Europäische, internationale und multilaterale Angelegenheiten im Überblick
Überblick
Verfassungsrechtliche
Grundlagen
Kommission

Europäisches Jahr der Demokratieerziehung (2005)
EU-Kulturbereich
EU-Bildungsbereich
EU-Forschungsbereich
EU Strukturfonds
Europarat
Politische Initiativen zur Zusammenarbeit
Internationale
Angelegenheiten
Positionspapier zur AKP
Kulturabkommen
sonstiger Kulturaustausch
Entwicklungspolitische Zusammenarbeit
Multilaterale
Angelegenheiten
UNESCO
OECD
Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten und Grundlagen ist die Kultusministerkonferenz das Instrument der Länder für die ländergemeinsame Zusammenarbeit in der europäischen und internationalen Bildungs- und Kulturpolitik. Die Erweiterung der Europäischen Union und des Europarates, aber auch die politische Entwicklung in Mittel- und Osteuropa haben dabei der europäischen und der internationalen Kooperation in Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur in den vergangenen Jahren eine neue Dimension verliehen.
Das Koordinierungsgremium der Kultusministerkonferenz für diesen Bereich ist die Kommission für europäische und internationale Angelegenheiten. Sie befasst sich im Teilbereich europäische Angelegenheiten mit der Zusammenarbeit in der EU in Fragen der Bildung, der Kultur , der Forschung und den Strukturfonds sowie mit der Bildungs- und Kulturtätigkeit des Europarates.
Im Teilbereich internationale Angelegenheiten beteiligt sich die Kommission im Rahmen der auswärtigen Kulturpolitik an Kulturabkommender Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Staaten, am - nicht durch Kulturabkommen formalisierten - sonstigen Kulturaustausch und schließlich an der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit. In multilateralen Angelegenheiten geht es in erster Linie um die bildungs- und kulturpolitische Mitwirkung der Länder in Gremien und Fachkonferenzen der UNESCO und der OECD.
Der Besucherdienst für ausländische Gäste betreut ausländische Delegationen, die sich im Sekretariat der Kultusministerkonferenz über die Bildungs- und Kulturpolitik der deutschen Länder und den Beitrag der KMK zur internationalen kulturellen Zusammenarbeit informieren möchten.
Verfassungsrechtliche Zuständigkeiten und Grundlagen
Nach der bundesstaatlichen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind die staatlichen Funktionen und Kompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Gemäß Art. 30 GG i.V. mit Art. 70 GG und Art. 83 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zu läßt.
Für den Bereich der Kultur und des Bildungswesens fehlt eine ausdrückliche umfassende Kompetenzzuweisung an den Bund; entsprechend liegen die Gesetzgebungskompetenzen für diese Bereiche mit wenigen Ausnahmen bei den Ländern. Diese "Kulturhoheit der Länder" stellt den bedeutendsten Kompetenzbereich der Länder dar und bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes das Kernstück der "Eigenstaatlichkeit der Länder". Dies ist Ausfluss des "bundesstaatlichen Prinzips" (Art. 20, Abs. 1 GG). Merkmal des Bundesstaates ist, dass sowohl der Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten Staatsqualität besitzen. Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener, nicht vom Bund abgeleiteter staatlicher Hoheitsmacht.
Die auswärtigen Angelegenheiten und mithin die Pflege der kulturellen Beziehungen zu auswärtigen Staaten sind dagegen der Verantwortung des Bundes zugewiesen (Art. 73 Nr. 1 GG und Art. 32 Abs. 1 GG). In diesem Zusammenhang wird zugleich auf die Bestimmungen der Art. 32 Abs. 2 GG ("Vor dem Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören") und Art. 32 Abs. 3 GG ("Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen") hingewiesen, da sie Auswirkungen auf das Zusammenwirken von Bund und Ländern haben.
Die Angelegenheiten der Europäischen Union sind in Art. 23 GG geregelt. Mit dieser Vorschrift wurde eine Spezialbestimmung für die Begründung der Europäischen Union geschaffen. Nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Hoheitsrechte nach Art. 23 GG auf die Europäische Union übertragen werden. Darüber hinaus sieht Art. 23 GG Abs. 2, 4 bis 6 eine besondere Beteiligung der Länder bis hin zur Wahrnehmung der EU-Mitgliedschaftsrechte für Deutschland durch einen Vertreter der Länder vor. Die im Art. 23 GG verankerten Mitwirkungsmöglichkeiten haben die Stellung der Länder gegenüber dem Bund in Europafragen gestärkt. Einzelheiten der Rechte und Pflichten der Länder sind im "Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union" (EUZBLG) sowie in der das Gesetz konkretisierenden "Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union" vom 29. Oktober 1993 geregelt.
In der auswärtigen Kulturpolitik gehen Bund und Länder von dem "erweiterten Kulturbegriff" aus, der außer der Kultur im engeren Sinne auch Bildung und Wissenschaft umfasst. In der Praxis der auswärtigen Kulturpolitik ergibt sich ebenso wie bei der Politik im Rahmen der Europäischen Union aus der Außenkompetenz des Bundes und der Kulturhoheit der Länder die Notwendigkeit einer engen, partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, und zwar in formalisierter Form ausgehend von den Bestimmungen des Grundgesetzes bis hin zu formlos vereinbartem Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern. Dies kann in Form von Verständigungen, Absprachen, Bund-Länder-Vereinbarungen oder Abkommen geschehen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Staatskanzleien über das Vertragsschließungsrecht des Bundes, die sog. "Lindauer Absprache".
Die Koordinierung der Länder untereinander vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen. In Fragen der auswärtigen Kulturpolitik ist die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) für die allgemeine politische Abstimmung zuständig. Für die fachpolitische Abstimmung und die Koordinierung der ländergemeinsamen Zusammenarbeit in internationalen kulturellen Angelegenheiten ist die KMK das Instrument der Länder.
Grundsätzliches
Auf der Grundlage des Europaartikels 23 GG sowie des 1993 erlassenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) haben die Länder Mitwirkungsrechte und Pflichten, die sie über den Bundesrat ausüben. Art und Umfang der Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundesrates und der personellen Mitwirkung von Ländervertretern sind hierin festgelegt; sie richten sich nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern.
Die KMK hat hierzu ein "Verfahren in Angelegenheiten der EU" entwickelt, mit dem sie wichtige Aufgaben sowohl als Koordinierungsstelle der Länder und als fachlicher Gesprächspartner gegenüber dem Bund als auch als europabezogene Dienstleistungseinrichtung gegenüber den Ländern und gegenüber Dritten übernimmt. Das Verfahren ermöglicht es der KMK, im Vorfeld und außerhalb des Bundesratsverfahrens einvernehmliche und längerfristige Positionen zu erarbeiten, die frühzeitig in die Beratungen des Bundes, anderer Länderkonferenzen und der Wissenschaftsorganisationen eingebracht werden können. Gleichzeitig wird die laufende Durchführung und Umsetzung europäischer Maßnahmen im Länderbereich sichergestellt.
Aktuelles
Für die Bildungs- und Kulturkooperation in der EU ergeben sich über die im Maastrichter Vertrag von 1992 festgelegten Handlungsfelder hinaus inzwischen neue und weiterführende Akzente in Anknüpfung an
Aktuelles
Am 1. Januar 2000 traten das Berufsbildungsprogramm LEONARDO II (2000-2006) mit einer Finanzausstattung von 1,15 Mrd. EURO sowie das Bildungsprogramm SOKRATES II, das für eine 7-jährige Laufzeit ein Budget in Höhe von 1,85 Mrd. EURO vorsieht, in Kraft. Die Programme tragen mit der Beachtung der Mitwirkungsrechte der Mitgliedstaaten, der Konzentration auf die Förderung von Mobilität, Fremdsprachenerwerb und praktischer Projektkooperation sowie überschaubaren und adressatengerechten Programmstrukturen wesentlichen Anliegen der Länder und der KMK Rechnung. Bund und Länder haben eine Absprache über Zuständigkeiten und Modalitäten der Programmdurchführung getroffen, wonach die Verantwortung für die schulischen Programmaktivitäten beim Pädagogischen Austauschdienst liegt
Aktuelle Beratungsthemen sind derzeit:
Nachdem das 5. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur technologischen Entwicklung und Demonstration (1999 - 2002) mit einer Finanzausstattung von rund 15 Mrd. EURO derzeit umgesetzt wird, legte die EU-Kommission bereits mit Blick auf die Vorbereitung des 6. Forschungsrahmenprogramms im Februar 2000 in der Mitteilung "Hin zu einem europäischen Forschungsraum" ihre Vorstellungen über die Grundpfeiler einer künftigen europäischen Forschungspolitik dar. Prioritäre Ziele sind eine Konzentration materieller Ressourcen und Infrastrukturen auf europäischer Ebene in Bezug auf europäische Spitzenforschungszentren und ein elektronisches Forschungsnetz sowie eine verbesserte Koordination nationaler und europäischer Forschungsprogramme. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den bisherigen Rahmenprogrammen hat die Bundesregierung ein Positionspapier zum 6. EU-Forschungsrahmenprogramm erarbeitet, zu dem die KMK im April 2000 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben hat.
