen Erlöse
verloren gehen könnten. Das neue System hat auch für die für
das Hochschulwesen zuständigen Landesminister insofern weitreichende Auswirkungen,
als ein finanzieller Ausgleich unter den drei Aufgabengruppen
nicht mehr
möglich sein wird.
Die Neuregelung (Fallpauschalen) ist inzwischen in Kraft getreten. Am 04.03.2004
hat die Kultusministerkonferenz in ihrer 305. Plenarsitzung ein „Positionspapier
zur Einführung eines neuen Entgelt-/Vergütungssystems für den
Krankenhausbereich, Weiterentwicklung der DRGs“ verabschiedet, das die
für die Universitätsklinika drohenden Nachteile im Einzelnen auflistet.
Die Kultusministerkonferenz ist an die Bundestagsfraktionen, betroffene Selbstverwaltungsorgane
und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herangetreten,
um Nachteile für die Universitätsklinika abzuwenden.
Im Mai 2004 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
– BMGS – der Entwurf eines Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes
vorgelegt. In der Stellungnahme der Kultusministerkonferenz vom 24.06.2004 wurde
auf das zuvor verabschiedete Positionspapier verwiesen, das der vorgelegte Referentenentwurf
nicht bzw. nur in geringem Umfang berücksichtigte. Um irreversible Schäden
für die Universitätsklinika und andere Einrichtungen der Maximalversorgung
zu verhindern, wurde ein Einstieg in die Konvergenzphase nur akzeptiert, wenn
durch eine „Abriegelungsregelung“ die Erlösminderungen eines
Krankenhauses begrenzt würden. Diese und weitere Gesichtspunkte aus dem
Bereich der Universitätsklinika wurden auch in einer Anhörung beim
BMGS vorgetragen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren konnte das in den Kulturausschuss
des Bundesrates eingebrachte Antragspaket, mit welchem die Anliegen der Universitätsklinika
umfassend berücksichtigt worden wären, im Plenum des Bundsrates nicht
vollständig durchgesetzt werden, weil in einigen Punkten die Interessen
der Gesundheitsseite entgegen standen. Trotzdem konnte im Bundesrat ein für
die Wissenschaftsseite akzeptables Ergebnis erreicht werden:
Im Vermittlungsausschuss wurde dann folgender Kompromiss erreicht:
Ausdehnung der Konvergenzphase auf fünf Jahre bis 2009. Zugleich sollen die mit der Einführung der Fallpauschalen verbundenen Erlöseinbußen für die Krankenhäuser der Maximalversorgung begrenzt werden, wobei die Kappungsgrenze im Jahr 2005 bei 1 % des Krankenhausbudgets liegen und in den folgenden Jahren um jeweils 0,5 %-Punkte angehoben werden soll. Ferner sollen Krankenhäuser, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, eine reduzierte Pauschale erhalten. Für hochspezialisierte Leistungen, die mit den jeweiligen DRG nicht sachgerecht abgerechnet werden können, sollen in begrenzten Fällen krankenhausindividuell Zusatzentgelte vereinbart werden können. Außerdem wird vorgesehen, dass die landesweiten Basisfallwerte durch die zuständige Landesbehörde genehmigt wird.
Damit entspricht der Kompromiss in weiten Teilen den von der Kultusministerkonferenz geltend gemachten Forderungen. Insbesondere der Konsens bezüglich der Abriegelung kann als Erfolg gewertet werden. Das Gesetz ist am 01. Januar 2005 in Kraft getreten.
Gleichwohl ist es erforderlich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Die Auswirkungen auf die Universitätsklinika werden im Hinblick auf weiteren Handlungsbedarf aktuell im Unterausschuss Hochschulmedizin erörtert. Dabei geht es insbesondere – ggf. gemeinsam mit der Gesundheitsseite – um eine Fortentwicklung des DRG/Fallpauschalen-System, das die Universitätsklinika nicht generell benachteiligt.
Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin
Die Kultusministerkonferenz
hatte am 19.11.1999 das Positionspapier „Neugestaltung des Personalrechts
einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen
Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ verabschiedet. Die für
das Hochschulwesen zuständigen Landesminister und -ministerinnen wollten
darauf hinwirken, dass möglichst ab 01.01.2001, spätestens ab 01.01.2002
bei der Besetzung entsprechender Professuren die neuen personalrechtlichen Regelungen
zugrunde gelegt werden.
Ergänzend hierzu hat die Kultusministerkonferenz am 13./14.04.2000 einen
Bericht zu den Auswirkungen der vorgesehenen Einführung des neuen Personalrechts
auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften zustimmend zur Kenntnis genommen
(NS 162. AK, 13./14.04.2000, Nr. 8).
