Kultusminister Konferenz

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Akkreditierungsstaatsvertrag der KMK sichert größtmögliche Qualität von Studiengängen und Mobilität für Studierende

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat den Entwurf eines Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen beschlossen. Die Länder setzen damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 17. Februar 2016 (1 BvL 8/10) um.

Das Gericht bestätigte den Ansatz die Hochschullehre durch Akkreditierung einer verbindlichen externen Qualitätssicherung zu unterziehen und sich dabei nicht nur auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien zu beschränken, sondern auch die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg zu bewerten. Gleichzeitig sah das BVG jedoch Mängel in der rechtlichen Umsetzung, da die für die Akkreditierung wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen seien. Diese Entscheidungen betreffen die Normierung inhaltlicher sowie verfahrens- und organisationsbezogener Anforderungen an die Akkreditierung, die wissenschaftsadäquate Zusammensetzung der Akteure sowie Verfahren zur Aufstellung und Revision der Bewertungskriterien. Eine Neuregelung muss laut BVG bis zum 31. Dezember 2017 geschaffen werden.

„Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat sich die Kultusministerkonferenz für ein ländergemeinsames Vorgehen mit dem Ziel einer länderübergreifenden Lösung ausgesprochen. So können die Länder ihrer Verantwortung für die Gleichwertigkeit der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels nachkommen“, sagte Dr. Claudia Bogedan, Präsidentin der Kultusministerkonferenz und Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen.

Nach intensiven Beratungen hat sich die KMK auf den Entwurf eines Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems für Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen geeinigt. Diesen legt sie nun der Ministerpräsidentenkonferenz zur Beschlussfassung und Unterzeichnung vor. Er ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. Artikel 18 Absatz 2 ermöglicht auch einen späteren Beitritt zum Staatsvertrag. Im Hinblick auf die Fristsetzung durch das Bundesverfassungsgericht kann damit gewährleistet werden, dass die Ratifikationsverfahren in den vertragschließenden Ländern rechtzeitig eingeleitet werden können.

Der Staatsvertrag geht grundsätzlich von einer Beibehaltung der bisherigen Systematik aus. Bei der Akkreditierung handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren, das auf dem Prinzip des „Peer review“ beruht. Hochschulen und Akkreditierungsagenturen führen es autonom und wissenschaftsnah durch. Vertreter der Berufspraxis und Studierende werden obligatorisch in die Verfahren der Programm- und Systemakkreditierung einbezogen.

Modifikationen gegenüber dem bisherigen System ergeben sich im aktuellen Entwurf des Staatsvertrags nunmehr unter folgenden Gesichtspunkten:

  • Neudefinition der Rollen von Akkreditierungsrat und Agenturen: Übertragung der Akkreditierungsentscheidung auf den Akkreditierungsrat
  • strukturelle Mehrheit der Wissenschaft im Akkreditierungsrat zur Gewährleistung der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Mehrheit der Wissenschaft in fachlich-inhaltlichen Fragen
  • Trennung der Verfahren zur Bewertung der formalen Kriterien einerseits und der fachlich-inhaltlichen Kriterien, zu denen auch die Berufsrelevanz gehört, andererseits
  • Vereinfachung der Zulassung von Agenturen auf der Basis von EQAR-Registrierung als Ersatz für die Akkreditierung von Agenturen
  • Öffnung für alternative Akkreditierungsinstrumente

Zentrales Element des Ende der 1990er Jahre eingeleiteten Bologna-Prozesses ist eine externe Qualitätssicherung in Studium und Lehre nach gemeinsamen europäischen Standards als Garant für eine hohe Studienqualität im europäischen Hochschulraum. Diesen europäischen Standards müssen die nationalen Verfahren der Qualitätssicherung genügen. Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz haben sich 1998 auf die länder- und hochschulübergreifende Akkreditierung als System der externen Qualitätssicherung gestufter Studiengänge verständigt.