Intranetnutzung: Neuer Rahmenvertrag für die Verwendung von Schriftwerken für Lehre und Forschung an Hochschulen
Neu geregelt wird damit die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für das öffentliche Zugänglichmachen von Schriftwerken für Lehre und Forschung. Bislang erfolgte diese durch Pauschalzahlungen der Länder an die VG WORT. § 52a UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Intranetnutzungen urheberrechtlich geschützter Werke an Hochschulen, wie sie unter anderem für digitale Semesterapparate von Bedeutung sind.
Ab 1. Januar 2017 sind die an Hochschulen nach § 52a UrhG vorgenommenen Nutzungen urheberrechtlich geschützter Schriftwerke und Teilen davon auf der Basis einer Einzelerfassung durch die dem Rahmenvertrag beitretenden Hochschulen selbst mit der VG WORT abzurechnen.
Die Länder tragen damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 20.03.2013, I ZR 84/11) Rechnung. In der zwischen der VG WORT und den Ländern strittigen Frage der Einzelerfassung von Nutzungen urheberrechtlich geschützter Schriftwerke hatte sich der BGH in dem von der VG WORT gegen die Länder geführten Rechtsstreit auf Festsetzung eines Gesamtvertrages zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG der Auffassung des OLG München angeschlossen. Danach ist die Vergütung künftig auf Basis einer Erfassung und Meldung der einzelnen an den Hochschulen vorgenommenen Nutzungen über eine von der VG Wort bereitgestellte Eingabemaske zu ermitteln.
Mit dem Beitritt zu dem Rahmenvertrag verpflichtet sich die jeweilige Hochschule zur Erfassung und Meldung werkbezogener Nutzungsdaten an die VG WORT über ein von dieser bereitgestelltes Meldeportal sowie zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die VG WORT.
Hiervon unberührt bleibt die Vergütung nach § 52a UrhG für die an Hochschulen vorgenommenen Nutzungen von Werken, die nicht Schriftwerke sind. Für diese erfolgt auch künftig weiterhin eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften (außer VG WORT) im Wege von pauschalierten Zahlungen durch die Länder.
Elektronische Leseplätze: Neuer Rahmenvertrag zu § 52b UrhG
Darüber hinaus haben sich die Kultusministerkonferenz, die Verwertungsgesellschaft WORT und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf einen Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52b UrhG für die Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven verständigt.
Damit wird der bisherige Rahmenvertrag vom November 2011 an den nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2015 (I ZR 69/11) erweiterten Schrankeninhalt angepasst. Nach dieser Entscheidung dürfen Werke an elektronischen Leseplätzen in der Weise zugänglich gemacht werden, dass diese nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt und abgespeichert werden können.
Die dem Rahmenvertrag beitretenden Einrichtungen können den Nutzern von elektronischen Leseplätzen der jeweiligen Einrichtungen ermöglichen, analoge oder digitale Vervielfältigungshandlungen (insbesondere Ausdrucken und Abspeichern auf digitalen Speichermedien) unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vorzunehmen. Die im Wesentlichen vollständige Vervielfältigung von Büchern oder Zeitschriften ist unzulässig, soweit es sich nicht um seit mindestens zwei Jahren vergriffene Werke handelt.
Mit dem Beitritt zu dem Vertrag verpflichtet sich die jeweilige Einrichtung, für den Vertragszeitraum von 30.09.2016 bis 31.08.2019 eine einmalige Vergütung in Höhe von 120 Prozent des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes an die VG WORT zu entrichten. Abgegolten ist mit dieser Vergütung auch die im Rahmen der Nutzung elektronischer Leseplätze entstehende Vergütungspflicht aus § 54c UrhG („Betreibervergütung“).
Hier finden Sie den Rahmenvertrag zum § 52a UrhG.
Hier finden Sie den Rahmenvertrag zum § 52b UrhG.