9.2.2012 - 7:55
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Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen |  Anerkennung im beruflichen Bereich |  Berufliche Anerkennung für Bürger aus EU/EWR und der Schweiz

Berufliche Anerkennung für Bürger aus EU, EWR und der Schweiz

Die berufliche Anerkennung in reglementierten Berufen innerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfolgt auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (siehe 'anabin'/Dokumente). Sie gilt für Staatsangehörige von Mitglied- bzw. Vertragsstaaten und ist anzuwenden, wenn die beruflichen Tätigkeiten, die der Inhaber einer Qualifikation ausüben möchte, in Deutschland reglementiert sind. Diese Richtlinie sowie die Vorgängerrichtlinien sind in deutsches Recht umgesetzt.

Im Falle der Schweiz ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen seit Juni 2002 über das 'Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit' gewährleistet.

Automatische Anerkennung

In bestimmten Berufen werden die Qualifikationen auf Antrag automatisch, d.h. ohne Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte, anerkannt, sofern die in dem jeweiligen Anhang der Richtlinie für den einzelnen Mitglied-/Vertragsstaat aufgeführte Qualifikation nachgewiesen wird. Diese Regelung gilt für:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Anwälte
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (allgemeine Pflege) 
  • Hebammen/Entbindungspfleger

 

Eine automatische Anerkennung in diesen Berufen ist deshalb möglich, weil sich die Mitglied-/Vertragsstaaten auf bestimmte Mindestanforderungen an die Ausbildung geeinigt haben. Somit ist sichergestellt, dass die Ausbildungen in den jeweiligen Staaten im Wesentlichen übereinstimmen und die Lernergebnisse vergleichbar sind.

Anerkennung nach individueller Prüfung

Bei Qualifikationen für einen anderen reglementierten Beruf erfolgt die Anerkennung nach Prüfung der individuellen Ausbildungsinhalte und ggf. der Berufserfahrung des Antragstellers. Nach der  Richtlinie 2005/36/EG ist die Qualifikation grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie den Inhaber im Herkunftsland unmittelbar - d.h. ohne weitere Ausbildung oder Prüfung - zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt und auch das Berufsbild dem des Berufes entspricht, den er in Deutschland ausüben möchte.

Ist zudem auch die Ausbildung vergleichbar - d.h. gibt es keine wesentlichen Unterschiede - erfolgt die Anerkennung unmittelbar. Weist die im Ausland absolvierte Ausbildung dagegen wesentliche Unterschiede im Vergleich zur jeweiligen deutschen Ausbildung auf, kann die Anerkennung mit einer Auflage verbunden werden. Nach Wahl des Antragstellers kann dies ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein. Die Auflage kann entfallen, wenn eine ausreichend lange praktische Berufserfahrung nachgewiesen wird, welche die wesentlichen Unterschiede ausgleicht. Nur bei solchen Berufen, in denen gründliche Rechtskenntnisse unerlässlich sind, ist mit Billigung der EU-Kommission durch die entsprechenden Bundesgesetze eine Eignungsprüfung vorgeschrieben. Sie gilt zum Beispiel für Anwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater.

Die Richtlinie 2005/36EG gilt in allen Staaten der EU und des EWR. Informationen sind bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) und den jeweiligen nationalen Informationsstellen ENIC/NARIC zu erhalten.

kurz und knapp

Eine Anerkennung auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG setzt voraus: 

  • Staatsangehörigkeit eines Mitglied- oder Vertragsstaates

  • unmittelbare Berufsberechtigung im Herkunftsland

  • Erwerb der Qualifikation überwiegend in einem Land der EU des EWR oder der Schweiz

  • gleiche berufliche Berechtigungen wie in Deutschland