8.2.2012 - 15:44
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Hochschulzugang

Der Zugang zum Studium an deutschen Hochschulen ist grundsätzlich auch mit ausländischen Sekundarschulabschlüssen möglich. Grundvoraussetzung ist, dass das Zeugnis nach dem Recht des Staates, in dem es erworben wurde, eine Hochschulzugangsqualifikation darstellt. Im europäischen Raum, aber auch mit einigen nicht europäischen Staaten, ist der Hochschulzugang zudem durch völkerrechtliche Abkommen geregelt.

Seit 1953 gibt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Empfehlungen zur Bewertung ausländischer Hochschulzugangsqualifikationen für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland heraus. Die Empfehlungen können über die Datenbank 'anabin' unter der Rubrik 'Zeugnisbewertungen' abgerufen werden. Zusätzlich sind sie auf DVD erhältlich und können über die 'anabin'-Homepage bestellt werden.

Die Empfehlungen enthalten eine Auflistung aller ausländischen Zeugnisse, die für ein Studium an deutschen Hochschulen qualifizieren. Bei Zeugnissen, die in Deutschland nicht den unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, informieren sie darüber, welche zusätzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Laut gültiger 'Rahmenordnung für den Hochschulzugang' sind die Bewertungsempfehlungen der ZAB  verpflichtend und der Anerkennungsentscheidung zugrunde zu legen. Sie werden von allen 16 Bundesländern genutzt und sind vielfach im Landesrecht verankert.

Die Entscheidung über den Hochschulzugang deutscher, ausländischer oder staatenloser Studienbewerber mit ausländischen Hochschulzugangsqualifikationen liegt bei den Hochschulen.

Bei bundesweiten Numerus-Clausus-Fächern erfolgt die Bewerbung über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS). Für andere Studiengänge ist die Bewerbung direkt an die Hochschule zu richten.

Rechtsgrundlagen

  • 'Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region' vom 11.04.1997

  • 'Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse' des Europarats vom 10.12.1953

  • 'Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung' (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.04.1994 in der Fassung vom 21.09.2006)