20.5.2013 - 11:06
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Hochschulzulassung und Kapazitätsermittlung

Die Prognose der Studienanfänger, Studierenden und Hochschulabsolventen bis 2020 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.09.2005) stellt fest, dass die in 13 Ländern beschlossene bzw. beabsichtigte Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre in der Zeit von 2007 bis 2018 durch Doppeljahrgänge von Hochschulzugangsberechtigten zu einem erheblichen Anstieg in der Nachfrage nach Studienplätzen führen wird. Diese Nachfrage fällt zudem in einen Zeitraum, in dem demographisch bedingt ohnehin mit einem erheblichen Anstieg der Studienanfänger- und Studierendenzahlen zu rechnen ist. Die zu erwartende quantitative Entwicklung mit jährlich bis zu 30.000 zusätzlichen Studienanfängern und in der Spitze über 400.000 zusätzlichen Studierenden und einem – bei unveränderten personellen und curricularen Randbedingungen – zusätzlichen Finanzbedarf von bis zu 2,6 Mrd. € jährlich umreißt die Dimension der Herausforderungen, vor der Länder und  Hochschulen in den kommenden Jahren stehen. Die Zahlen machen deutlich, dass es sowohl einer grundlegenden Umstrukturierung im Hochschulbereich mit einer stärkeren Konzentration auf das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss als auch erheblicher zusätzlicher finanzieller Anstrengungen bedarf, um für alle jungen Menschen, die eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, ein Ausbildungsangebot an den Hochschulen bereitstellen zu können, das auch in qualitativer Hinsicht den Erwartungen der Studierenden und den Anforderungen der beruflichen Praxis entspricht. Diese Herausforderung der kommenden Jahre kann nicht allein vom Hochschulbereich bewältigt werden. Gefragt sind auch die Wirtschaft und die öffentliche Hand als Arbeitgeber.

Die aktuellere Entwicklung der Studienanfängerzahlen ist in den "Vorausberechnungen der Studienanfängerzahlen 2009-2020 - Zwischenstand" (veröffentlicht am 18.05.2009) aufgenommen. Das Tabellenwerk enthält die endgültigen Ist-Werte der Studienberechtigten und Studienanfänger bis zum Jahre 2007 sowie die vorläufigen Studienanfängerzahlen für 2008. Die vorausberechneten Studienanfängerzahlen für die Jahre 2009 bis 2020 sind die Basis für die Fortschreibung des Hochschulpaktes 2020. Die Veröffentlichung einer neuen Vorausberechnung auf der Basis der Ist-Zahlen von 2009 ist für 2011 vorgesehen.

Der Bericht „Angebot an Studienplätzen und Nachfrage nach Hochschulausbildung“ gibt eine Einschätzung zur Situation und führt Maßnahmen auf, die geeignet sind, die Diskrepanz zwischen dem Angebot an Studienplätzen und der zu erwartenden Nachfrage zu reduzieren. Dazu gehören Maßnahmen, die das Angebot an Studienplätzen ausweiten, z. B. zur Erhöhung der Lehrleistung des vorhandenen Personals, zur Ausweitung des Personalbestands, zur Reduzierung des curricularen Aufwands und zur Erschließung zusätzlicher Kapazitäten. Daneben werden Maßnahmen zur besseren Auslastung und zum Erhalt der vorhandenen Studienplätze sowie Maßnahmen, die die Nachfrage nach Studienplätzen beeinflussen, diskutiert. Aufgabe der Kultusministerkonferenz ist es, den Prozess der Bereitstellung eines ausreichenden Ausbildungsangebots an den Hochschulen unter Berücksichtigung gesamtstaatlicher Notwendigkeiten zu begleiten und zu unterstützen. Dazu können gehören

Sicherstellung der Aufnahmekapazitäten

(1)   Regelmäßige Beobachtung und Analyse der Entwicklung von Angebot an und Nachfrage nach Studienplätzen

(2)   Verständigung über ländergemeinsame Leitlinien künftiger Bildungspolitik, die der gesteigerten Nachfrage nach Ausbildung Rechnung tragen. Dazu zählen z. B.

  • Erhalt der Ausbildungskapazitäten für das grundständige Studium bei der Einführung der neuen Studienstruktur
  • Sicherstellung der Gesamtkapazität auch bei Schließung bestehender Studiengänge oder Einführung örtlicher Zulassungsbeschränkungen
  • Primäre Konzentration der vorhandenen Ressourcen auf die Schaffung von Studienplätzen im Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss
  • Annäherung der Betreuungsintensität von Universitäten und Fachhochschulen bei Wahrung des besonderen Profils der Hochschultypen.

