Weitere Einzelthemen
Drittmittel
und Bekämpfung der Korruption
Wissenschaftliche
Weiterbildung
Bildungsabschlüsse
in der DDR
Anerkennung
der Abschlüsse von Berufsakademien
Zugang
zu den Hochschulen für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung
Verleihung
von Graden in postgradualen Studiengängen
Privatisierungsbestrebungen/Zusammenlegung
mdizinischer Fakultäten/Universitätsklinika
Genehmigung
zur Führung ausländischer Grade
Verbesserung
der Literaturversorgung für blinde und sehbehinderte Studenten
Kompetenznetzwerk
für Bibliotheken
Drittmittelforschung
und Bekämpfung der Korruption
Die Kultusministerkonferenz hatte sich frühzeitig dieser Problematik angenommen.
Aufgrund von Beratungen in einer übergreifenden Arbeitsgruppe, an der Vertreter
des BMI, BMJ, BMBF und des JM Baden-Württemberg beteiligt waren, wurden
in der Kultusministerkonferenz Hinweise zum strafrechtlichen Risiko bei der
Drittmittelforschung erarbeitet mit dem Ziel, den Hochschullehrern klarere Orientierung
darüber zu geben, wie im Rahmen der Drittmittelforschung strafrechtlich
relevantes Verhalten vermieden werden kann.
Nachdem auch der Beschluss der Justizministerkonferenz vorlag, wurden die Hinweise
(KMK-Beschluss vom 17.09.1999; JMK-Beschluss vom 15.12.1999) den Mitgliedern
der Kultusministerkonferenz zugeleitet, die ihrerseits die Hochschulen unterrichtet
haben.
Mit der gesamten Problematik haben sich zwischenzeitlich die zuständigen
Fachgremien der Kultusministerkonferenz in mehreren Beratungen befasst. Dabei
wurden u. a. ein seitens des Deutschen Hochschulverbandes vorgelegter Musterverordnungsentwurf,
eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz „Drittmitteleinwerbung
und Bestechungsstrafrecht“ und zuletzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 23.05.2002 einbezogen. Es wurde Übereinstimmung unter den Ländern
dahingehend erzielt, dass es einer weiteren länderübergreifenden Koordinierung
mit einheitlichen Regelungen zur Drittmitteleinwerbung und –verwendung
nicht mehr bedürfe.
Wissenschaftliche Weiterbildung
Wissenschaftliche Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer ersten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbs- oder Familientätigkeit, wobei das wahrgenommene Weiterbildungsangebot dem fachlichen und didaktischen Niveau der Hochschule entspricht. Nach der Novellierung des HRG wird in § 2 Abs. 1 und übereinstimmend in den Hochschulgesetzen der Länder wissenschaftliche Weiterbildung den Hochschulen als Kernaufgabe neben Forschung und Lehre zugewiesen. Die Hochschulen erfüllen diese gesetzliche Verpflichtung im Rahmen ihres Auftrags durch eigene hochschultypische, qualitativ hochstehende Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung.
Die Kultusministerkonferenz hat mit ihrem Sachstands- und Problembericht zur "Wahrnehmung wissenschaftlicher Weiterbildung an den Hochschulen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001) den Istzustand der wissenschaftlichen Weiterbildung auf Hochschulebene beschrieben und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Lösungsmöglichkeiten dargestellt.
Als Tendenz wird im Bericht festgestellt, dass die Hochschulen ihre Aufgabe, wissenschaftliche Weiterbildungsangebote zu entwickeln und anzubieten, im Gegensatz zur wissenschaftlichen Erstausbildung nur lückenhaft wahrnehmen. Vielfach werden rechtlich selbständig organisierte Weiterbildungseinrichtungen gegründet (z. B. Vereine oder Akademien), die außerhalb der Hochschule tätig werden. Diese Ausgliederung der Weiterbildungsaktivitäten ist mit der Zielsetzung verbunden, größere Handlungsspielräume im Bereich der Vermarktung und der organisatorischen Abwicklung zu schaffen. Hierbei kann sich die Gefahr ergeben, dass die inhaltliche Verantwortung für die Weiterbildung den Hochschulen verloren geht und die notwendige inhaltliche Verknüpfung von Erstausbildung und wissenschaftlicher Weiterbildung nicht leistbar ist.
Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, die Rahmenbedingungen für die wissenschaftliche Weiterbildung zu verbessern. Wissenschaftliche Weiterbildung muss sich für die Hochschulen und die Hochschullehrer "lohnen". Kooperationen mit anderen Trägern der wissenschaftlichen Weiterbildung können zu einer Bereicherung des hochschulinternen Angebotes führen und den Interessentenkreis erweitern. Die hochschuleigene Verantwortung für die Inhalte der Maßnahmen ist sicherzustellen. Der Einsatz von neuen Medien in der wissenschaftlichen Weiterbildung soll verstärkt und gefördert werden.
Mögliche Anreize für die Hochschulen und die Hochschullehrer sind nach Ansicht der Kultusministerkonferenz vor allem:
| | der vollständige Verbleib der für Weiterbildungsmaßnahmen erhobenen Entgelte/Gebühren bei den Hochschulen |
| | Regelung der Entgelte/Gebühren durch staatliche Vorschriften, die den Hochschulen genügend Spielraum und Entscheidungsfreiheiten einräumen, oder Hochschulsatzungen |
| | Honorierung der Leistungen der Hochschulen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen der Hochschulfinanzierung |
| | Beseitigung haushaltsrechtlicher Hemmnisse hinsichtlich der Beschäftigung zusätzlichen Personals aus den Einnahmen für Weiterbildungsangebote |
| | Berücksichtigung der Durchführung von Lehrveranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung bei der Umsetzung der Regelungen über eine leistungsorientierte Besoldung |
| | Eröffnung der Möglichkeit zur Gewährung zusätzlicher Vergütungsbestandteile aus Drittmitteln im Rahmen der Dienstrechtsreform |
| | Ermöglichung von Nebentätigkeiten in der Weiterbildung an der eigenen Hochschule. |
Die
zuständigen Fachgremien der Kultusministerkonferenz sind mit der Umsetzung
der in dem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen befasst. Dabei werden auch
Aktivitäten auf europäischer Ebene mit berücksichtigt.
Bildungsabschlüsse
in der DDR
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Grundsatzurteil vom 10.12.1997 den
Begriff „Gleichwertigkeit“ im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages
präzisiert. Ausgehend von der besonderen Situation der Deutschen Einheit
ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass Gleichwertigkeit von Abschlüssen
im Sinne des Einigungsvertrages auch bei solchen Abschlüssen anzunehmen
ist, denen Ausbildungsgänge zugrunde liegen, die erhebliche fachliche Unterschiede
aufweisen. Gleichwertigkeit bedeutet für das Bundesverwaltungsgericht in
erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit der Ausbildungen. Inhaltlich
setzt sie lediglich eine fachliche Annäherung voraus.
In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat die Kultusministerkonferenz mit Beschluss vom 18.09.1998 die Beschlüsse zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen für den zivilen Hochschulbereich den Vorgaben aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend angepasst.
Mit der Entscheidung des OVG Thüringen vom 10.11.1999 erging erstmals ein zweitinstanzliches Urteil zu einem im militärischen Bereich erworbenen Abschluss der ehemaligen DDR. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 18.04.2000 verworfen hat, hat die Kultusministerkonferenz ihre Beschlüsse zur Bewertung der an militärischen oder zivilen Einrichtungen erworbenen Abschlüssen von Ausbildungen zum Berufsoffizier der ehemaligen Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR, der Deutschen Volkspolizei sowie der Volkspolizei-Bereitschaften überprüft und mit Beschluss vom 30.11.2000 eine für den militärischen Hochschulbereich abschließende Bewertung getroffen.
