Kultusminister Konferenz

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284. Plenarsitzung der Kultusministerkonfernz am 03.Dezember 1998 in Bonn

Am 03.Dezember 1998 fand unter dem Vorsitz von Ministerin Gabriele Behler die 284.Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz in Bonn statt.

Im Mittelpunkt der Beratungen stand das Thema:

  • Akkreditierungsverfahren für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge.

 Die Kultusministerkonferenz wählte für das Jahr 1999 Staatsminister Prof. Dr. Hans Joachim Meyer (Sachsen) zu ihrem Präsidenten. Dem Präsidium der Kultusministerkonferenz werden 1999 Senatorin Bringfriede Kahrs (Bremen) als 1. Vizepräsidentin, Ministerin Dr. Annette Schavan (Baden-Württemberg ) als 2. Vizepräsidentin, Ministerin Gabriele Behler (Nordrhein-Westfalen) als 3. Vizepräsidentin sowie Staatsminister Hans Zehetmair (Bayern) und Staatsminister Prof. Dr. Jürgen Zöllner (Rheinland-Pfalz) als kooptierte Mitglieder angehören. Die Kultusministerkonferenz wählte außerdem Ministerialdirigent Hans-Jürgen Müller-Arens zum Vorsitzenden ihres Hochschulausschusses und Ministerialdirigent Dr. Hellmuth Amberg zum Vorsitzenden des Kulturausschusses. Zum Vorsitzenden der Kommission für internationale Angelegenheiten wählte sie Ministerialdirektor Rudolf Böhmler, zum Vorsitzenden der Kommission für Europäische Angelegenheiten erneut Staatssekretär Dr. Rüdiger Pernice.

Das Präsidium der Kultusministerkonferenz führte im Rahmen der 284.Plenarsitzung Gespräche mit den Lehrerverbänden und dem Präsidium der Hochschulrektorenkonferenz zu aktuellen schul- und hochschulpolitischen Themen. 

Akkreditierungsverfahren für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge

Die Kultusministerkonferenz hat auf ihrer 284.Plenarsitzung am 03.Dezember 1998 in Bonn beschlossen, dass für die neuen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge probeweise für drei Jahre ein länderübergreifender Akkreditierungsrat eingerichtet wird, der durch ein kleines Sekretariat bei der Hochschulrektorenkonferenz unterstützt wird. Der Akkreditierungsrat soll

  • den Ablauf der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der Studiengänge koordinie-ren und die damit beauftragten Agenturen zeitlich befristet akkreditieren (,wobei die akkreditierten Agenturen das Zertifikat des Rates vergeben können,)
  • und überwachen, dass das Akkreditierungsverfahren nach fairen und nachvollziehbaren Regeln abläuft.

Der Akkreditierungsrat wird dabei so weit wie möglich auf deutsche oder ausländische, in der Fachwelt und unter Berufspraktikern renommierte Evaluations- und Akkreditierungseinrichtungen zurückgreifen. Ist auf diesem Wege bereits eine Evaluation oder Akkreditierung erfolgt, wird der Rat deren Ergebnisse seiner Arbeit zu Grunde legen, ansonsten aber die Begutachtung an deutsche oder ausländische Einrichtungen übertragen und den Hochschulen Vorschläge für anerkannte Akkreditierungs- oder Evaluierungseinrichtungen machen, bei denen die Begutachtung durchgeführt werden kann. Nur auf Antrag eines Landes kann in begründeten Fällen die fachlich-inhaltliche Begutachtung und Zertifizierung von einer durch den Akkreditierungsrat einzusetzenden Gutachtergruppe durchgeführt werden.

Die Akkreditierungsrat setzt sich aus 4 Wissenschaftlern (Fachleute für Evaluierung und Zertifizierung), 4 Vertretern der Berufspraxis, 2 Studierenden, je einem Rektor bzw. Präsident einer Universität und einer Fachhochschule und 2 Ländervertretern zusammen. Abgesehen von der Anschubfinanzierung, die der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft in Aussicht gestellt hat, sind die Kosten der Akkreditierung grundsätzlich von den Hochschulen zu tragen, die einen Studiengang akkreditieren lassen möchten.

Das Akkreditierungsverfahren soll

  • Vielfalt ermöglichen, d.h. die Differenzierung im Hochschulbereich und die Ei-genverantwortung der Hochschulen stärken,
  • Qualität im stärker werdenden internationalen Wettbewerb sichern, d.h. den Studierenden und den Arbeitgebern eine verlässliche Orientierung geben,
  • und Transparenz schaffen, d.h. für die internationale Zusammenarbeit klare und verlässliche Angaben über das Studienangebot in Deutschland und die Qualität der Studienabschlüsse geben.