Als weitere - unterstützende - Maßnahme zur Umsetzung des Positionspapiers
erachtete es das für Hochschulmedizin zuständige Fachgremium für
notwendig, eine Handreichung zur Gestaltung entsprechender Chefarztverträge
zu erarbeiten. Diese Handreichung soll allerdings nur eine Formulierungs- und
Beratungshilfe zur künftigen Gestaltung von Chefarztverträgen bieten,
um den Ländern den Umstieg auf das neue Personalrecht zu erleichtern. Es
bleibt jedem Land, bzw. - nach Maßgabe bestehender landesrechtlicher Regelungen
- jedem Klinikum überlassen, wie es künftig seine Chefarztverträge
gestalten will.
In den Ausschreibungen von Professuren mit Chefarztfunktion wird inzwischen
weitgehend auf den Abschluss von Chefarztverträgen verwiesen. In einigen
Ländern sind Chefarztverträge abgeschlossen worden.
Einen Bericht zum Stand der Umsetzung in den Ländern (Ausschreibungen,
Berufungsfälle, Ausgestaltung der Verträge) hat die Kultusministerkonferenz
im September 2003 zustimmend zur Kenntnis genommen. Diejenigen Länder,
die bisher noch nicht auf das neue Personalrecht umgestiegen sind, wurden aufgefordert
den Umstieg unverzüglich in Angriff zu nehmen. Den Einstieg in das neue
Personalrecht haben noch nicht alle Länder vollzogen. Mit der weiteren
Umsetzung sowie mit Einzelfragen im Zusammenhang mit Chefarztverträgen
(Vertragslösung oder Kombinations-Modell, Befristung, Vergütung, Verhältnis
zur W-Besoldung u. a.) ist der Unterausschuss Hochschulmedizin befasst.
Studentische
Angelegenheiten
Hochschulzulassung/Stärkung des Auswahlrechts der
Hochschulen
Am 06.03.2003 hat
die Kultusministerkonferenz Eckpunkte zur Neuordnung der Hochschulzulassung
für diejenigen Studiengänge beschlossen, für die bundesweite
Zulassungsbeschränkungen gelten. Ziel der Neuordnung war es, einerseits
das Auswahlrecht der Hochschulen zu stärken und andererseits den bestqualifizierten
Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit einzuräumen, sich „ihre“
Hochschule auszuwählen. Im Ergebnis der Initiative der Kultusministerkonferenz
wurde das Auswahlrecht der Hochschulen wesentlich ausgedehnt. Nunmehr werden
60 % der Studienplätze durch die Hochschulen und je 20 % der Studienplätzen
nach der Durchschnittsnote des Schulabschlusses bzw. nach Wartezeit vergeben.
Bisher wurden folgende Quoten gebildet: 51 % Durchschnittsnote, 25 % Wartezeit
und 24 % Hochschulauswahl.
Die Umsetzung in Landesrecht geschieht durch eine Anpassung des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen sowie durch Erlass der Landesgesetze,
die das Auswahlverfahren der Hochschulen näher regeln. Der Entwurf des
neuen Staatsvertrages wurde von der Kultusministerkonferenz am 15.12.2005 beschlossen.
Nach Verabschiedung des Vertrages durch die Ministerpräsidentenkonferenz
am 30.03.2006 ist die Unterzeichnung am 22. Juni 2006 erfolgt.
Weiterentwicklung
der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Die bisherige Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
wird in eine Serviceeinrichtung für Hochschulzulassung umgewandelt. Die
Kultusministerkonferenz verabschiedete am 14.06.2007 den Entwurf eines entsprechenden
Staatsvertrages. Die gemeinsame Einrichtung soll als Stiftung des öffentlichen
Rechts am bisherigen Sitz der ZVS in Dortmund arbeiten. Aufgabe der Stiftung
ist es, Hochschulen und Bewerber bei der Studienplatzwahl und Zulassung zu unterstützen.
Für die Vermittlung der Bewerber wird die Stiftung als Serviceeinrichtung ein Bewerbungsportal zur Information und Beratung der Studienbewerber, der Aufbereitung der Bewerberdaten, zum Abgleich von Mehrfachzulassungen sowie zur Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen aufbauen. Die Hochschulen entscheiden darüber, inwieweit sie das Angebot der ZVS nutzen wollen. Ausnahme sind Studiengänge mit bundesweitem NC. Ziel der Einrichtung ist es, die Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Kultusministerkonferenz reagiert mit dem Aufbau eines Bewerbungsportals auch auf die zunehmende Zahl von Mehrfachbewerbungen für Studienplätze. Diese Entwicklung trägt dazu bei, dass ein Teil der Studienplätze derzeit nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung besetzt wird.
In den Studiengängen mit bundesweitem NC (Biologie, Medizin, Pharmazie und Psychologie) übernimmt die Stiftung weiter die Aufgabe der ZVS, Studienplätze für das erste Fachsemester in zentralen Auswahlverfahren zu vergeben.