(3)   Diskussion über eine angemessene Verteilung von Ausbildungslasten zwischen den Ländern insbesondere mit dem Ziel, einen Kapazitätsabbau in den neuen Ländern zu vermeiden.

(4)   Verständigung über Maßnahmen zur gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen durch Verbesserung der Transparenz und Einführung eines effizienten Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens.

(5)   Aufhebung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, die einen flexibleren Ressourceneinsatz behindern wie z. B. die Vereinbarungen zur Lehrverpflichtung.

(6)   Abstimmung über eine zeitliche Entzerrung der Verkürzung der Schulzeit.

(7)   Abstimmung mit dem Bund und der Wirtschaft über die Bereitstellung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in der beruflichen Bildung.

(8)   Aufforderung an die zuständigen Ressorts, die Zahl der Ausbildungs- und Praktikantenplätze im Bereich der öffentlichen Hand angemessen zu erhöhen.

(9)   Verständigung mit dem Bund über eine zusätzliche Finanzierung im Rahmen eines Hochschulpakts.

Jedes Land wird dabei entsprechend den jeweiligen bildungspolitischen, fachlichen und finanziellen Gegebenheiten selbständig und eigenverantwortlich darüber entscheiden, welche Maßnahmen verwirklicht werden.

Mit der ersten Programmlinie des Hochschulpakts 2020 stellen sich Bund und Länder gemeinsam den Herausforderungen durch die steigende Zahl von Studieninteressenten. Die Regierungschefs haben am 14.06.2007 die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Der Hochschulpakt ermöglichte es den Hochschulen, bis 2010 insgesamt 91.370 zusätzliche Studienanfänger gegenüber 2005 aufzunehmen. Das Programm hat in der ersten Linie ein Gesamtvolumen von 1,13 Mrd. €, das je zur Hälfte vom Bund und den Ländern aufgebracht wird. Tatsächlich wurde die im Hochschulpakt vereinbarte Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2009 und 2010 um insgesamt 90.000 übertroffen.

Aus der Programmlinie „Einführung von Programmpauschalen für die DFG“ erhalten seit 01.01.2007 von der DFG geförderte Projekte ein Plus von 20 % der Fördersumme. Dies galt zunächst für Sonderforschungsbereiche, Forschungszentren und Graduiertenkollegs und 2008 auch für sonstige DFG-Projekte. Der Bund übernahm für diese Programmkostenpauschale (Overhead) die Finanzierung und stellte dafür bis 2010 rd. 703 Mio. € zur Verfügung.

Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Fortsetzung des Hochschulpaktes für eine zweite Programmphase bis zum Jahre 2015 wurde am 04.06.2009 von den Regierungschefs von Bund und Ländern unterzeichnet.

In der zweiten Programmphase des Hochschulpaktes wird ein bedarfsgerechtes Angebot für die in den Jahren 2011 bis 2015 zu erwartenden 275.000 zusätzlichen Studienanfänger geschaffen. Die Kosten pro zusätzlichen Studienanfänger steigen von 22.000 auf 26.000 €, die zur Hälfte vom Bund getragen werden.

Die besondere Ausgangslage sowohl in den Stadtstaaten als auch in den neuen Ländern wird bei der Verteilung der Bundesmittel auch in der zweiten Programmphase des Hochschulpaktes berücksichtigt werden.

Hochschulzulassung/Stärkung des Auswahlrechts der Hochschule

Am 06.03.2003 hat die Kultusministerkonferenz undefinedEckpunkte zur Neuordnung der Hochschulzulassung für diejenigen Studiengänge beschlossen, für die bundesweite Zulassungsbeschränkungen gelten. Ziel der Neuordnung war es, einerseits das Auswahlrecht der Hochschulen zu stärken und andererseits den bestqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit einzuräumen, sich „ihre“ Hochschule auszuwählen. Im Ergebnis der Initiative der Kultusministerkonferenz wurde das Auswahlrecht der Hochschulen wesentlich ausgedehnt. Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des HRG vom 28.08.2004 werden ab dem Wintersemester 2005/2006 60 % der Studienplätze durch die Hochschulen und je 20 % der Studienplätze an die Abiturbesten und nach Wartezeit vergeben. Bisher wurden folgende Quoten gebildet: 51 % Durchschnittsnote, 25 % Wartezeit und 24 % Hochschulauswahl. Die Zulassung zu den bundesweit zulassungsbeschränkten Studienplätzen erfolgt über die Stiftung für Hochschulzulassung, die auch das dialogorientierte Serviceverfahren für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge im Auftrag der Hochschulen durchführt.