Nach Abschluss des erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens zwischen dem EU-Ministerrat und dem Europäischen Parlament trat im Februar 2000 das Programm "Kultur 2000 (2000-2004)" in Kraft. Das Programm mit einem Gesamtbudget von 167 Mill. EURO integriert die bisherigen EU-Kulturförderprogramme ARIANE (Buch und Lesen), KALEIDOSKOP (Künstleraustausch) und RAPHAEL (Kulturelles Erbe) in ein spartenübergreifendes Rahmenprogramm mit drei Kategorien von Maßnahmen: innovative und experimentelle Projekte zur Erschließung neuer kultureller Ausdrucksformen, mehrjährige Projekte im Rahmen spartenspezifischer Netzwerke und emblematische Aktionen zur europäischen Bewusstseinsbildung, wie z.B. das Projekt "Kulturstadt Europas".
Die Umsetzung des Programms erfolgt auf europäischer Ebene zentral durch die EU-Kommission mit Unterstützung durch einen Programmausschuss, in dem die Mitgliedstaaten - auf deutscher Seite Bund und Länder - vertreten sind. Zur innerstaatlichen Umsetzung des Kulturrahmenprogramms wurden zudem in den Mitgliedstaaten sog. Kulturkontakstellen mit Informations- und Beratungsaufgaben eingesetzt. In Deutschland ist diese Stelle beim Deutschen Kulturrat angesiedelt.
Nachdem im Jahr 1999 war Weimar Träger des Titels "Kulturstadt Europas" war, trugen im Jahr 2000 neun europäische Städte zugleich den Kulturstadttitel: Avignon, Bergen, Bologna, Brüssel, Helsinki, Krakau, Prag, Reykjavik und Santiago de Compostela. Einer deutschen Kandidatur ist erst im Jahr 2010 der Titel wieder vorbehalten.
Aktuelle Beratungsthemen sind:
Die Reform der EU-Strukturfonds und die im Januar 2000 in Kraft getretenen EU-Verordnungen eröffnen neuen Strukturfonds-Verordnungen eröffnen neue Fördermöglichkeiten in den Bereichen Bildung und Kultur. Das Sekretariat der KMK hatte 1999 eine Umfrage zu der Nutzung der EU-Strukturfonds in den Bereichen Bildung und Kultur durchgeführt, die gezeigt hatte, dass diese von den einzelnen Ländern bislang in sehr unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen wurden Um die Länderkultusressorts über die neuen Fördermöglichkeiten im Rahmen der Europäischen Regional- und Sozialfonds zu informieren, wurde am 9./10.3.2000 in Dresden eine Tagung mit 115 Teilnehmern aus den Kultusministerien der Länder, Vertretern der EU-Kommission, des BMA und des BMBF durchgeführt. Ein weiterer Informationsaustausch ist nach der Auswertung erster Erfahrungen mit den neuen Strukturfonds-Verordnungen vorgesehen.
Die Hauptaufgaben des Europarates liegen in dem Schutz und der Kontrolle der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit. Im Bildungs- und Kulturbereich nimmt der Europarat insbesondere seit Beginn der 90er Jahre eine wichtige Mittlerrolle und Brückenfunktion zu den Reformstaaten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa wahr. Dies erfolgt in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, die ihrerseits im Rahmen des Assoziierungs- und Erweiterungsprozesses Kooperationsprogramme mit diesen Staaten aufnimmt.
Zu den Hauptzielen der Bildungs- und Kulturtätigkeiten des Europarats gehört die Förderung des Bewusstseins für eine gemeinsame kulturelle Identität der Europäer vor allem auf den Gebieten von Sprache, Geschichte, politischer Bildung, Denkmalpflege, allgemeiner Kulturförderung sowie Anwendung und Nutzung der neuen Informationstechnologien.
Zu den aktuellen Bildungs- und Kulturaktivitäten des Europarats, an denen die deutschen Länder über die KMK gestaltend mitwirken, gehören derzeit
Die Bildungs- und Kulturtätigkeiten stehen im Europarat als intergouvernementaler Organisation - abgesehen von den rechtsverbindlichen Konventionen - nicht unter rechtsbindenden Beschlussverfahren; vielmehr ist die Wirksamkeit des Europarats geprägt von seiner "moralischen" Autorität und den multiplikatorischen Effekten seiner verschiedenen Konferenzen, Tagungen, Projekte, Studien und Empfehlungen. Durch ein Kooperationsabkommen sowie ständige formalisierte Abstimmungen mit der Europäischen Union werden Synergieeffekte erreicht und Doppelarbeit vermieden.
Politische Initiativen zur Bildungszusammenarbeit in Europa
Außerhalb der institutionalisierten europäischen Kooperation hatte Italien 1999 durch Ausarbeitung und Abstimmung von zwei Erklärungen dazu beigetragen, der Bildungszusammenarbeit in Europa neue politische Anstöße zu geben.
In der am 19.6.1999 in Bologna angenommenen Erklärung zum "Europäischen Hochschulraum" bekunden die Bildungsminister der zunächst 15 Unterzeichnerstaaten - darunter auch Deutschland - die Absicht, konkrete Schritte für eine weitere Annäherung und Durchlässigkeit der europäischen Hochschulsysteme zu ergreifen und hierzu durch Beauftragte operative Maßnahmen zu vereinbaren. Die sog. "Bologna-Erklärung" hat eine große politische Wirkung entfaltet und wurde inzwischen von 29 europäischen Staaten unterzeichnet. Zur Umsetzung der in der Erklärung genannten Ziele in Deutschland und zur Vorbereitung des geplanten Folgetreffens auf Ministerebene am 18./19.5.2001 in Prag hat die KMK in Zusammenarbeit mit der HRK und dem BMBF einen Bericht "Realisierung der Ziele der 'Bologna-Erklärung' in Deutschland" erarbeitet.
Einer weiteren, am 30.9.1999 in Florenz von 7 Staaten unterzeichneten Erklärung zur "Europäischen Grundbildung" hatte sich die Kultusministerkonferenz und damit die deutsche Seite nicht angeschlossen, da sie die implizierte generelle Zielsetzung europaweiter formalisierter Qualitätsbewertungskriterien bzw. Mindeststandards der Lernkompetenz sachlich und rechtlich nicht für tragfähig hält. Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Erklärung sind im Berichtsjahr nicht erfolgt.
Internationale Angelegenheiten
Die auswärtige Politik ist Angelegenheit des Bundes, während die Bereiche Bildung und Kultur in die Zuständigkeit der Länder fallen. Daher berühren oder überschneiden sich in der auswärtigen Kulturpolitik (AKP) die Bundes- und Länderzuständigkeiten.
Die auswärtige Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland orientiert sich an allgemeinen Zielen der Außenpolitik, der Friedenssicherung, der Verwirklichung der Menschenrechte und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die auswärtige Kulturpolitik setzt sich mit ausländischen Kulturen auseinander; gleichzeitig vermittelt sie die deutsche Kultur ins Ausland. Maßgebend einbezogen in diesen Dialog ist die Kultur-, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungspolitik der Länder. Die Kultusministerkonferenz ist das Instrument für die ländergemeinsame Zusammenarbeit in der internationalen Bildungs- und Kulturpolitik und für die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Bund in der auswärtigen Kulturpolitik. Von der KMK bzw. ihren Gremien werden ländergemeinsame internationale Angelegenheiten beraten, koordiniert und gemeinsame Positionen erarbeitet.
