zur Themenseite Auslandsschulen

Hier gelangen Sie zurück zur entsprechenden Themenseite.

Gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern

Das Auslandsschulwesen wird von Bund und Ländern gemeinsam verantwortet. Dabei nehmen beide Seiten ihre im Grundgesetz verankerten Aufgaben wahr. Die Kultusministerkonferenz nimmt über ihre Länderbeauftragten für die Auslandsschularbeit die Schulaufsicht für die Qualität und Vergleichbarkeit der deutschen Schulabschlüsse im Ausland wahr. Die gemeinsamen Bund-Länder-Inspektionen dienen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Deutschen Schulen im Ausland. Verbindliche Grundlage für die Arbeit in der gymnasialen Oberstufe und für die Erstellung einheitlicher Prüfungsaufgaben an den deutschen Auslandsschulen und den Zentralen Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I ist das 2010 von der Kultusministerkonferenz verabschiedete Kerncurriculum für die Deutschen Schulen im Ausland.

Anerkennung der Deutschen Schulen im Ausland

Deutsche Schulen im Ausland, die von Bund und Ländern gefördert werden und qualitative und nachhaltige Entwicklungen nachweisen, können die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die Zeugnisse öffentlicher Schulen in der Bundesrepublik Deutschland. 

Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA)

Der Ausschuss koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Kultusministerkonferenz und dem Auswärtigen Amt in den Bereichen Auslandsschulen und Förderung der deutschen Sprache an Schulen im Ausland. Er berät zu grundsätzlichen Fragen und Fragen der Lehrkräfte im Auslandsschulwesen sowie zu pädagogischen, schul- und unterrichtsorganisatorischen Einzelfragen. Zudem nimmt er zu aktuellen Problemen des Auslandsschulwesens Stellung.  

Dem Ausschuss gehören je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landeskultusverwaltungensowie die Leiterin bzw. der Leiter des Schulreferats des Auswärtigen Amtes und die Leiterin bzw. der Leiter der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz ist die Geschäftsstelle des Bund-Länder-Ausschusses. 

Auslandsschulgesetz

Das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Auslandsschulgesetz schafft eine verbindliche Grundlage für die finanzielle und personelle Förderung der Deutschen Schulen im Ausland. Die Schulen erhalten erstmalig eine Planungssicherheit für drei Jahre; Schulen mit stabilen Absolventenzahlen erhalten erstmals einen Rechtsanspruch auf Förderung. 

Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz

Mit einer Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz haben Bund und Länder dauerhafte Strukturen zur Steuerung und zur weiteren gemeinsamen Zusammenarbeit für das Auslandsschulwesen gelegt. 

Die ergänzende Verwaltungsvereinbarung regelt vor allem die Verfahren der Lehrkräftebeurlaubung in das Auslandsschulwesen zwischen den beteiligten Partnern und fördernden Stellen in Bund und Ländern. Mittelbar verschafft sie den Deutschen Schulen im Ausland und dem Deutschen Sprachdiplom die personelle Sicherheit, die für eine nachhaltige Qualitätsentwicklung der Schulen und eine dauerhafte Sicherung der Abschlüsse erforderlich sind. Dies hilft den gemeinnützigen Schulträgern bei ihren Planungen unmittelbar und sichert den Schülerinnen und Schülern eine gute Ausbildung und den Erwerb anerkannter deutscher Schulabschlüsse. 

Partner

Das Auslandsschulwesen ist ein Beispiel gelungener Zusammenarbeit von Bund und Ländern im schulischen Bereich. Die Kultusministerkonferenz arbeitet mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - partnerschaftlich zusammen. 

Die Interessen der Schulträger vertritt der Weltverband Deutscher Auslandsschulen (WDA)

Der Verband deutscher Lehrer im Ausland (VdLiA) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und Lehrer (AGAL) setzen sich für die Belange der Lehrkräfte im Auslandsschuldienst ein.