Die Umsetzung in Landesrecht geschieht durch eine Anpassung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen sowie durch Erlass der Landesgesetze, die das Auswahlverfahren der Hochschulen näher regeln. Der Entwurf des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wurde von der Kultusministerkonferenz am 13.12.2007 beschlossen. Nach Verabschiedung des Vertrages durch die Ministerpräsidentenkonferenz ist die Unterzeichnung am 05.06.2008 erfolgt. Er ist am 01.05.2010 in Kraft getreten.

Weiterentwicklung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Die bisherige Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wurde mit Wirkung vom 14.05.2010 in die Stiftung für Hochschulzulassung umgewandelt. Die Kultusministerkonferenz verabschiedete am 13.12.2007 den Entwurf eines entsprechenden Staatsvertrages. Die gemeinsame Einrichtung arbeitet als Stiftung des öffentlichen Rechts am bisherigen Sitz der ZVS in Dortmund. Aufgabe der Stiftung ist es, Bewerber bei der Studienplatzwahl und Hochschulen bei der Durchführung der Zulassungsverfahren zu unterstützen. Der Staatsvertrag wurde zwischenzeitlich von den Ministerpräsidenten beschlossen und am 05.06.2008 unterzeichnet. Die Stiftung für Hochschulzulassung hat am 01.05.2010 ihre Arbeit aufgenommen.

Für die Vermittlung der Bewerber wird die Stiftung als Serviceeinrichtung ein Bewerbungsportal zur Information und Beratung der Studienbewerber, der Aufbereitung der Bewerberdaten, zum Abgleich von Mehrfachzulassungen sowie zur Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen aufbauen. Die Hochschulen entscheiden darüber, inwieweit sie das Angebot der Stiftung nutzen wollen. Ziel der Einrichtung ist es, die Bewerbungs- und Zulassungsverfahren mittels des dialogorientierten Serviceverfahrens zu vereinfachen und zu beschleunigen.

In den Studiengängen mit bundesweitem NC (Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin) übernimmt die Stiftung weiter die Aufgabe, die Studienplätze für das erste Fachsemester nach einem Auswahlverfahren zu vergeben.

Damit Hochschulen und ihre Vertreter die Möglichkeit haben, sich mit den Einzelheiten dieses Projekts vertraut zu machen, ist ein Informationsportal freigeschaltet worden, das umfangreiche Informationen und Dokumente zur Funktionsweise der Software zur Verfügung stellt. Interessierte Hochschulen und Institutionen können auf Anfrage den Zugang zu diesem Informationsportal erhalten. Ihre Zugangsdaten erhalten Sie unter info(at)info.hochschulstart.de

 

Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts

Um den Ländern bei der Kapazitätsermittlung größeren Gestaltungsspielraum einräumen zu können, hat die Kultusministerkonferenz Art. 7 Abs. 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (StV) gestrichen. Dieser Artikel hat festgelegt, dass die Vorschriften im Staatsvertrag zur Ermittlung der Studienplatzkapazitäten in den ZVS-Studiengängen für die Studiengänge entsprechend gelten, die nicht in das zentrale Verfahren einbezogen sind. Eine Streichung dieser Vorschrift hat zur Folge, dass die Länder in den Nicht-ZVS-Studiengängen frei sind, wie sie die Regelungen zur Kapazitätsermittlung ausgestalten. Dem Vorschlag der Kultuministerkonferenz hat die Ministerpräsidentenkonferenz in ihrer Sitzung am 30.03.2006 zugestimmt. Dies gilt ebenso für den zur Zeit gültigen Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008.

Die Freigabe eröffnet den Ländern u. a. folgende Möglichkeiten:

  • Verbleiben beim bisherigen System der Kapazitätsermittlung auf der Grundlage von Curricularnormwerten,
  • Flexibilisierung durch die Einführung von Bandbreiten bei den Curricularnormwerten,
  • Festsetzung der Ausbildungskapazitäten über das „Vereinbarungs- oder Vorgabemodell“.

 

Nach dem letztgenannten Modell liegt die gesetzliche Grundlage für die Kapazitätsfestsetzung in der parlamentarischen Billigung einer konkreten Kapazitätsvereinbarung zwischen Wissenschaftsverwaltung und Hochschule bzw. einer ministeriellen Kapazitätsvorgabe und damit im Haushaltsgesetz.

Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Aufhebung von Art. 7 Abs. 6 StV hat das Plenum den Hochschulausschuss gebeten, Vorschläge für die Ausgestaltung der Kapazitätsfestsetzung durch die Länder zu erarbeiten, um die Einführung landesspezifischer Verfahren zu ermöglichen. Der Ausschuss hat seinen undefinedBericht zur Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung und -festsetzung durch die Länder der 184. Amtskonferenz am 17.11.2005 vorgelegt. Er wurde gebeten, die Entwicklung in der Kapazitätsbemessung und -festsetzung in den Ländern weiter zu verfolgen und der Kultusministerkonferenz zu berichten.