Weiterentwicklung des
Kapazitätsrechts
Damit die Länder bei der Kapazitätsermittlung mehr eigenen Gestaltungsspielraum
erhalten, hat die KMK beschlossen, Art. 7 Abs. 6 des Staatsvertrages über
die Vergabe von Studienplätzen (StV) zu streichen. Art. 7 Abs. 6 StV legt
fest, dass die Vorschriften im Staatsvertrag zur Ermittlung der Studienplatzkapazitäten
in den ZVS-Studiengängen für die Studiengänge entsprechend gelten,
die nicht in das zentrale Verfahren einbezogen sind. Eine Streichung dieser
Vorschrift hat zur Folge, dass die Länder in den Nicht-ZVS-Studiengängen
frei sind, wie sie die Regelungen zur Kapazitätsermittlung ausgestalten.
Dem Vorschlag der KMK hat die MPK in ihrer Sitzung am 30.03.2006 zugestimmt.
Die Freigabe eröffnet den Ländern u. a. folgende Möglichkeiten:
Nach dem letztgenannten Modell liegt die gesetzliche Grundlage für die Kapazitätsfestsetzung in der parlamentarischen Billigung einer konkreten Kapazitätsvereinbarung zwischen Wissenschaftsverwaltung und Hochschule bzw. einer ministeriellen Kapazitätsvorgabe und damit im Haushaltsgesetz.
Im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung zur Aufhebung von Art. 7 Abs. 6 StV hat das Plenum
den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Weiterbildung gebeten, Vorschläge
für die Ausgestaltung der Kapazitätsfestsetzung durch die Länder
zu erarbeiten, um die Einführung landesspezifischer Verfahren zu ermöglichen.
Der Ausschuss hat seinen Bericht zur Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung
und -festsetzung durch die Länder der 184. AK am 17.11.2005 vorgelegt.
Er wurde gebeten, die Entwicklung in der Kapazitätsbemessung und -festsetzung
in den Ländern weiter zu verfolgen und der Kultusministerkonferenz weiter
zu berichten.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 26.01.2005 das im HRG enthaltene Verbot zur Erhebung allgemeiner Studiengebühren für nichtig erklärt. Den Ländern steht es nunmehr frei, allgemeine Studiengebühren einzuführen. Von dieser Möglichkeit werden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie das Saarland Gebrauch machen. Die Gebühr beträgt i. d. R. 500 € je Semester. Frühester Termin zur Einführung allgemeiner Studiengebühren ist das WS 2006/07.
Die Kultusministerkonferenz ist insoweit mit dem Thema befasst, als geprüft
wird, zu welchen Einzelfragen unter allen Ländern Koordinierungsbedarf
besteht. Das Plenum hat hierzu eine Minister-Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz
der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz eingesetzt. Die Beratungen
sind noch nicht abgeschlossen.
Am 17./18. Mai 2007
haben in London die für Hochschulen zuständigen europäischen
Ministerinnen und Minister das Kommuniqué „Auf dem Weg zum Europäischen
Hochschulraum: Antworten auf die Herausforderungen der Globalisierung“
verabschiedet. In Umsetzung dieses Kommuniqués ergibt sich bis zur Bologna-Folgekonferenz
2009 in Leuven/Belgien für die Bologna Signatarstaaten Handlungsbedarf
insbesondere in den Bereichen Studienstruktur, Qualitätssicherung und Anerkennung
von Studienabschnitten und Studienabschlüssen. Verstärkte Aufmerksamkeit
kommt außerdem der Verbesserung der Berufsbefähigung der Absolventen,
einer verbesserten Datenerhebung zur sozialen Dimension und zur Mobilität
sowie der verbesserten Außendarstellung des Bologna-Prozesses zu. Zudem
stellt sich die Frage, ob und wie der Europäische Hochschulraum 2010 verwirklicht
wird und wie die Zeit nach 2010 zu gestalten ist.
In Vorbereitung der Konferenz 2009 haben die Bologna Signatarstaaten erneut
Berichte über ihre Fortschritte bei der Realisierung der prioritären
Bologna-Ziele vorgelegt.
Der Bericht für Deutschland („Bologna-Prozess:
Nationaler Bericht 2005 bis 2007 für Deutschland“ mit dem „Nationalen
Aktionsplan Anerkennung ausländischer Qualifikationen“) wurde
im Dezember 2006 verabschiedet und den zuständigen Bolognagremien übersandt.
Kernstück der nationalen Bologna-Struktur ist die Arbeitsgruppe „Fortführung
des Bologna-Prozesses“, die unter Vorsitz von Ministerialdirigent Dr.
Hendriks und Ministerialdirigent Greisler tagt. Der Arbeitsgruppe gehören
Vertreter der Länder, des BMBF, des Akkreditierungsrates, der HRK, des
DAAD, der Studierenden und der Sozialpartner an.
Über aktuelle Entwicklungen und Tendenzen bei der Schaffung des Europäischen
Hochschulraums unterrichtet die Website www.dfes.gov.uk/bologna.
Im Zusammenhang mit dem Bologna-Prozess erhält das im April 1997 auch von
Deutschland in Lissabon unterzeichnete „Übereinkommen über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen
Region“, das am 01.02.1999 in Kraft getreten ist, besondere Bedeutung.
Das Gesetz zum Übereinkommen ist am 23.05.2007 in Kraft getreten.