Da die im militärischen Bereich erworbenen Abschlüsse der ehemaligen DDR zu erheblichen Anteilen militärische Ausbildungen enthalten, die sich einem Vergleich mit Hochschulstudiengängen der Bundesrepublik Deutschland entziehen, war auch unter Zugrundelegung des Gleichwertigkeitsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichtes eine differenzierte Bewertung erforderlich, die nur in Einzelfällen zu einer Änderung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz geführt hat.
Zuletzt
hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit der „Umdiplomierung“
in der ehemaligen DDR erworbener Diplomgrade befasst. Mit Urteil vom 23.11.2005
hat das Gericht nun klargestellt, dass Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages,
wonach die in den neuen Ländern und die in den alten Ländern der Bundesrepublik
abgelegten Prüfungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen
verleihen, wenn sie gleichwertig sind, nicht die Befugnis einschließt,
den in der ehemaligen DDR erworbenen Diplomgrad in einer anderen als der verliehenen
Form zu führen. Ein Umtausch z. B. des Grades „Diplomökonom“
in den Grad „Diplom-Kaufmann“ ist damit nicht zulässig. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die Beschlusslage der Kultusministerkonferenz
bestätigt.
Anerkennung der Abschlüsse von Berufsakademien
Die Kultusministerkonferenz hat sich 1995 auf die "Anerkennung der Abschlüsse der Berufsakademien im tertiären Bereich" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.9.1995) nach dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg verständigt. In dem Beschluss, dem das Ergebnis einer Evaluierung der Berufsakademie Baden-Württemberg durch den Wissenschaftsrat zugrunde liegt, spricht sich die Kultusministerkonferenz dafür aus, die Berufsakademien nach Maßgabe im Einzelnen festgelegter Kriterien in die Hochschuldiplomrichtlinie der Europäischen Union einzubeziehen und empfiehlt den jeweiligen Zuständigkeitsträgern, Berufsakademieabsolventen bei Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen Fachhochschulabsolventen hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen gleichzustellen. Mit Beschlüssen vom Juni 1996 und September 1997 wurden die Berufsakademien Berlin und Sachsen in den Geltungsbereich des Grundsatzbeschlusses von 1995 einbezogen.
Mit Beschluss vom 05.02.2004 hat sich die Kultusministerkonferenz dafür ausgesprochen, dass Abschlüssen der dualen Bildungsgänge des tertiären Bereichs einschließlich der Berufsakademien grundsätzlich die Einordnung in die konsekutive Studienstruktur im Rahmen der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom 10.10.2003 i.d.F. vom 22.09.2005 eröffnet werden soll. Am 15.10.2004 hat die Kultusministerkonferenz nunmehr den Beschluss zur „Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur“ verabschiedet. Der Beschluss beruht auf einem Systemvergleich der dualen Studiengänge an Fachhochschulen mit den Ausbildungsgängen der Berufsakademien im tertiären Bereich. In Anlehnung an die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben ...“ enthält er diejenigen Vorgaben, die für eine Akkreditierung von Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien erfüllt sein müssen, damit sie hochschulrechtlich einem Bachelorabschluss von Hochschulen gleichgestellt werden und damit den Zugang zu Masterstudiengängen eröffnen können. Hierzu gehören insbesondere Vorgaben zum Lehrpersonal und zum Umfang der theorie- und ausbildungsbasierten Ausbildungsanteile.
Mit der Beschlussfassung verbunden ist die Auflage, bis Ende 2008 auf der Grundlage von Stellungnahmen derjenigen Länder, in denen die Akkreditierung von Bachelorausbildungsgängen erfolgt ist, einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Dabei soll insbesondere zur Sicherung der Qualität und Kontinuität des Lehrangebots im Hinblick auf die besondere Personalstruktur an den Berufsakademien sowie zum Zusammenwirken der Lernorte Stellung genommen werden. Darüber hinaus sollen auf der Grundlage des Erfahrungsbericht unter dem Aspekt der Vereinfachung des Verfahrens Vorschläge zur institutionellen Akkreditierung gemacht werden.