Die fortschreitende, nicht nur auf die Wirtschaft beschränkte Globalisierung sowie die Entwicklungsdynamik in der Kommunikations- und Informationstechnologie haben auch die Rahmenbedingungen für die internationale kulturelle Zusammenarbeit verändert. Die Diskussion über die konzeptionelle Anpassung der auswärtigen Kulturpolitik an das veränderte internationale Umfeld dauerte auch 1999 weiter an. Sie steht zudem im Zeichen der Konsolidierung der Staatsfinanzen, in die auch die auswärtige Kulturpolitik einbezogen wurde. Nicht zuletzt war der Sparbeschluss der Bundesregierung Anlass, alle Programme einer neuen Bewertung zu unterziehen. Demgemäss haben erste Beratungen in den Gremien der Kultusministerkonferenz über die Auswirkungen der Mittelkürzungen auf das Auslandsschulwesen und die Zusammenarbeit mit den Mittlerorganisationen stattgefunden. In die maßgebende Diskussion, die vom Bundesaußenminister in Berlin mit den Mittlerorganisationen geführt wurde und die die bevorstehenden Budgetkürzungen zum Gegenstand hatte, war auch die KMK einbezogen. Von Länderseite wurde unterstrichen, dass die notwendig werdenden Haushaltskürzungen nicht überproportional zu Lasten der gemeinsamen Verpflichtungen von Bund und Ländern wie z. B dem Auslandsschulwesen und dem pädagogischen Austausch gehen dürften.
Die KMK nahm auch an einer Sitzung des operativen Gesprächskreises im Auswärtigen Amt mit dem Bund und den Mittlerorganisationen teil, deren Schwerpunktthema die kulturelle Zusammenarbeit mit Nordamerika war. Das dort erörterte Konzept hat Vorbildfunktion für andere Regionen.
Das Auswärtige Amt hat Ende 1999 einen Entwurf für eine "Konzeption 2000 der Auswärtigen Kulturpolitik" zur Diskussion gestellt und Anfang Juli 2000 hierzu ein Symposium veranstaltet. Auch die Gremien der KMK/die Länder haben sich an der Diskussion beteiligt. Bereits im Juni 2000 hatte der Vorsitz der Kommission für europäische und internationale Angelegenheiten der Kultusministerkonferenz ein Positionspapier zur Auswärtigen Kulturpolitik vorgelegt, das die Rolle der Länder im internationalen Kulturaustausch ausführlich erläutert. Das Papier unterstreicht die Mitverantwortung der Länder und ihre konstruktive Mitwirkung an der AKP. Gleichzeitig wird davor gewarnt, eine Diskrepanz zwischen den hohen programmatischen Ansprüchen der Konzeption 2000 des AA und den zur Verfügung stehenden Mitteln entstehen zu lassen. Die Diskussion über die neue Konzeption der Auswärtigen Kulturpolitik ist noch nicht abgeschlossen.
Im Rahmen der auswärtigen Kulturpolitik wirken die Länder durch die Kultusministerkonferenz an den z. Zt. ca. 100 Kulturabkommen mit. Gemäß "Lindauer Absprache" bedürfen völkerrechtliche Verträge, die auf Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder eine Verpflichtung des Bundes oder der Länder begründen sollen, der Zustimmung der Länder. Dies gilt auch für Kulturabkommen. Die Länder sollen an den Vorbereitungen für den Abschluss dieser Abkommen möglichst frühzeitig, in jedem Fall aber rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung des Vertragstextes beteiligt werden. Der Vertrag kann erst in Kraft treten, d. h. völkerrechtlich verbindlich werden, wenn die Zustimmungserklärungen aller 16 Länder beim federführenden Bundesministerium im Falle von Kulturabkommen dem Auswärtigen Amt eingegangen sind.
Die Beteiligung der Länder erfolgt über die Ständige Vertragskommission der Länder (StVK), die über eine Geschäftsstelle in Bonn (ab dem Jahr 2000: Berlin) verfügt. Während der Aushandlung internationaler Verträge steht sie dem Auswärtigen Amt oder den sonst zuständigen Fachressorts des Bundes als Gesprächspartner zur Verfügung. Mitglieder der StVK sind die Bevollmächtigten der Länder beim Bund, die sich in den Sitzungen i. d. R. durch Mitarbeiter der Landesvertretungen vertreten lassen. Im September 1999 wurde ein Kulturabkommen mit Tschechien unterzeichnet.
Die Planungen für die praktische Umsetzung der Abkommen und die Bilanzierung erfolgen in Gemischten Kulturkommissionen, in denen auf deutscher Seite die von der KMK benannten Ländervertreter die stellvertretende Delegationsleitung innehaben. 1999 haben sieben Kommissionssitzungen stattgefunden, darüber hinaus zwei Sitzungen von Unterkommissionen zur Förderung der deutschen Minderheiten in Ungarn und Rumänien und eine Sitzung der gemischten deutsch-türkischen Expertenkommission für den Unterricht türkischer Schülerinnen und Schüler in der Bundesrepublik Deutschland.
Auf Grund der politischen Entwicklungen in den mittel-, ost- und südosteuropäischen Staaten und in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion hat sich seit Beginn der 90er-Jahre eine ganz neue Dimension des kultur- und wissenschaftspolitischen Austausches ergeben. Die Zahl der Kulturabkommen mit diesen Staaten ist seither ständig gestiegen. Dabei hat sich auch mit den Staaten Zentralasiens eine gute Zusammenarbeit entwickelt.
Seit Beendigung des Kosovo-Krieges wird im Rahmen des "Stabilitätspakt Südosteuropa" eine langfristige Strategie für eine nachhaltige Konfliktlösung auf dem Balkan entwickelt. Der Stabilitätspakt soll auch eine bildungspolitische Dimension erhalten. In diesem Zusammenhang hat Anfang Dezember 1999 ein informelles Treffen der Bildungsminister Südosteuropas im Rahmen des Europarats stattgefunden, an dem ein Vertreter der KMK beobachtend teilgenommen hat. Darüber hinaus wurden in den Gremien der KMK erste Konzepte für bildungspolitische Maßnahmen auf dem Balkan erörtert. Diese werden im kommenden Jahr weiterentwickelt und mit dem Bund abgestimmt.
Mit einer Reihe auswärtiger Staaten beruht die bilaterale kulturelle Zusammenarbeit nicht auf Regierungsabkommen, sondern auf dem Austausch entsprechender Verbalnoten bzw. auf einem Briefwechsel (z. B. mit Israel, Österreich, den USA). In der praktischen Durchführung und in der Dichte der Kulturbeziehungen unterscheidet sich diese Zusammenarbeit kaum von der durch Kulturabkommen geregelten Kooperation.
Die kulturelle Zusammenarbeit mit Frankreich nimmt eine Sonderstellung ein, da sie auf dem umfassenderen Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit vom 22.1.1963 beruht, in dessen Rahmen eigene Kooperationsmechanismen entwickelt wurden.
Für die Vertretung und Ausführung des Kooperationsprogramms auf kulturellem Gebiet wurde 1963 in einer Bund-Länder-Vereinbarung die Bestellung eines "Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit" vereinbart. Diese Funktion wird mit einer Amtszeit von 4 Jahren stets von einem Ministerpräsidenten ausgeübt, der auf Vorschlag der Länder von der Bundesregierung bestellt wird.
Derzeitiger Amtsinhaber ist bis Ende 2010 der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit. Für seine Tätigkeit steht dem Bevollmächtigten ein Büro im Auswärtigen Amt (Büro I) als auch ein für die Länder zuständiges Büro (Büro II) zur Verfügung, das i. d. R. vom jeweiligen Land des Bevollmächtigten geleitet wird.
Die fachliche Beratung konkreter Kooperationsmaßnahmen leisten die ständigen deutsch-französischen Expertenkommissionen für das allgemeinbildende Schulwesen, für Wissenschaft und Hochschulen sowie für die berufliche Bildung, denen auf deutscher Seite neben Bundesvertretern auch Vertreter der Länder sowie ein Vertreter des Sekretariates der KMK angehören.
