Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Abiturdurchschnittsnote wird sowohl beim bundesweiten Auswahlverfahren als auch bei den Auswahlverfahren der Hochschulen grundsätzlich als Eignungskriterium bestätigt. Lediglich das Auswahlverfahren der Hochschulen muss um mindestens ein ergänzendes, nicht schulnotenbasiertes Auswahlkriterium zur Feststellung der Eignung ergänzt werden. Die landesrechtlichen Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen müssen in Bezug auf eine Standardisierung und Strukturierung überarbeitet werden. Die Wartezeitquote ist ebenfalls grundsätzlich zulässig, wobei die Dauer der Wartezeit angemessen begrenzt werden muss.
Die Kultusministerkonferenz wird die Auswirkungen und den Handlungsbedarf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, die bis Ende 2019 erfolgen muss, im Lichte der Urteilsbegründung sorgfältig prüfen und in ihren Gremien beraten.