Einführung eines Akkreditierungsverfahrens für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1998

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 06.Juli 1998 beschließt die Kultusministerkonferenz die Einführung eines Verfahrens der Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen nach folgenden Maßgaben:

1. Die Einführung eines neuen Graduierungssystems mit gestuften Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen steht im Zusammenhang mit veränderten Anforderungen an die Hochschulen, die sich insbesondere aus der Expansion des tertiären Bereichs, den Veränderungen in der Berufswelt sowie der zunehmenden internationalen Verflechtung im Hochschulbereich ergeben. Ein Akkreditierungsverfahren für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge muss zudem sowohl der gebotenen Differenzierung im Hochschulbereich als auch den erhöhten Qualitätsanforderungen in einem sich intensivierenden internationalen Wettbewerb Rechnung tragen. Es steht unter den Prämissen

  • Vielfalt ermöglichen
  • Qualität sichern und
  • Transparenz schaffen.

Um gleichzeitig Vielfalt zu ermöglichen und Transparenz zu gewährleisten muss die Einführung eines neuen Graduierungssystems einerseits den Bemühungen um Stärkung der Verantwortung der Hochschulen Rechnung tragen. Andererseits ist es aber auch erforderlich, den Studienbewerbern bei ihrer Entscheidung für ein Studium und den Beschäftigern bei der Auswahl der Absolventen eine verlässliche Orientierung zu geben. Auch in der internationalen Zusammenarbeit bedarf es klarer und verlässlicher Angaben über die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten Abschlüsse.

2. Die Einführung eines Akkreditierungsverfahrens muss die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Staat und Hochschule bei der Einrichtung von Studiengängen berücksichtigen. Daraus folgt eine funktionale Trennung zwischen staatlicher Genehmigung und Akkreditierung. Die staatliche Genehmigung bezieht sich auf die Gewährleistung der Ressourcenbasis des einzurichtenden Studiengangs, die Einbindung des Studiengangs in die Hochschulplanung des jeweiligen Landes sowie die Einhaltung von Strukturvorgaben. Die Kultusministerkonferenz wird daher ausgehend von den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und ihrer Beschlüsse zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 prüfen, ob und inwieweit weitere länderübergreifende Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen erforderlich sind (Prüfauftrag vgl. Anlage). Akkreditierung hat demgegenüber die Gewährleistung fachlich-inhaltlicher Mindeststandards und die Überprüfung der Berufsrelevanz der Abschlüsse zum Gegenstand. Die Akkreditierung erfolgt im Wesentlichen durch "peer review", wobei die Beteiligung der Berufspraxis an der Begutachtung unverzichtbar ist.

Die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und ländergemeinsame Strukturvorgaben sind sowohl der staatlichen Genehmigung als auch der fachlich-inhaltlichen Akkreditierung von Studiengängen zugrunde zu legen.

3. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengangs bleibt dem Land vorbehalten. Die Akkreditierung ist keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengängen. Das Antragsverfahren kann länderspezifisch ausgestaltet werden. Die Wahrnehmung staatlicher Funktionen im Verhältnis zur Akkreditierung kann sich ändern, wenn im Rahmen neuer Finanzierungsmodelle die Zuständigkeiten der Hochschulen für die Einrichtung neuer Studiengänge erweitert werden.

4. Für die Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen wird ein länderübergreifender Akkreditierungsrat gebildet. Die Aufgabe des Akkreditierungsrats erstreckt sich auf Studiengänge sowohl an Fachhochschulen als auch an Universitäten. Sie besteht insbesondere darin,

  • den Ablauf der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der zur Akkreditierung anstehenden Studiengänge zu koordinieren und die mit der fachlich-inhaltlichen Prüfung zu beauftragenden Agenturen zeitlich befristet zu akkreditieren (akkreditierte Agenturen können das Zertifikat des Akkreditierungsrats vergeben)
  • zu überwachen, dass die Verfahren der Begutachtung nach nachvollziehbaren, fairen Regeln ablaufen.

Nach dem Grundsatz der Aufgabenerledigung durch Delegation wird der Akkreditierungsrat zur Durchführung der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der Studiengänge - soweit möglich - auf regionale oder internationale, in der Fachwelt und unter den Berufspraktikern renommierte Evaluierungs- und Akkreditierungseinrichtungen zurückgreifen. Insbesondere wird er

  • der Akkreditierung bereits vorliegende Ergebnisse regionaler oder internationaler Evaluierung oder Akkreditierung, die entsprechend den Anforderungen des Akkreditierungsrats zustande gekommen sind, zu Grunde legen
  • die Begutachtung von Studiengangkonzepten regionalen oder internationalen Evaluierungs- oder Akkreditierungseinrichtungen übertragen
  • um Akkreditierung nachsuchenden Hochschulen Vorschläge für anerkannte Evaluierungs- oder Akkreditierungseinrichtungen unterbreiten, bei denen die fachlich-inhaltliche Begutachtung durchgeführt werden kann.