Die deutsch-französische Zusammenarbeit war im Jahr 1999 durch besondere Aktivitäten gekennzeichnet; im Rahmen der 74. deutsch-französischen Gipfelkonsultationen konnten vier Gemeinsame Erklärungen zur beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen unterzeichnet werden. Hierdurch sollen von staatlicher Seite günstigere Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die Jugendarbeitslosigkeit in beiden Ländern zu bekämpfen und lebenslanges Lernen zu fördern. Einen weiteren Schwerpunkt stellt das "deutsch-französische Forum Unternehmen/Hochschulen/Studierende für Beschäftigung und Zusammenarbeit" dar, das vom 28.-30. Oktober 1999 in Metz stattgefunden hat. Dieses Forum ist als eine regelmäßige Zusammenkunft von Unternehmen, Hochschulen und Hochschulabgängern konzipiert, um Absolventen mit bilingualer Kompetenz in beiden Ländern den Einstieg in das Erwerbsleben zu erleichtern. Es hat mehreren tausend Studierenden und Absolventen mit Studienerfahrung im Nachbarland Gelegenheit gegeben, mit potenziellen Arbeitgebern ins Gespräch zu kommen. So wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gezielt über deutsch-französische Arbeits-, Studien- und Fördermöglichkeiten zu informieren. Das Forum stellt einen wichtigen Beitrag zur Internationalisierung und Profilbildung der Hochschulen sowie zum Ausbau der Beziehungen zur Wirtschaft in beiden Ländern dar. In der deutsch-französischen Hochschulzusammenarbeit sind wesentliche Voraussetzungen geschaffen worden, um die Arbeitsaufnahme der im Rahmen des Weimarer Gipfels 1997 gegründeten deutsch-französischen Hochschule zum Wintersemester 1999/2000 sicherzustellen. So wurde Einigung über den Verwaltungssitz in Saarbrücken erzielt, der Gründungspräsident ernannt und der Hochschulrat konstituiert.
Die Behandlung des Holocaust im Unterricht war in den vergangenen Jahren stets Thema der deutsch-israelischen und der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit mit Yad Vashem zum Einsatz von Multimedia im Unterricht wurde fortgesetzt, eine Arbeitsgruppe hat sich mit der Überarbeitung der CD-ROM "Return to life" für den Einsatz im Unterricht in Deutschland befasst.
Die in den letzten Jahren verstärkte internationale
Diskussion über die Behandlung jüdischen Eigentums während
des Nationalsozialismus hat in einigen Staaten die Auseinandersetzung mit
dem Holocaust im Unterricht verstärkt. Auf Initiative Schwedens wurde
eine "Task Force zum Unterricht über
den Holocaust, zu seiner Erinnerung und Erforschung" gegründet,
die interessierten Staaten Hilfestellung bei der Entwicklung von didaktischen
Konzepten u. ä. anbietet. Die Kultusministerkonferenz hat sich an
mehreren Sitzungen der Task Force beteiligt. Im Januar 2000 fand in Stockholm
eine internationale Konferenz zum Holocaust statt, an der der Präsident
der Kultusministerkonferenz teilgenommen hat. Die KMK hatte darüber
hinaus Experten entsandt und einen Informationsstand betreut.
Entwicklungspolitische Zusammenarbeit
In der Entwicklungszusammenarbeit spielt die Bildungskooperation eine wichtige Rolle. Die Länder tragen für den Bildungsbereich innerstaatlich die Verantwortung. Um eine stärkere Mitwirkung der Kultusministerkonferenz bei den Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen in der internationalen Bildungskooperation zu erreichen, fand im März 1999 ein Gespräch auf Staatssekretärsebene zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Vorsitz der Kommission für internationale Angelegenheiten der Kultusministerkonferenz statt.
Wesentliche formale Grundlage der multilateralen Zusammenarbeit sind zwischenstaatliche (internationale) Vereinbarungen. Durch internationale Verträge werden die Beziehungen der Vertragsstaaten untereinander geregelt. Sie binden nur die beteiligten Staaten.
Die völkerrechtlich verbindliche Zusammenarbeit regeln Regierungs- oder Staatsabkommen, die von den zuständigen Ressorts der Bundesregierung geschlossen werden und der Mitwirkung der Länder gem. "Lindauer Absprache" bedürfen (zum Verfahren siehe unter Kulturabkommen).
Unterhalb der Ebene völkerrechtlich wirksamer Verträge werden multilaterale kulturelle Beziehungen vielfach durch Empfehlungen an die beteiligten Staaten definiert. Diese Empfehlungen, die alle Bereiche der kulturellen und bildungspolitischen Zusammenarbeit betreffen können, kommen bei zwischenstaatlichen Konferenzen nach dem Konsensprinzip zustande. Sie bilden daher eine wichtige Orientierungsgrundlage für die Programmgestaltung und Zusammenarbeit in internationalen Organisationen. Die Unterzeichnerstaaten erhalten regelmäßig die Aufforderung zu berichten, wie Konventionen und Empfehlungen in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind (sog. Staaten- oder Implementierungsberichte). So wird die innerstaatliche Kultur- oder Bildungspolitik kontinuierlich auf ihre Übereinstimmung mit multilateral erarbeiteten Grundsätzen überprüft.
Für das Tätigkeitsfeld der KMK sind insbesondere die UNESCO, die OECD, der Europarat und in geringerem Maße die OSZE als multilaterale Organisationen von Bedeutung.
Die Mitarbeit der KMK in den Gremien und bei den Programmen internationaler Organisationen hat in den vergangenen Jahren an Intensität und Bedeutung stetig zugenommen.
Im Rahmen ihrer bildungs- und kulturpolitischen Zuständigkeiten für die UNESCO hat sich die KMK im Berichtszeitraum insbesondere an der fachlichen Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von zwei Weltkonferenzen der UNESCO beteiligt:
An der 30. Generalkonferenz der UNESCO (Paris, 26.10-17.11.1999), auf der die nunmehr 188 Mitgliedstaaten der UNESCO Programm und Budget für das nächste Biennium (2000-2001) beschlossen, haben Ländervertreter sowohl auf der politischen Ebene im Plenum als auch auf Arbeitsebene in den Fachkommissionen "Kultur" und "Bildung" teilgenommen. Auf nationaler Ebene ist die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK) das wichtigste Instrument der deutschen UNESCO-Beteiligung. Die KMK ist durch ihre Mitglieder (sog. Bestellte Mitglieder der Länder) in den Entscheidungsgremien der DUK an der Mitgestaltung und Umsetzung der UNESCO-Programme beteiligt. Ferner wird die KMK durch ihre Experten an den Fachausschüssen der DUK mitwirken, die im November 1999 neu konstituiert wurden.
Die UNESCO-Projekt-Schulen, die sich an den Grundsätzen der internationalen Verständigung und des interkulturellen Lernens orientieren, bilden ein grenzüberschreitendes Netzwerk von Schulen aller Schulstufen und -formen. Für die rund 150 UNESCO-Projekt-Schulen in Deutschland ist ein Bundeskoordinator zuständig. Die Länder fördern diese Schulen institutionell, indem im Rotationsverfahren jeweils ein Land den Bundeskoordinator für den Zeitraum von drei Jahren freistellt.
Mandatierte Vertreter in den Lenkungsgremien der OECD, d. h. dem Bildungsausschuss (EDC), dem Zentrum für Bildungsforschung und Innovation (CERI) und dem Ausschuss für Wissenschafts- und Technologiepolitik (CSTP) stellen die Mitwirkung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland an allen wesentlichen Bildungs- und Wissenschaftsprogrammen der OECD sicher.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt weiterhin bei der Mitarbeit an den internationalen Leistungsvergleichen und der Indikatorenarbeit (vgl. OECD-Studie "Bildung auf einen Blick" ). So beteiligen sich die Länder an einer Vergleichsstudie der OECD, die in 33 Ländern die Leistungen 15-jähriger Schüler in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften sowie die fächerübergreifenden Basiskompetenzen "Selbstreguliertes Lernen" und "Problemlösefähigkeiten" erfasst.
Um den Dialog zwischen den verschiedenen Beteiligten, insbesondere das Gespräch zwischen Wissenschaft, Politik und Vertreterinnen und Vertreter des Bildungswesens im Bereich internationaler Leistungsvergleiche zu intensivieren, hat die Kultusministerkonferenz am 14./15. März 2000 zu einer Fachtagung "Empirische Schulleistungsvergleiche: Nutzen, Risiken, Interessen" nach Königswinter eingeladen. 85 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter auch Wissenschaftler aus den Niederlanden, aus Österreich und der Schweiz, erörterten die unterschiedlichen Ansätze quantitativer und qualitativer Schulleistungsforschung und ihr Erklärungspotential im Hinblick auf Prozesse des schulischen Lernens, mögliche Konsequenzen derartiger Untersuchungen für die Schulentwicklung als auch für die einzelne Schule.
