2.9.2010 - 16:55
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Evaluierung und Akkreditierung

Die Einführung der neuen Studiengänge und Abschlüsse bedarf besonderer Maßnahmen hinsichtlich der Qualitätssicherung, um Studierenden und Arbeitgebern eine verlässliche Orientierung zu geben und in der internationalen Zusammenarbeit Transparenz über das Studienangebot und die Studienabschlüsse in Deutschland herzustellen. Die Kultusministerkonferenz hatte am 03.12.1998 beschlossen, für die neuen Studiengänge probeweise einen Akkreditierungsrat einzurichten. Dieser Akkreditierungsrat nahm seine Arbeit am 07.07.1999 auf und verabschiedete am 30.11.1999 Mindeststandards und Kriterien für die Akkreditierung von Akkreditierungsagenturen und von Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschlüssen.

Die

  • Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN)
  • Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales (AHPGS)
  • Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge (AKAST)
  • Österreichische Qualitätssicherungsagentur (AQA)
  • Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (AQAS)
  • Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN)
  • Evaluationsagentur Baden-Württemberg (evalag)
  • Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA)
  • Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen (OAQ)
  • Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA)

 

sind berechtigt, das „Gütesiegel“ des Akkreditierungsrats zu vergeben. Bis Oktober 2009 wurden 2736 Bachelorstudiengänge und 2527 Masterstudiengänge akkreditiert. Eine größere Anzahl von Studiengängen befindet sich im Akkreditierungsverfahren.

2001 wurde die Arbeit des Akkreditierungsrats und seines Sekretariats durch eine international besetzte Gutachtergruppe evaluiert. Die Gutachtergruppe  hat im September 2001 empfohlen, den bisherigen Ansatz mit einem unabhängigen Akkreditierungsrat und selbständigen, teilweise in Konkurrenz stehenden Akkreditierungsagenturen weiterzuführen. Die Kultusministerkonferenz hat sich deshalb schon im Oktober 2001 vorbehaltlich einer Präzisierung der Aufgaben entsprechend den Empfehlungen der Gutachtergruppe grundsätzlich für die Beibehaltung einer zentralen Akkreditierungseinrichtung ausgesprochen.

Am 01.03.2002 hat die Kultusministerkonferenz entsprechend den Empfehlungen der Gutachtergruppe Grundsätze für die künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung vereinbart. Dieses  Konzept geht u. a. von folgenden Grundannahmen aus:

  • Beibehaltung eines Akkreditierungssystems im Zusammenwirken von Staat, Hochschule und Berufspraxis mit zentralen Rahmenvorgaben und dezentraler Durchführung der Akkreditierung
  • langfristig: Einführung eines einheitlichen Qualitätssicherungssystems unter Einbeziehung aller Hochschularten und aller Studiengänge
  • hochschulnahe Ausgestaltung der Akkreditierung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Wahrnehmung der staatlichen Verantwortung für das Studienangebot der Hochschulen durch die Länder
  • Wahrnehmung der ländergemeinsamen Aufgabe gem. § 9 HRG – Gewährleistung des Hochschulwechsels und der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen und Abschlüsse – auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz zu beschließenden notwendigen strukturellen Vorgaben.


Dementsprechend wird das Akkreditierungsgeschehen auch in Zukunft durch eine Mehrzahl unterschiedlicher Agenturen wahrgenommen, deren Aufgabe die Begutachtung der Studiengänge durch „peers“ in einem transparenten und fairen Verfahren ist. Aufgabe der zentralen Akkreditierungseinrichtung ist

  • die zeitlich befristete Akkreditierung von Agenturen
  • Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die Agenturen und Re-Akkreditierung
  • Definition der Mindestanforderungen an die Akkreditierungsverfahren
  • Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs der Agenturen untereinander
  • Förderung der internationalen Kommunikation und Kooperation der Akkreditierungseinrichtungen.

 
Das von der Kultusministerkonferenz im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz etablierte System der Akkreditierung hat sich grundsätzlich bewährt. Um auch künftig seine Aufgaben erfüllen zu können, wurde es in wesentlichen Punkten weiterentwickelt. Durch die Präzisierung der Zuständigkeiten und eine klarere Gestaltung der Zusammenarbeit wurde das Zusammenwirken von Akkreditierungsrat und Agenturen mit der Verabschiedung der undefinedEckpunkte für die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutschland (BS vom 15.10.2004) verbessert. Auf der Grundlage dieser Eckpunkte schlossen die Länder am 16.12.2004 die undefinedVereinbarung zur Stiftung „Stiftung: Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland", mit der die Aufgaben des Akkreditierungsrates auf eine nach dem Recht des Landes NRW als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts zu errichtende Stiftung übertragen werden. In der Folge übertragen die Länder für die durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten Studien- und Ausbildungsgänge die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Vollzug der gemeinsamen Strukturvorgaben nach § 9 Abs. 2 HRG auf die Stiftung.

Mit der Errichtung der Stiftung ergeben sich auch Veränderungen in der Struktur: Organe der Stiftung sind der Akkreditierungsrat, der Vorstand und der Stiftungsrat. Dem Akkreditierungsrat gehören an:
4 Hochschulvertreter, 4 Ländervertreter, 5 Vertreter der Berufspraxis, 2 Studierende, 2 ausländische Vertreter, 1 Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
Dem Stiftungsrat gehören 6 Vertreter der Länder und 5 Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz an.

Das undefinedStiftungsgesetz ist am 26.02.2005 in Kraft getreten und ersetzt das von der KMK mit Beschluss vom 24.05.2002 i. d. F. vom 15.10.2004 verabschiedete „Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren“.

Die bewährte Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Programmakkreditierung) hat die Kultusministerkonferenz durch eine Grundsatzentscheidung zur Einführung der undefinedSystemakkreditierung ergänzt, durch die eine Überprüfung und Zertifizierung hochschulinterner Qualitätssicherungssysteme (Systemakkreditierung) erfolgt. Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Geprüft wird unter Anwendung der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), den Vorgaben der Kultusministerkonferenz und den Kriterien des Akkreditierungsrates. Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssicherungssystem geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Hochschulen können sich einer Systemakkreditierung unterziehen, wenn sie über eine hinreichende Anzahl erfolgreich durchgeführter Studiengangakkreditierungen verfügen.

Ziel der Systemakkreditierung ist es, den Verfahrensaufwand der Hochschulen bei Nachweis eines verlässlichen hochschulinternen Qualitätssicherungssystems zu reduzieren und die Zertifizierung zu beschleunigen. Agenturen, die die Systemakkreditierung durchführen wollen, müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in Hochschulen und im Hochschulmanagement sowie in der Programmakkreditierung bzw. die Fähigkeit zur Programmakkreditierung verfügen.

Mit undefinedBeschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.2007 wurden die Voraussetzungen für die Einführung der Systemakkreditierung geschaffen. Die Hochschulen haben damit die Wahl, ihre Studiengänge einzeln oder ihr internes Qualitätssicherungssystem akkreditieren zu lassen.