2.9.2010 - 17:22
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Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen |  Anerkennung im Hochschulbereich

Anerkennung im Hochschulbereich ...

Die Anerkennung im Hochschulbereich umfasst:

  • den Zugang zu einem grundständigen Studium (Hochschulzugang)
  • den Zugang zu weiterführenden Ausbildungen und Studien
  • die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
  • die Führung ausländischer Hochschulgrade

Rechtsgrundlagen

Je nach Anerkennungszweck und Herkunftsland gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Im europäischen Bereich ist die Lissabon-Konvention (Europarat/UNESCO) anzuwenden:

  • "Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ vom 11.04.1997

Für Staaten, welche die Lissabon-Konvention noch nicht ratifiziert haben, gelten weiterhin folgende Abkommen des Europarats, sofern sie in dem jeweiligen Staat ratifiziert wurden:

  • "Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse" vom 11.12.1953
  • "Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten" vom 15.12.1956
  • "Europäische Konvention über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen" vom 14.12.1959
  • "Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten" vom 6.11.1990

Die Abkommen sind über die Datenbank 'anabin' unter 'Dokumente' abrufbar.

Wer ist zuständig?

Für die Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs, des Zugangs zu weiterführenden Studien wie auch für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Hochschulen zuständig.

Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist in den Landeshochschulgesetzen geregelt. Auskünfte hierzu erteilen die Wissenschaftsministerien der Länder.

 

umfasst

  • den Hochschulzugang

  • den Zugang zu weiterführenden Studien

  • die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

  • die Führung ausländischer Hochschulgrade