Ausländische Gäste der Kultusministerkonferenz
Der persönliche Kontakt und das individuelle Gespräch mit ausländischen Gästen genießt in der Kultusministerkonferenz hohe Priorität. Jedes Jahr informieren sich Ministerinnen und Minister, andere hochrangige Gäste und Multiplikatoren wie Abgeordnete, Journalisten, Wissenschaftler, Lehrerinnen und Lehrer aus der ganzen Welt im Sekretariat der Kultusministerkonferenz oder in den Ländern zu Fragen der Kultur und Bildung in Deutschland und dem Beitrag, den die Kultusministerkonferenz zur internationalen kulturellen Zusammenarbeit leistet.
Partner des Besucherdienstes sind das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Mittlerorganisationen (insbesondere das Goethe-Institut), die politischen Stiftungen und die diplomatischen Vertretungen, die für ihre jeweiligen Gäste (Delegationen oder Einzelbesucher) allgemeine Informationsgespräche über Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise der Kultusministerkonferenz oder zu speziellen Aspekten aus Bildung, Wissenschaft und Kultur im Sekretariat der Kultusministerkonferenz nachfragen. Dabei stehen Themen aus den Bereichen des allgemein bildenden, des beruflichen und des Auslandsschulwesens, der Hochschule, Wissenschaft, Kunst und Kultur, dem pädagogischer Austausch und der Äquivalenzen im Bildungswesen im Vordergrund.
| Adresse: | Sekretariat
der Kultusministerkonferenz |
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
Zuletzt
geändert durch Bundesgesetz vom 27.10.1994. (BGBL S. 3146)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
zurück zu
den verfassungsrechtlichen Grundlagen
zurück
zu den Europäischen Angelegenheiten
Art. 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
zurück zu
den verfassungsrechtlichen Grundlagen
zurück
zu den Europäischen Angelegenheiten
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
zurück zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
zurück zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
zurück zu
den verfassungsrechtlichen Grundlagen
zurück
zu den Kulturabkommen
zurück
zu den multilateralen Angelegenheiten
Verständigung
zwischen der Bundesregierung
und den Staatskanzleien der Länder
über das Vertragschließungsrecht des Bundes
("Lindauer Absprache")
(vom 14. November 1957)
2. Die Länder halten ein Entgegenkommen bei der Anwendung der Artikel 73 Ziff. 1 und 5 und 74 Ziff. 4 des Grundgesetzes für möglich:
Eine Zuständigkeit des Bundes könnte danach z. B. für
B. Handels- und Schifffahrtsverträge, Niederlassungsverträge sowie Verträge über den Waren- und Zahlungsverkehr,
C. Verträge über den Beitritt zu oder die Gründung von internationalen Organisationen
b) einen untergeordneten Bestandteil des Vertrages
bilden, dessen Schwerpunkt im übrigen zweifelsfrei im Bereich der
Zuständigkeit des Bundes liegt.
3. Beim Abschluss von Staatsverträgen, die nach Auffassung der Länder deren ausschließliche Kompetenz berühren und nicht nach Ziff. 2 durch die Bundeskompetenz gedeckt sind, insbesondere also bei Kulturabkommen, wird wie folgt verfahren:
Soweit völkerrechtliche Verträge auf Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder eine Verpflichtung des Bundes oder der Länder begründen sollen, soll das Einverständnis der Länder herbeigeführt werden. Dieses Einverständnis soll vorliegen, bevor die Verpflichtung völkerrechtlich verbindlich wird. Falls die Bundesregierung einen solchen Vertrag dem Bundesrat gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG zuleitet, wird sie die Länder spätestens zum gleichen Zeitpunkt um die Erteilung des Einverständnisses bitten.
Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verträgen
sollen die Länder an den Vorbereitungen für den Abschluss möglichst
frühzeitig, in jedem Fall rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung
des Vertragstextes beteiligt werden.
4. Es wird weiter vereinbart, daß bei Verträgen,
welche wesentliche Interessen der Länder berühren, gleichgültig,
ob sie die ausschließliche Kompetenz der Länder betreffen oder
nicht,
2. ein ständiges Gremium aus Vertretern der Länder gebildet wird, das als Gesprächspartner für das Auswärtige Amt oder die sonst zuständigen Fachressorts des Bundes im Zeitpunkt der Aushandlung internationaler Verträge zur Verfügung steht,
3. durch die Information dieses Gremiums und die
von ihm abgegebenen Erklärungen die Vereinbarung nach Ziff. 3 nicht
berührt wird.
Quelle: Handbuch für die Kultusministerkonferenz
1995, S. 424 f
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)
Historischer Rückblick
Der erste Versuch einer gemeinsamen Konferenz der Regierungschefs der Länder scheiterte am 5./6. Juni 1947 bei der Gesamtdeutschen Ministerpräsidentenkonferenz in München. Bereits nach knapp 3 Stunden verließen damals die fünf Regierungschefs der sowjetischen Besatzungszone wegen unüberbrückbarer Interessenskonflikte mit ihren westlichen Kollegen die Konferenz.
Die eigentliche "Geburtsstunde" der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) erfolgte deshalb beim Treffen der Regierungschefs der Länder vom 8. bis 10. Juli 1948 in Koblenz; es ging als "Rittersturzkonferenz" in die deutsche Nachkriegsgeschichte ein. Bei dieser Konferenz, an der die Länder der sowjetischen Besatzungszone nicht mehr teilnahmen, wählte die MPK den rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Peter Altmeier zu ihrem ersten Vorsitzenden.
Bedeutung der Ministerpräsidentenkonferenz
Die MPK, die auf Initiative der Ministerpräsidenten als ein "Gremium der Selbstkoordination" der Länder ins Leben gerufen wurde, stand in ihrer öffentlichen Bekanntheit stets im Schatten des Bundesrates. In folgenden Punkten unterscheidet sich die Arbeit, Funktion und Beschlussfassung der MPK gravierend von der des Bundesrates:
Ministerpräsidenten treffen sich viermal jährlich
Turnusmäßige Sitzungen der MPK finden viermal jährlich statt; die Konferenzen werden bis auf die jeweils im Herbst stattfindende MPK-Jahreskonferenz als eintägige Sitzungen durchgeführt. Die Ministerpräsidentenkonferenzen werden jeweils durch Konferenzen der Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder inhaltlich vorbereitet und vorberaten, die meist ca. 3 Wochen vorher stattfinden. Bei besonderem Beratungsbedarf treffen sich die Regierungschefs zu kurzfristig terminierten Sonderkonferenzen.
Zweimal jährlich finden - unmittelbar im Anschluss an Ministerpräsidentenkonferenzen - Gespräche der Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler - sog. Bundeskanzlergespräche - statt. Diese Gesprächsrunden werden durch Besprechungen des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vorbereitet.
Die Gespräche des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder sind in § 31 der Geschäftsordnung der Bundesregierung mit folgendem Hinweis verankert:
"Die präsidierenden Mitglieder der Landesregierungen sollen mehrmals im Jahr persönlich zu gemeinsamen Besprechungen vom Bundeskanzler eingeladen werden, um wichtige wirtschaftliche, soziale und finanzielle Fragen zu erörtern und in persönlicher Fühlungnahme zu einer verständnisvollen, einheitlichen Politik in Bund und Ländern beizutragen."
Im MPK-Sprachgebrauch wird seit vielen Jahren zwischen sog. A- und B-Ländern unterschieden:
Der Vorsitzende der MPK wird nicht durch Wahl bestellt; der MPK-Vorsitz wechselt unter den alten Ländern jährlich im Herbst in der Reihenfolge, wie sie sich in den Jahren 1957/58 bis 1968/69 ergeben hat. Seit Gründung der neuen Länder werden diese im "Reißverschlussverfahren" in die MPK-Vorsitzländer "eingereiht":
Themenschwerpunkte bei Ministerpräsidentenkonferenzen
Die Tagesordnung der MPK ergibt sich aus den Themenanmeldungen der Länder oder aber durch Themen, die bereits auf frühere MPK-Beratungen zurückgehen. Bei besonderen Themen erfolgt die Beratung in sog. Kamingesprächen, d.h. vertraulichen Gesprächsrunden im Rahmen der MPK, an denen entgegen den sonstigen Beratungen nur die Regierungschefs selbst teilnehmen.
