Versorgungslastenausgleich
Die Kultusministerkonferenz hält es auch nach der Föderalismusreform im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Mobilität im Wissenschaftsbereich und im Schulbereich für unerlässlich, dass bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn weiterhin eine Aufteilung der Versorgungslasten vorgesehen wird.
Der Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz am 16.12.2009 durch die Regierungschefs unterzeichnet und ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Gemäß § 9 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 16.12.2009 und 26.01.2010 über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln wird § 107b Beamtenversorgungsgesetz, der die Verteilung der Versorgungslasten regelte, durch den Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung ersetzt. Das bisher in § 107b BeamtVG geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.