Zugang zu den Hochschulen für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
In
allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehen Möglichkeiten
des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische
Hochschulzugangsberechtigung. Die Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet
und können ein Probestudium, ein prüfungsähnliches Eignungsfeststellungsverfahren
oder auch einen unmittelbaren Zugang zum Studium vorsehen. In fast allen Fällen
kann auf diesem Weg eine auf ein bestimmtes Fach beschränkte Studienberechtigung
erworben werden, die in einem engen fachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden
Berufsausbildung und -tätigkeit steht. Die Kultusministerkonferenz hat
eine "Synoptische Darstellung
der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs
für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung
auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen" (Stand: Februar
2006) zusammengestellt, die Auskunft über die Voraussetzungen, das Verfahren
und die bisher vorliegenden Erfahrungen gibt.
Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen
Mit dem Beschluss vom 06.12.1996 „Verleihung von Graden bei Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen“ hatte die Kultusministerkonferenz die Voraussetzungen und Standards für die Verleihung eines Hochschulgrades an Absolventen postgradualer Studiengänge festgelegt. Die am 01.02.2001 verabschiedete Neufassung „Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen“ trägt der Änderung der entsprechenden rahmenrechtlichen Bestimmungen zu postgradualen und weiterbildenden Studien (§ 12 HRG) und der Einführung des neuen gestuften Graduierungssystems in § 19 HRG Rechnung. Wesentliche Kennzeichen postgradualer Studiengänge, auf deren Grundlage ein Grad verliehen werden kann, sind u. a.:
| | abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium als Zugangsvoraussetzung sowie ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen je nach Zielsetzung des postgradualen Studiengangs |
| | gezielte Ausrichtung auf das im ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreichte Qualifikationsniveau und entsprechende Zugangsvoraussetzungen |
| | Regelstudienzeit (einschließlich praktischer Studienanteile und Prüfungszeiten) für Studiengänge, die im Vollzeitstudium zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen: mindestens zwei höchstens vier Semester. |
| | Strukturierung des Studiengangs durch eine Prüfungsordnung |
| | obligatorische wissenschaftliche Abschlussarbeit und eine weitere Prüfung |
| | Vermittlung einer selbständigen Qualifikation, die die im grundständigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, jedoch deutlich darüber hinaus geht. |
Soweit
in postgradualen Studiengängen ein Mastergrad verliehen werden soll, gelten
hinsichtlich der Bezeichnung des Abschlusses die entsprechenden Vorgaben der
Kultusministerkonferenz für Bachelor- und Masterstudiengänge. Das
nach bisheriger Beschlusslage geltende Kumulierungsverbot, das den Erwerb eines
zweiten gleichlautenden Grades ausgeschlossen hat, wurde mit der Neufassung
im Interesse einer Deregulierung aufgehoben, sodass nunmehr ein Grad, der für
sehr unterschiedliche fachliche Ausrichtungen verwendet wird (z. B. Diplom-Ingenieur),
auch mehrfach verliehen werden kann.
Privatisierungsbestrebungen/Zusammenlegung medizinischer Fakultäten/ Universitätsklinika
Angesichts
der anhaltenden ungünstigen Haushaltssituation in Bund und Ländern
wird die Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen (auch Universitätsklinika)
vermehrt in Betracht gezogen. In Hessen wurde durch die Landesregierung ein
fester Zeitplan für die Zusammenführung und anschließende Privatisierung
der Universitätsklinika Gießen und Marburg vorgegeben. Die Zusammenführung
zu einer Anstalt wurde zum 01.07.2005 vollzogen. Die Privatisierung ist am 02.01.2006
erfolgt. Auch andere Bundesländer streben eine Privatisierung oder Teil-Privatisierung
der Universitätsklinika an und beobachten deshalb das Projekt Gießen/Marburg
mit besonderem Interesse. Das Themen Privatisierung sowie Modelle der Kooperation
zwischen öffentlichen und privaten Partnern (Public Private Partnership)
werden in den zuständigen Fachgremien der Kultusministerkonferenz weiter
verfolgt.