Im Vordergrund der MPK-Beratungen standen in den letzten Jahren Themenschwerpunkte aus Bereichen mit vorrangiger Länderzuständigkeit. Dies waren vor allem bildungs- und medienpolitische Themen, aber auch Fragen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sowie in zunehmender Weise europapolitische Themen.
Klassische Aufgabe der MPK ist u.a. der Abschluss
von Staatsverträgen zwischen den Ländern oder auch der Länder
mit dem Bund. Besonderer Schwerpunkt ist hier der Medienbereich. So wird
z.B. im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt, in welchen Fällen
und in welcher Höhe Rundfunkgebühren zu entrichten sind.
Quelle: Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg (Stand: Sommer 1997), aktualisiert im Herbst 1999 im Sekretariat der KMK.
zurück
zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen
zurück zu den Europäischen
Angelegenheiten
Gesetz über die Zusammenarbeit
von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
vom 12. März 1993
§1
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit.
§2
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBI. Il S. 753) umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten.
§3
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.
§4
(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch die Anwendung der §§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen anzustreben.
§5
(1) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist insoweit bei Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; im übrigen gilt Absatz 1. Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, ist ein Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeiführung dieses Einvernehmens erfolgt erneute Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande und bestätigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei Dritteln seiner Stimmen gefassten Beschluss, so ist die Auffassung des Bundesrates maßgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können.
(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützt werden, stellt die Bundesregierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich wäre oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
§6
(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder bei dem die Länder innerstaatlich zuständig wären oder das sonst wesentliche Interessen der Länder berührt, zieht die Bundesregierung auf Verlangen Vertreter der Länder zu den Verhandlungen in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies möglich ist. Die Verhandlungsführung liegt bei der Bundesregierung; Vertreter der Länder können mit Zustimmung der Verhandlungsführung Erklärungen abgeben.
(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betrifft, soll die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder übertragen. Für diese Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang benannt werden. Die Ausübung der Rechte durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstimmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter der Bundesregierung im Hinblick auf eine sich ändernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den für die interne Willensbildung geltenden Regeln und Kriterien.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Vorsitz im Rat zustehen. Bei der Ausübung dieser Rechte setzt sich die Bundesregierung, soweit Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 betroffen sind, mit dem Vertreter der Länder ins Benehmen.
(4) Auf Tagesordnungspunkte der Ratstagungen, die der Rat ohne Aussprache genehmigt, findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn diese Behandlung mit dem Vertreter der Länder abgestimmt worden ist.
§7
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener Klagerechte der Länder von dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, soweit die Länder durch ein Handeln oder Unterlassen von Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof stellt die Bundesregierung in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie für Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
§8
Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder übertragen wird.
§9
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
§10
Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.
§11
Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.
§12
Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
§13
Die in §9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.
§14
Die Bundesregierung schlägt dem Rat als Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter die von den Ländern benannten Vertreter vor. Die Länder regeln ein Beteiligungsverfahren für die Gemeinden und Gemeindeverbände, das sichert, dass diese auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Vertretern im Regionalausschuss vertreten sind.
§15
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGBI. Il S. 1102) tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
§16
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Gründung
der Europäischen Union in Kraft. Dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt
bekannt zugeben. Abweichend von Satz 1 tritt §5 Abs. 3 am 1. Januar
1993 in Kraft.
Quelle: Informationspapier über die bildungs-, forschungs- und kulturpolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union, Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Bonn 1996, Anl. 1 a.
zurück
zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen
zurück zu den Europäischen
Angelegenheiten
ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG UND DEN REGIERUNGEN DER LÄNDER ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN ANGELEGENHEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN AUSFÜHRUNG VON § 9 DES GESETZES ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT VON BUND UND LÄNDERN IN ANGELEGENHEITEN DER EUROPÄISCHEN UNION VOM 12. MÄRZ 1993
vom 29. OKTOBER 1993
Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften einschließlich deren Folgerecht und des Vertrages über die Europäische Union sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten in wechselseitigem bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Art. 23 GG und des dazu ergangenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen. Zur Durchführung der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie folgendes:
1. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden
- des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien.
- Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse;
- Entscheidungen der Kommission,
Im übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich in ständigen Kontakten.
2. Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.
3. Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemühen, daß EG-Datenbanken, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten müssen gesondert geregelt werden.
II. Vorbereitende Beratungen
1. Das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesressort lädt die Ländervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu Vorhaben ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei soll auch Einvernehmen über die Anwendung von §§ 5 und 6 EUZBLG auf ein Vorhaben angestrebt werden (3).
2. Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen des EUZBLG ist auf den konkreten Inhalt der EG-Vorlage abzustellen. Die Zuordnung zur Zuständigkeit des Bundes oder der Länder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung. Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Vorhaben der Bund im nationalen Bereich das Recht zur Gesetzgebung hat, ist in Fällen der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung auch darauf abzustellen, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG bestehen würde.
Hinsichtlich des Regelungsschwerpunkts des Vorhabens ist darauf abzustellen, ob eine Materie im Mittelpunkt des Vorhabens steht oder ganz überwiegend Regelungsgegenstand ist. Das ist nicht quantitativ bestimmbar, sondern das Ergebnis einer qualitativen Beurteilung.
3. In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern vorgesehen ist, ist - unbeschadet der Bestimmungen des EUZBLG im einzelnen bei Festlegung der Verhandlungsposition - auch auf Gemeinschaftsebene - ein gemeinsames Vorgehen anzustreben (4).
III. Stellungnahme des Bundesrates
1. Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die Bundesregierung den Bundesrat unbeschadet der Unterrichtung nach Teil I dieser Vereinbarung bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder berühren, über den zeitlichen Rahmen der Behandlung in den Ratsgremien.
Je nach Verhandlungslage teilt die Bundesregierung dem Bundesrat auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme wegen der sich aus dem Verfahrensablauf der Europäischen Union ergebenden zeitlichen Vorgaben noch berücksichtigt werden kann.
2. Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat durch ständige Kontakte - in einer der Sache jeweils angemessenen Form - über wesentliche Änderungen bei diesen Vorhaben.
3. Beschlüsse des Bundesrates sind auch solche, die von der Europakammer des Bundesrates (Art. 52 Abs. 3 a GG) abgegeben werden.
4. Stimmt in den Fällen von § 5 Abs. 2 EUZBLG die Auffassung der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat und lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur erneuten Beratung ein, um möglichst Einvernehmen (5) zu erzielen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, beschließt der Bundesrat unverzüglich darüber, ob seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.
5. Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt sie auf Verlangen des Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die maßgeblichen Gründe mit.
IV. Hinzuziehung von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union
1. Werden in Gremien des Rates oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu denen dem Bundesrat vor Festlegung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der Sitzungen dieser Gremien. Dasselbe gilt soweit möglich für vorbereitende Aktivitäten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wie formelle Anhörungen, Konsultationen und Expertengespräche.
2. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des 6 Abs. 1 EUZBLG führen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der Beratungsgremien (6) bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben behandelt werden, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder bei denen wesentliche Interessen der Länder betroffen sind. Diese Liste kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieser Vereinbarung bedarf.
3. Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter bzw. das die Vertreter entsendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der Liste erfassten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Werden Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den Verhandlungen mit. Die Bundesregierung wird dem Verlangen auf Hinzuziehung mindestens eines Ländervertreters, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 EUZBLG von zwei Ländervertretern, entsprechen, soweit ihr das möglich ist. Die Bundesregierung wird sich im Einzelfall jeweils bemühen, die Hinzuziehung eines Ländervertreters zu ermöglichen. Nimmt in den Fällen des § 6 Abs. 1 EUZBLG kein benannter Ländervertreter teil oder ist noch kein Ländervertreter vom Bundesrat benannt, kann im Einzelfall die Sitzung von einem Vertreter wahrgenommen werden.
4. Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu informellen Treffen, soweit im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, verständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzelfall.
5. Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen, benennt der Bundesrat gem. § 6 Abs. 2 EUZBLG Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese Vorhaben die Verhandlungsführung übertragen soll. Die Länder stellen eine den Anforderungen von Art. 146 EGV entsprechende Vertretung bei diesen Ratstagungen sicher. Bei Verhinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter der Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Verhandlungsführung wahr.
6. Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie nehmen an Delegationsbesprechungen vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.
7. Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung. Sie wird - unbeschadet der Verhandlungsführung zu einzelnen Vorhaben - vom Vertreter der Bundesregierung im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenommen. Soweit die Verhandlungsführung nicht auf einen Ländervertreter übertragen ist, kann dieser in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delegationsleiters Erklärungen abgeben.