Nur auf Antrag eines Landes kann in begründeten Fällen die fachlich-inhaltliche Begutachtung und Zertifizierung von einer durch den Akkreditierungsrat einzusetzenden Gutachtergruppe durchgeführt werden.

5. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag des Akkreditierungsrat im Wesentlichen darin besteht, den Akkreditierungsablauf zu koordinieren und zu überwachen, ist für die Zusammensetzung des Akkreditierungsrats eine Besetzung mit 14 Mitgliedern ausreichend:

  • 4 Wissenschaftler (Fachleute für Evaluierung und Zertifizierung)
  • 4 Vertreter der Berufspraxis
  • 2 Studierende
  • je 1 Rektor/Präsident einer Universität und einer Fachhochschule
  • 2 Ländervertreter.

Die Wissenschaftler, die Rektoren/Präsidenten und die Studierenden werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Vertreter der Berufspraxis von den Spitzenverbänden der Wirtschaft und der Gewerkschaften und die Ländervertreter von der Kultusministerkonferenz vorgeschlagen. Die Präsidenten von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bestellen die Mitglieder des Akkreditierungsrats.      

6. Zur Unterstützung des Akkreditierungsrats wird bei der Hochschulrektorenkonferenz ein kleines Sekretariat eingerichtet. Die Überführung des Sekretariats in eine eigene Trägereinrichtung (z. B. privatrechtlichen Verein) bleibt späteren Überlegungen vorbehalten.

7. Die Akkreditierung ist grundsätzlich von den um Akkreditierung nachsuchenden Hochschulen selbst zu finanzieren. Die Kosten für das Sekretariat dürfen jährlich DM 450.000 nicht überschreiten. Die Kultusministerkonferenz nimmt zur Kenntnis, dass der Stifterverband als Anschubfinanzierung in Aussicht gestellt hat, für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren jährlich jeweils bis zu DM 350.000 bereitzustellen. Die Finanzierung des verbleibenden Betrags wird zwischen Stifterverband, Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz geklärt.

 

8. Der Akkreditierungsrat wird zunächst probeweise auf drei Jahre eingerichtet. Zwei Jahre nach Arbeitsaufnahme wird eine Evaluation der Arbeit des Akkreditierungsrats und des Sekretariats durchgeführt.

9. Akkredierte Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge werden 5 bis 7 Jahre nach ihrer Einrichtung evaluiert.


Anlage zum Beschluss der KMK zur Einführung eines Akkreditierungsverfahrens für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge vom 03.12.1998 

 

Strukturvorgaben


Die Erweiterung und Differenzierung des Systems der Studiengänge und Hochschulabschlüsse in Deutschland durch die Einführung neuer Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengänge neben den bestehenden Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge macht eine Integration der neuen Studiengänge in das bisherige System erforderlich. Dabei wird sich erst längerfristig herausstellen, ob sich Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge neben den herkömmlichen Studiengängen etablieren werden oder ob sie an deren Stelle treten.

In der internationalen Zusammenarbeit lässt sich die Attraktivität der deutschen Hochschulen für ausländische Studierende ebenso wie die Eingliederung deutscher Studierender und Hochschulabsolventen in ausländische Studien- und Beschäftigungssysteme nur verbessern, wenn klare und verlässliche Angaben über die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten Abschlüsse gemacht werden können. Es kann nicht erwartet werden, dass die neuen Studiengänge internationale Anerkennung finden, wenn ihre Anerkennung in der Bundesrepublik selbst in Frage steht.

Einige wichtige Randbedingungen für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen sind durch das Hochschulrahmengesetz und den Bericht der Kultusministerkonferenz zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 festgelegt. Auf dieser Grundlage haben bereits einige Länder "Eckwerte" festgelegt (vgl. die Synopse in Anlage). 

1. Vorgaben durch HRG und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

Das HRG enthält in § 19 insbesondere Rahmenvorgaben zur Dauer der Bachelor-/Bakkalau-reus- und Master-/Magisterstudiengänge      

  • Regelstudienzeit für Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge mindestens drei, höchstens vier Jahre
  • Regelstudienzeit für Master-/Magisterstudiengänge mindestens ein, höchstens zwei Jahre
  • bei konsekutivem Aufbau Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

In besonders begründeten Fällen dürfen darüber hinausgehende Regelstudienzeiten festgesetzt werden (§ 19 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 HRG).

