Entgelt und Vergütungssystem
Die Kultusministerkonferenz befasst sich mit dem Entgelt-/Vergütungssystem für den Krankenhausbereich (DRG-System) insbesondere im Hinblick auf die gravierenden finanziellen Auswirkungen auf die Universitätsklinika.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 17.12.1999 war eine durchgreifende Reform der Krankenhausfinanzierung vorgesehen, von der auch die Hochschulklinika betroffen wurden. Die Finanzierung von Krankenhausleistungen erfolgt künftig nach dem Pauschalierungsprinzip; die Krankenhäuser sollen aufgrund einer Patientenklassifikation (den so genannten Diagnosis Related Groups - DRGs) nur noch Fallpauschalen abrechnen. Aufgrund erster Berechnungen ergab sich die Befürchtung, dass den Universitätsklinika durch das pauschalierende Entgeltsystem etwa 10 v.H. der gegenwärtigen Erlöse verloren gehen könnten. Das neue System hat auch für die für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister insofern weitreichende Auswirkungen, als ein finanzieller Ausgleich unter den drei Aufgabengruppen
- Forschung und Lehre
- Ambulanzen
- stationäre Behandlung
nicht mehr möglich sein wird.
Die Neuregelung (Fallpauschalen) ist inzwischen in Kraft getreten. Am 04.03.2004 hat die Kultusministerkonferenz in ihrer 305. Plenarsitzung ein „Positionspapier zur Einführung eines neuen Entgelt-/Vergütungssystems für den Krankenhausbereich, Weiterentwicklung der DRGs“ verabschiedet, das die für die Universitätsklinika drohenden Nachteile im Einzelnen auflistet. Die Kultusministerkonferenz ist an die Bundestagsfraktionen, betroffene Selbstverwaltungsorgane und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herangetreten, um Nachteile für die Universitätsklinika abzuwenden.
Im Mai 2004 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung – BMGS – der Entwurf eines Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vorgelegt. In der Stellungnahme der Kultusministerkonferenz vom 24.06.2004 wurde auf das zuvor verabschiedete Positionspapier verwiesen, das der vorgelegte Referentenentwurf nicht bzw. nur in geringem Umfang berücksichtigte. Um irreversible Schäden für die Universitätsklinika und andere Einrichtungen der Maximalversorgung zu verhindern, wurde ein Einstieg in die Konvergenzphase nur akzeptiert, wenn durch eine „Abriegelungsregelung“ die Erlösminderungen eines Krankenhauses begrenzt würden. Diese und weitere Gesichtspunkte aus dem Bereich der Universitätsklinika wurden auch in einer Anhörung beim BMGS vorgetragen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren konnte das in den Kulturausschuss des Bundesrates eingebrachte Antragspaket, mit welchem die Anliegen der Universitätsklinika umfassend berücksichtigt worden wären, im Plenum des Bundsrates nicht vollständig durchgesetzt werden, weil in einigen Punkten die Interessen der Gesundheitsseite entgegen standen. Trotzdem konnte im Bundesrat ein für die Wissenschaftsseite akzeptables Ergebnis erreicht werden:
- die Konvergenzphase wird auf 5 Jahre ausgedehnt
- zugleich wird eine Abriegelung (Kappung) eingeführt, durch die die Budgetminderung pro Jahr auf 1 % des Erlösbudgets gegrenzt wird.
Im Vermittlungsausschuss wurde dann folgender Kompromiss erreicht:
Ausdehnung der Konvergenzphase auf fünf Jahre bis 2009. Zugleich sollen die mit der Einführung der Fallpauschalen verbundenen Erlöseinbußen für die Krankenhäuser der Maximalversorgung begrenzt werden, wobei die Kappungsgrenze im Jahr 2005 bei 1 % des Krankenhausbudgets liegen und in den folgenden Jahren um jeweils 0,5 %-Punkte angehoben werden soll. Ferner sollen Krankenhäuser, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, eine reduzierte Pauschale erhalten. Für hochspezialisierte Leistungen, die mit den jeweiligen DRG nicht sachgerecht abgerechnet werden können, sollen in begrenzten Fällen krankenhausindividuell Zusatzentgelte vereinbart werden können. Außerdem wird vorgesehen, dass die landesweiten Basisfallwerte durch die zuständige Landesbehörde genehmigt wird.
Damit entspricht der Kompromiss in weiten Teilen den von der Kultusministerkonferenz geltend gemachten Forderungen. Insbesondere der Konsens bezüglich der Abriegelung kann als Erfolg gewertet werden. Das Gesetz ist am 01. Januar 2005 in Kraft getreten.
Gleichwohl ist es erforderlich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen, denn
die mit dem Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz eingeführte Konvergenzphase zur vollen Anwendung der Fallpauschalen endet mit dem Jahr 2009. Zur Herstellung klarer Kalkulationsgrundlagen für die Folgejahre muss spätestens im Jahre 2009 der ordnungspolitische Rahmen der Krankenhausversorgung neu geordnet werden. Hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2007 ein Eckpunktepapier vorgelegt, das als wesentliche Elemente vorsieht
- die Aufhebung des Kontrahierungszwangs und die Nutzung wettbewerblicher Spielräume durch Einzelverträge der Kassen mit bestimmten Krankenhäusern zur Erbringung von Leistungen zu Preisen unterhalb der Fallpauschalen,
- die schrittweise Einführung eines Bundesbasisfallwerts und
- die längerfristige Einführung einer monistischen Krankenhausfinanzierung.
Zur Abstimmung einer Position der Hochschulmedizin zu den Vorstellungen des Bundesministeriums für Gesundheit hat auf Einladung des Wissenschaftsrats Anfang 2008 ein Gespräch mit Vertretern des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands (VUD), des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Kultusministerkonferenz stattgefunden. Als maßgebliche Forderungen der Hochschulmedizin wurden dabei die Aufhebung der Deckelung des Budgets anhand der volkswirtschaftlichen Lohnsummensteigerung sowie die Beibehaltung des Kontrahierungszwangs und die Ablehnung der Möglichkeit, selektive Verträge über die Erbringung von Krankenhausleistungen abzuschließen, identifiziert. Die Kultusministerkonferenz hat sich in ihrer Sitzung am 15.05.2008 dieser Auffassung angeschlossen und sich gegenüber der Ministerpräsidentenkonferenz, der Gesundheitsministerkonferenz sowie dem Bundesministerium für Gesundheit entsprechend positioniert und um Unterstützung ihrer Anliegen im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Ausgestaltung des ordnungspolitischen Rahmens gebeten.
