Richtungsentscheidung der Kultusministerkonferenz zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin
Mit den heutigen Beschlüssen hat die Kultusministerkonferenz den Weg zu einem verfassungskonformen Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin eröffnet und den Grundstein für umfassende Neuregelungen gelegt:
- Die Abiturbestenquote wird beibehalten. Dabei soll ein Anteil von mindestens 20 % der nach Abzug von Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze an die Abiturbesten vergeben werden. Für eine Übergangszeit wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte annähernde Vergleichbarkeit der Abiturnoten aller Länder über einen Ausgleichsmechanismus (Prozentrangverfahren) sichergestellt, der entbehrlich wird, sobald die annähernde Vergleichbarkeit aufgrund politischer Maßnahmen im Schulbereich hergestellt ist.
- Die Wartezeitquote wird wegfallen. Um den Belangen der Langzeit- oder Altwartenden Rechnung zu tragen, werden Möglichkeiten der Bonierung von Wartezeit und die Berücksichtigung der in der Wartezeit erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen in anderen Quoten geprüft.
- Für die Auswahlentscheidungen der Hochschulen sollen neben der Abiturnote mindestens zwei weitere eignungsbasierte Kriterien herangezogen werden. Welche das sind und wie diese Kriterien zu gewichten sind, werden die Ministerinnen und Minister noch in diesem Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des Staatsvertrags entscheiden.
- Da die Programmierung dieses neuen, verfassungsgemäßen Verfahrens in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist (31.12.2019) nicht vollständig zu leisten ist, wird es auf dem Weg zur Vollversion eine Übergangslösung geben, die wesentliche Elemente des neuen Verfahrens enthält, jedoch Prozesse nicht unterstützen kann, die eine Dateninteraktion mit den Hochschulen erfordern. Diese Übergangslösung, die ab dem Sommersemester 2020 gelten soll und für die die Minister den Programmierungsauftrag erteilt haben, sieht deshalb vor, für denZeitraum von einem Jahr auf die Anwendung solcher Auswahlkriterien zu verzichten, die einen Datenaustausch zwischen den EDV-Plattformen der Hochschulen und dem Bewerberportal der Stiftung für Hochschulzulassung nach Bewerbungsschluss erfordern.
Anlass für die anstehende Neuregelung des Zulassungsverfahrens ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 ist hier abrufbar.