V. Verfahren vor den Europäischen Gerichten
1. Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich von allen Dokumenten und Informationen über Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.
2. Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 EUZBLG auf Beschluss des Bundesrates von den im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die entsprechende Klageschrift. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine ausführliche Stellungnahme zur Sache zur Verfügung gestellt.
3. Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
VI. Zusammenarbeit zwischen Ständiger Vertretung und Länderbüros
Die Bundesregierung unterstützt über die Ständige Vertretung und gegebenenfalls die bilaterale Botschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und soweit erforderlich die Länderbüros in Einzelfragen im Hinblick auf ihre Aufgaben. Einzelheiten sind in direktem Kontakt zwischen der Ständigen Vertretung und den Länderbüros zu klären.
VII. Anwendung dieser Vereinbarung
1. Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten für alle Vorhaben im Rahmen des Vertrages über die Europäische Union - einschließlich sog. "Gemischter Beschlüsse" und der Vorbereitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Abkommen (7) - sowie für Vorhaben, die in dem "Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Sozialpolitik" ihre Grundlage haben.
2. Hinsichtlich der Regierungskonferenzen nach Art. N EU-V gilt:
- Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5 EUZBLG.
- Die Länder können mit einem Beobachter - maximal zwei Beobachtern, falls ausschließliche Länderkompetenzen betroffen sind - an Ressortgesprächen zur Vorbereitung der Regierungskonferenzen sowie - soweit möglich von Fall zu Fall - an den Regierungskonferenzen selbst teilnehmen.
- Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundesrates bei den Verhandlungen in entsprechender Anwendung von § 5 EUZBLG.
- Die Länder können mit einem Ländervertreter an Ressortabstimmungen der Verhandlungsposition sowie - soweit möglich - an der Ad-hoc-Gruppe "Erweiterung" des Rates teilnehmen, wenn der konkret zu behandelnde Fragenbereich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder oder deren wesentliche Interessen berührt.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union und diese Vereinbarung ersetzen das Verfahren nach Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte und die dazu getroffene Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Regierungen der Länder.
2. Die Regierungen von Bund und Ländern werden durch geeignete institutionelle und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung auf EG-Ebene gewährleistet bleiben.
3. Ergänzende Formen der fachlichen Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund und Ländern - z.B. auch im Bildungs- und Kulturbereich - werden nach Maßgabe von Art. 23 GG und des EUZBLG fortgeführt.
4. In Fällen des § 5 Abs. 2 EUZBLG ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können.
5. Der Beobachter der Länder hat die Aufgabe, die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem EUZBLG zu unterstützen. Seine Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Institutionen und Gremien der Europäischen Gemeinschaft sowie der Bundesregierung bleiben bestehen. (9)
6. Die Länder übermitteln der Bundesregierung ihre Vorschläge für die Besetzung des Ausschusses der Regionen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Mandatsperiode.
7. Die Vereinbarung gilt gem. § 11 EUZBLG nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.
8. Die Vereinbarung tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Bund und Länder überprüfen diese Vereinbarung zum 01. Juli 1996 im Lichte der bis dahin gesammelten Erfahrungen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der §§ 5 und 6 EUZBLG im Bereich der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung.
Protokollnotizen zu der Vereinbarung
1. Die Unterlagen der Europäischen Gemeinschaften werden im allgemeinen offen weitergegeben. Mitteilungen der EG-Organe über eine besondere Vertraulichkeit werden vom Bundesrat beachtet. Eine eventuell nach Abschnitt 1 Nr. 1 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 10. Oktober 1985 vorzunehmende nationale VS-Einstufung wird vor Versendung an den Bundesrat vom Bundesministerium für Wirtschaft - oder den sonst zuleitenden Ministerien - vorgenommen.
2. Das jeweils federführende Ressort in der Bundesregierung trägt dafür Sorge, dass bei Vorhaben, die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch dem Ressort vorliegende vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für inoffizielle Dokumente (sog. 'non papers').
(2) Die Unterrichtung bezieht sich auch auf die Sammelweisung für den Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie auf förmliche Initiativen der Regierungen anderer Mitgliedstaaten gegenüber Rat und Kommission, die der Bundesregierung offiziell zugänglich gemacht wurden und die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung sind.
(3) Die Länder weisen darauf hin, dass es sich hier nur um vorläufige Festlegungen handeln kann, die gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen sind.
(4) Entsprechend wird bei Festlegung der Verhandlungsposition verfahren, wenn der Regelungsschwerpunkt des Vorhabens nur schwer feststellbar ist.
(5) Die Länder weisen darauf hin, dass das Einvernehmen gegebenenfalls unter den Vorbehalt einer Beschlussfassung des Bundesrates zu stellen ist.
(6) Darunter fallen auch die Gremien nach dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sowie der Koordinierungsausschuss nach K 4 EU-V. Beim Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie beim Sonderausschuss Landwirtschaft werden die Länder durch Teilnahme von Ländervertretern an den Sitzungen zur Vorbereitung der Weisungen beteiligt.
(7) In der Frage, ob und inwieweit darüber hinaus gegebenenfalls innerstaatlich eine Zustimmung der Länder nach der Lindauer Absprache erforderlich ist, bestehen bei Bund und Ländern unterschiedliche Rechtsauffassungen. Das Verfahren in diesen Fällen bleibt einer besonderen Absprache überlassen.
(8) Das gilt auch für den Fall, dass die Verhandlungen wiederum von Persönlichen Beauftragten geführt werden sollten.
(9) Der Bund ist bereit, die Möglichkeit der Abordnung von Beamten aus dem Länderbereich in die Ständige Vertretung einzuräumen. Einzelheiten werden zwischen Bund - vertreten durch AA - und Ländern einvernehmlich festgelegt. Im Zuge einer solchen Regelung werden Bund und Länder den Inhalt der derzeitigen Ziffer 5 überprüfen.
zurück
zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen
zurück
zu den Europäischen Angelegenheiten
Das
KMK-Verfahren in Angelegenheiten der EU
(Beschluss der 272. KMK vom 12.05.1995)
1. Anwendungsbereich
Angelegenheiten der Europäischen Union (EU) sind insbesondere EU-Vorhaben im Bundesratsverfahren, Beratungsgegenstände von formellen und informellen EU-Ministerräten oder -Ausschüssen und sonstigen Beratungsgremien des Rates oder der Kommission.
2. Mandat innerhalb der KMK
Die vom Bundesrat als Vertreter der Länder in EU-Ministerräten ernannten Mitglieder der KMK (im folgenden: "benannte Minister") sind auch innerhalb der KMK jeweils im Rahmen ihres Mandats Berichterstatter für EU-Angelegenheiten. Sie arbeiten dabei eng mit der oder dem Vorsitzenden der Kommission für Angelegenheiten der Europäischen Union (Europa-Kommission) zusammen.
3. Unterstützung der benannten Minister
Die Bundesratsbeauftragten in den die Ministerräte vorbereitenden EU-Gremien nehmen innerhalb der KMK Beraterfunktion gegenüber den benannten Ministern wahr. Insbesondere informieren sie das Mitglied des Ministerrats zeitgerecht über relevante Vorgänge in den Gremien. Sie stimmen sich bezüglich eigener Initiativen in den Gremien der EU mit dem Mitglied des Ministerrats ab, sofern hinreichend bestimmte Bundesratsbeschlüsse nicht oder noch nicht vorliegen; sie bereiten es auf die Sitzungen des Ministerrats vor. Sie werden sich darum bemühen, Initiativen im Bundesrat, der KMK und der BLK mit dem Mitglied des Ministerrats abzustimmen.
4. Rolle des KMK-Sekretariats
Das KMK-Sekretariat unterstützt die benannten Minister und sonstigen Bundesratsbeauftragten in den Gremien der Europäischen Union und im Verhältnis Bund-Länder.
5. Auftrag der Europa-Kommission
Stellungnahmen der KMK in Angelegenheiten der Europäischen Union werden unter Beteiligung der Fachausschüsse von der Europa-Kommission vorbereitet und nach Beratung durch die Amtschefskonferenz vom KMK-Plenum beschlossen.
Für die fachliche Vorbereitung in Forschungsangelegenheiten ist innerhalb der KMK der Hochschulausschuss/UA Forschung zuständig. Soweit eine Behandlung unter rechtlichen oder politischen Aspekten der Europäischen Union erforderlich ist, ist die Europa-Kommission zu beteiligen.