Ferner bestimmt das Hochschulrahmengesetz, dass sowohl der Bachelor/Bakkalaureus als auch der Master/Magister berufsqualifizierende Abschlüsse sind, wobei der Bachelor/Bakkalaureus als erster berufsqualifizierender Abschluss und der Master/Magister als weiterer berufsqualifizierender Abschluss bezeichnet werden.

§ 15 Abs. 2 HRG sieht vor, dass zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ein Leistungspunktsystem geschaffen werden soll, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der selben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

Darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz folgendes festgelegt:

  • Den Hochschulen ist in der anstehenden Erprobungsphase bei der Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen ein möglichst weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen.
  • Die neu zu konzipierenden Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge sollen nach Möglichkeit auf bestehende Studienangebote für Diplom- oder Magisterstudiengänge zurückgreifen.
  • Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge müssen dem Bildungsauftrag des jeweiligen Hochschultyps entsprechend ausgestaltet sein; soweit Hochschulen unterschiedlichen Typs in derselben Studienrichtung Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magistergrade verleihen, muss das unterschiedliche Profil der Abschlüsse durch die Bezeichnung der Grade deutlich gemacht werden.

Hinsichtlich der Einführung von Credit-Points hat sich die Kultusministerkonferenz für eine weitere Förderung der Einführung des ECTS-Systems an allen deutschen Hochschulen ausgesprochen.

       

2. Weitere Konkretisierung der Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen

Von diesen Voraussetzungen ausgehend ist zu prüfen, ob und wenn ja welcher weiterer ländergemeinsamer struktureller Festlegungen es bedarf. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

(1) Studienstruktur und Studiendauer

Das HRG lässt drei- oder vierjährige Bachelor-/Bakkalaureus- und ein- oder zweijährige Master-/Magisterstudiengänge ohne Unterscheidung nach Hochschultypen zu. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:

  • Sollen sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge eingerichtet werden können?
  • Soll es hochschul- bzw. fachrichtungstypisch unterschiedliche Regelstudienzeiten für Bachelor-/Bakkalaureus- bzw. Master-/Magisterstudiengänge (dreijährige und vierjährige Bachelor-/Bakkalaureus- oder ein- und zweijährige Master-/Magister-studiengänge oder - konsekutiv - Master-/Magisterabschlüsse nach vier- oder fünfjährigem Studium) geben können?
  • Sollen die neuen Studiengänge nur bei konsekutivem Studienaufbau oder auch isoliert (Bachelor/Bakkalaureus ohne Master/Magister, Master/Magister ohne Bachelor/Bakkalaureus) eingerichtet werden können?

(2) Zugangsvoraussetzungen und Übergänge

 Für die Integration der neuen Studiengänge in das herkömmlich System ist es von zentraler Bedeutung, wie die Zugänge zu den einzelnen Studiengängen sowie die Übergänge zwischen den neuen Studiengängen und den herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen geregelt werden. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:

  • Soll es besondere Zugangsvoraussetzungen für Master-/Magisterstudiengänge geben?
  • Sollen Voraussetzungen für einen Wechsel zwischen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen einerseits und herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen andererseits festgelegt werden?
  • Welche neuen Abschlüsse eröffnen den Zugang zur Promotion?

      (3) Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

Für die nationale und internationale Orientierung kommt der Qualität der Abschlüsse und differenzierenden Bezeichnungen erhebliche Bedeutung zu. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:

  • Soweit es Bachelor-/Bakkalaureus und Master-/Magisterstudiengänge mit unterschiedlicher Regelstudienzeit geben kann, in welchem Verhältnis stehen die Abschlüsse zueinander und wie unterscheiden sich die Abschlussbezeichnungen?
  • Soll es eine Vielfalt unterschiedlicher Bezeichnungen der Abschlüsse geben oder nur einige wenige (z. B. Bachelor of Arts, Bachelor of Engeneering, Bachelor of Science) mit ggf. weiteren Angaben in einem "diploma supplement"?
  • Wie lauten die nach Universitäten und Fachhochschulen unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen für Studiengänge in derselben Fachrichtung?
  • Sind Festlegungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit neuer Bachelor-/Bakkalaureus und Master-/Magisterabschlüsse mit den herkömmlichen Diplom- und Magister Abschlüssen erforderlich und wenn ja, welche Abschlüsse werden einander gleichgestellt?

In die Überprüfung ist ferner einzubeziehen, ob hinsichtlich Modularisierung und Credit-Points ländergemeinsame Festlegungen erforderlich sind.