Lehrverpflichtung
Die KMK-Vereinbarungen über die Lehrverpflichtung an Hochschulen wurde mit Beschluss vom 05.12.2002 an die neue Personalstruktur angepasst und am 12.06.2003 weiter flexibilisiert. Für die neu eingeführten Juniorprofessuren haben sich die Länder auf eine Regellehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase (die ersten 3 Jahre der Juniorprofessur) und 4 bis 6 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase (4. bis 6. Jahr der Juniorprofessur) verständigt. Mit dieser Regelung werden die Juniorprofessorinnen und –professoren entsprechend ihrer dienstrechtlichen Stellung einerseits in die Lehre der Hochschulen eingebunden; andererseits wird ihnen aber auch der nötige Freiraum für Forschung und für die weitere wissenschaftliche Qualifikation eröffnet. Zudem wurde der Gestaltungsspielraum der Länder und der Hochschulen beim Einsatz des Personals in der Lehre erweitert, damit flexibler auf die konkrete Nachfrage nach Lehre reagiert werden kann, so sollen es „Zeitkonten“ ermöglichen, entsprechend den sich abzeichnenden unterschiedlichen Anforderungen einen zeitweilig über die Regellehrverpflichtung hinausgehenden größeren Einsatz in der Lehre durch Reduzierungen der Lehrverpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt bzw. durch Berücksichtigung bei den übrigen dienstlichen Verpflichtungen auszugleichen. Außerdem kann das Landesrecht die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Universitäten auch abweichend von der Regellehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden festlegen. In Numerus clausus Fächern muss jedoch sichergestellt sein, dass bei der Reduzierung der Lehrverpflichtung einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das Lehrangebot der Lehreinheit insgesamt nicht verringert wird.