6. Eilverfahren
Bei Eilbedürftigkeit treten, je nach Terminlage und Bedarf,
- an die Stelle der Europa-Kommission deren Vorsitzende(r) und Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- an die Stelle des KMK-Plenums das KMK-Präsidium.
B) Bundesratsverfahren
1. Eine EU-Vorlage, an der der Bundesrat zu beteiligen ist, soll von der KMK mit dem Ziel der Abstimmung beraten werden. Die Befassung der KMK- Gremien erfolgt auf Antrag eines ihrer Mitglieder. Vor allem die benannten Minister prüfen aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Vorgänge und bemühen sich um ein angemessenes Verfahren. Zur Vorbereitung von Stellungnahmen können sie länderoffene ad-hoc-Arbeitsgruppen einberufen.
Bei EU-Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung oder nur marginaler Auswirkung auf die Geschäftsbereiche der Bildungs-, Kultur- und Wissenschaftsressorts kann das KMK-Verfahren insgesamt entfallen.
2. Kommt es zu einer Stellungnahme der KMK, so soll diese im Bundesratskulturausschuss von der benannten Ministerin bzw. dem Minister oder einer anderen von ihnen mandatierten Person vertreten werden.
Die Mitglieder der KMK vertreten Stellungnahmen des KMK-Plenums zu EU-Vorhaben in ihren Kabinetten.
In der Europakammer sollen Stellungnahmen der KMK von den benannten Ministern, von der oder dem Vorsitzenden der Europa-Kommission oder einem anderen Amtschef im Rahmen der Teilnahme als Beauftragter einer Landesregierung vertreten werden (§45g Geschäftsordnung Bundesrat).
3. Liegt kein Plenarbeschluß der KMK vor, sind die Mitglieder der KMK bei ihrer Willensäußerung im Bundesratsverfahren frei. Sie werden hierbei Stellungnahmen berücksichtigen, die bereits von KMK-Fachausschüssen beschlossen worden sind.
C) Verfahren außerhalb des Bundesrates
1. Soweit eine Vorlage nicht als Bundesratsdrucksache umgedruckt ist, bildet die Stellungnahme des KMK-Plenums oder des KMK-Präsidiums die Grundlage für die weitere Verhandlungsführung oder die Mitwirkung der benannten Minister in den EU-Ministerräten.
2. Bei EU-Angelegenheiten, die sich noch in einem frühen Vorbereitungsstadium befinden, kann die Befassung der AK und des Plenums entfallen. Dann bildet die Stellungnahme der Europa-Kommission bzw. ihres oder ihrer Vorsitzenden die Grundlage für die Verhandlungsführung oder die Mitwirkung der Ländervertreter in Ausschüssen oder sonstigen Beratungsgremien des Rates und der Kommission, soweit diese Ländervertreter auf Vorschlag der KMK oder eines Kultus- oder Wissenschaftsministeriums bestellt worden sind.
3. In EU-Angelegenheiten außerhalb des Bundesratsverfahrens soll die Abstimmung mit dem BMBF oder mit anderen fachlich zuständigen Bundesressorts durch die Europa-Kommission oder im Rahmen der AK erfolgen.
In EU-Forschungsangelegenheiten gilt die
Absprache vom 8. März 1994.
zurück
zu den Europäischen Angelegenheiten
Informationsübersicht zur Zusammenarbeit
in den Bereichen
Bildung, Kultur und Denkmalpflege
Stand: März 2000
1. GRUNDLAGEN UND GREMIENSTRUKTUR
- das Studium der Sprache, der Geschichte und der Zivilisation zu fördern (Art. 2)
- ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen (Art. 3)
- die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern zu erleichtern (Art. 4)
- Maßnahmen zu treffen für den Schutz und die Erleichterung des Zugangs bei Kulturgütern als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes (Art. 5)
Die auf der Grundlage der Konvention durchgeführten Aktivitäten werden vom Rat für kulturelle Zusammenarbeit (CDCC) als einem der Lenkungsausschüsse des Europarats und seinen 4 Ständigen Fachausschüssen für Bildung, Hochschulwesen und Forschung, Kultur und Kulturelles Erbe entwickelt und koordiniert. Die Signatarstaaten der Konvention stellen dem CDCC für sein Arbeitsprogramm jeweils anteilig gesonderte Beitragszahlungen zur Verfügung (Kulturfonds), während der Europarat für die Personalkosten der zuständigen Sekretariatsabteilung aufkommt.
Der CDCC berücksichtigt in seiner
Arbeitsplanung auch Vorschläge und Empfehlungen des (Außen-)
Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung sowie der jeweiligen Fachministerkonferenzen
für Erziehung, Kultur und Denkmalpflege des Europarats.
Gestützt auf die Vorschläge der Fachausschüsse beschließt der CDCC über das jährliche Arbeitsprogramm und die Verteilung der Haushaltsmittel etwa zu gleichen Teilen auf die Bereiche Bildung und Kultur; das Gesamtbudget beträgt z.Zt. jährlich etwa 27 Mio. FF. Im Rahmen ihrer Mandate realisieren die Fachausschüsse zeitlich und inhaltlich eingegrenzte Projekte und längerfristige Aktivitäten. Die Projekttätigkeit unter der Leitung spezieller Lenkungsgruppen erfolgt mit dem Ziel der Formulierung von Empfehlungen, Deklarationen und der Erstellung von Dokumentationen und schließt die Ausrichtung nationaler Fachtagungen, Seminare, Kolloquien u.a. ein. Im Bereich der längerfristigen Aktivitäten betreut das Sekretariat mit Hilfe nationaler Agenturen bzw. Facheinrichtungen verschiedene sog. europäische Dienstleistungen. Im Einzelnen ergeben sich die derzeitigen Vorhaben wie folgt (Auf folgende zentrale Konferenzvorhaben ist ergänzend hinzuweisen: 20. Erziehungsministerkonferenz (Oktober 2000 in Krakau) mit dem Hauptthema: "Bildungspolitik für sozialen Zusammenhalt und demokratische Bürgergesellschaft"; Kolloquium der Kulturminister (Oktober 2000 in Frankfurt/M.) zum Thema: "Buch und elektronisches Publizieren".) :
2.2 Bildung
unter dem Titel "Wege zur Mehrsprachigkeit" in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Fremdsprachenzentrum Graz: Untersuchung notwendiger Diversifizierung des Fremdsprachenunterrichts in der Sekundarschule, der beruflichen und Erwachsenenbildung, Fortsetzung der experimentellen bzw. anwendungsbezogenen Arbeiten zum sog. Referenzrahmen über die jeweiligen Niveaustufen und Zertifizierungssysteme in den Mitgliedstaaten sowie zum Portfolio (individuelle Belegmappe über erbrachte Leistungen) für individuellen Fremdsprachenerwerb sowie Vorbereitung des zusammen mit der EU für 2001 ausgerufenen Europäischen Jahres der Sprachen
- Projekt "Politische Bildung in Europa (Citizenship education)"
Untersuchung der Ziele, Inhalte und Realisierungsmöglichkeiten der politischen Bildung, der Verankerung einer Werteerziehung im Bildungsauftrag der Schule und einer staatsbürgerlichen Erziehung im europäischen Kontext auf verschiedenen Ebenen und für unterschiedliche Zielgruppen (spezieller Auftrag der 19. Europäischen Erziehungsministerkonferenz 1997 sowie des 2. Treffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats 1997)
- Projekt "Europäische Geschichte im 20. Jahrhundert" Behandlung von Geschichtsthemen der Epoche des 20. Jahrhunderts im Unterricht, Schulbuchvergleich, Ausrichtung von Schülersimulationstreffen, Lehrerfortbildung, Medienangebote, Zusammenarbeit mit Museen, Kommunen, Gedenkstätten
- Fortbildungsprogramm
Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungskursen für Lehrer und Funktionsträger im Bildungsbereich in anderen Europarats-Mitgliedstaaten (Vermittlung und Stipendienmöglichkeiten durch den Europarat und nationale Agenturen - für Deutschland PAD/KMK), Ausrichtung besonderer Fortbildungsveranstaltungen unter speziell europäischer Themenstellung durch die Akademie für Lehrerfortbildung in Donaueschingen
- Austauschpädagogik
Beratungshilfe bei der Anbahnung von Schulpartnerschaften sowie Entwicklung von Modellen und Mögli