Genehmigung zur Führung ausländischer Grade
Die Kultusministerkonferenz hat sich im Jahr 2000 darauf verständigt, das frühere Einzelverfahren zur Gradführungsgenehmigung nicht in seiner bisherigen Form fortzuführen, sondern es durch eine gesetzliche Allgemeingenehmigung zu ersetzen. Mit Beschluss vom 14.04.2000 hat die Kultusministerkonferenz „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ beschlossen. Danach können Hochschulgrade und Ehrengrade unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form geführt werden, in der sie von der jeweiligen anerkannten ausländischen Hochschule oder - bei ausländischen Ehrengraden - auch von einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle vergeben wurden.
Mit einem ergänzenden Beschluss vom 21.09.2001 hat die Kultusministerkonferenz gegenüber der allgemeinen Regelung begünstigende Formen der Genehmigung für Angehörige bestimmter Staaten, Staatengruppen und Institutionen verabschiedet. Für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entfällt die Pflicht zur Führung einer Herkunftsbezeichnung. Die Führung der deutschen Abkürzung „Dr.“ ist für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden aus Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR ohne Herkunftszusatz und aus Australien, Israel, Kanada, Russland und den USA mit Herkunftszusatz möglich.
Die
Beschlusslage der Kultusministerkonferenz bedarf der Umsetzung in das jeweilige
Landesrecht. Inzwischen ist dies in allen Ländern geschehen.
Verbesserung
der Literaturversorgung für blinde und sehbehinderte Studierende
Um blinden und sehbehinderten Studierenden die Integration in den Studienbetrieb
zu ermöglichen, ist es erforderlich, diesem Personenkreis möglichst
das volle Spektrum der Literatur zur Verfügung zu stellen. Damit in diesem
Bereich Verbesserungen erreicht werden, hat die Kultusministerkonferenz am 28.06.2001
ein Positionspapier verabschiedet. Es enthält u. a. Empfehlungen:
| | zu den örtlichen Rahmenbedingungen |
| | zur Standardisierung bei der Übertragung von Studienliteratur |
| | zur Organisation der Bereitstellung sehgeschädigtengerechter Literatur |
| | zur finanziellen Sicherstellung der Literaturversorgung sehgeschädigter Studierender |
| | zur Einbindung in die europäische Entwicklung. |
Die
Kultusministerkonferenz wird prüfen, inwieweit die Empfehlungen zur Verbesserung
der Literaturversorgung für blinde und sehbehinderte Studierende beigetragen
haben.
Kompetenznetzwerk
für Bibliotheken
Nachdem der Wissenschaftsrat empfohlen hatte, das Deutsche Bibliotheksinstitut
aus der gemeinsamen Förderung im Rahmen der Liste der Wissenschaftsgemeinschaft
Gottfried Wilhelm Leibniz herauszunehmen, haben sich die Länder am 08.05.2003
darauf verständigt, ein „Kompetenznetzwerk für Bibliotheken
(KNB)“ als virtuelle Serviceeinrichtung zu schaffen. Zur administrativen
Umsetzung des Beschlusses wurde von den Ländern am 06.11.2003 eine Verwaltungsvereinbarung
geschlossen. Nach der Vereinbarung wird das KNB von einem Steuerungsgremium
geleitet, in dem die Bibliotheksverbundsysteme, die Bibliotheken mit nationalen
Aufgaben, die staatlichen Fachstellen, der Deutsche Bibliotheksverband und die
Kultusministerkonferenz vertreten sind.
Das KNB bearbeitet überregionale Aufgaben des deutschen Bibliothekswesens
in dezentraler Form. Dafür bündelt es die Kompetenzen von Einrichtungen,
die schon bisher länderübergreifende und nationale Aufgaben im Bibliothekswesen
wahrgenommen haben. Es hat vorrangig folgende Ziele:
Zur Realisierung dieser Ziele konnten seit Arbeitsbeginn am 01.01.2004 folgende vier Arbeitsbereiche als fester Bestandteil des KNB verankert werden:
Stand: 30.03.2007