9.9.2010 - 12:46
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Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen |  Anerkennung im Hochschulbereich |  Zugang zu weiterführenden Studien und Promotion

Zugang zu weiterführenden Studien und Promotion

Das Hochschulsystem in Deutschland befindet sich gegenwärtig in einem tiefgreifenden Wandel: Die bisher bekannten Abschlüsse - Diplom (FH und Uni), Magister, Staatsexamen - werden bis 2010 durch eine zweistufige Studienstruktur - Bachelor und Master - ersetzt. Die Internationalisierung des Studiums und die Förderung der Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern sind erklärtes Ziel der Hochschulen.

Inhaber eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses, die an einer deutschen Hochschule ein Masterstudium aufnehmen oder eine ergänzende Qualifikation erwerben möchten, können ihre Bewerbung unmittelbar an die Hochschule ihrer Wahl richten.

Zugang zum Masterstudium

Bewerber mit einem ausländischen Bachelorabschluss, die ein Masterstudium an einer deutschen Hochschule anstreben, müssen in der Regel nachweisen, dass ihr Abschluss sie auch in ihrem Herkunftsland zur Aufnahme eines Masterstudiums oder der Zulassung zu der entsprechenden Studienstufe berechtigt und einem deutschen Bachelorgrad vergleichbar ist.

Zugang zur Promotion

Bewerber mit einem ausländischen Hochschulabschluss, die an einer deutschen Hochschule promovieren möchten, müssen nachweisen, dass ihr Abschluss sie im Herkunftsland unmittelbar zu Promotion berechtigt und einem deutschen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (Universitätsdiplom, Magister, Staatsexamen oder Mastergrad) vergleichbar ist. Wissenschaftliche Promotionen sind an deutschen Universitäten, Technischen Universitäten, Gesamthochschulen und Pädagogischen Hochschulen möglich.

Wer ist zuständig?

Die Entscheidung über die Zulassung zu einem weiterführenden Studium oder der Promotion trifft das zuständige Gremium der Hochschule auf Grundlage der geltenden Studien- bzw. Promotionsordnung. Dabei kann die Hochschule die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) um eine Bewertung des ausländischen Abschlusses bitten. Außerdem sind gegebenenfalls Bestimmungen bestehender Äquivalenzabkommen sowie - im europäischen Raum - die Bestimmungen des 'Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region' (so genannnte Lissabon-Konvention) zu beachten. Die Konvention ist in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten.

Sämtliche Abkommen sind in der Datenbank anabin unter der Rubrik 'Dokumente' abrufbar.

Wer ist zuständig?

  • Über die Zulassung zu weiterführenden Studien entscheiden die Hochschulen

  • Über die Zulassung zur Promotion entscheiden die Hochschulen

Informationen

  • Eine Übersicht über die an deutschen Hochschulen angebotenen Studiengänge gibt der Hochschulkompass der HRK.