Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von DSD-Prüfungen
Was ist zu tun, um DSD-Schule zu werden?
Bei Interesse an der Einführung des Programms zum Deutschen Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz an Ihrer Schule wenden Sie sich bitte an die für Ihr Land/Ihre Region zuständige Fachberatung für Deutsch des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Kontaktdaten finden Sie hier: Fachberatungen für Deutsch
Falls in Ihrem Land keine Fachberatung tätig ist, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle des Zentralen Ausschusses für das DSD auf (DSD@kmk.org) oder mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Deutsche Auslandsschulen, die am DSD interessiert sind, wenden sich bitte an die/den zuständige/-n KMK-Beauftragte/-n und die/den zuständige/-n Regionalbeauftragten der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen.
Weiterführende Informationen, wie z. B. die Prüfungsordnung und die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung sowie Modellsätze, finden Sie hier:
Informationen zum DSD und DSD im Überblick
In der Kombination mit welchen schulischen Abschlüssen ist das Ablegen von DSD II-Prüfungen nicht möglich?
Das Deutsche Sprachdiplom der KMK richtet sich an fremdsprachliche Deutschlernende. Schülerinnen und Schüler, die einen deutschsprachigen Abschluss, wie z. B. das Deutsche Internationale Abitur, oder binationale Abschlüsse, wie z. B. das Abibac, anstreben, mit denen ebenfalls der direkte Zugang zu deutschen Hochschulen gegeben ist, dürfen keine DSD II-Prüfungen ablegen.
Wie ist das Verfahren bei Entfristung bzw. erneuter Befristung einer DSD-Genehmigung?
Bei Schulen, die die Genehmigung zur Durchführung von DSD-Prüfungen nach dem 01.01.2020 erhielten, entfristet sich die für zunächst drei Jahre befristet erteilte Genehmigung automatisch, sofern die DSD-Qualitätskriterien während dieser drei Durchgänge dauerhaft erfüllt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, berät die vom Zentralen Ausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement DSD über die Schule und unterbreitet dem Zentralen Ausschuss (ZA) entsprechende Vorschläge. Die Schule wird über die Beschlüsse des ZA über die zuständige Prüfungsleitung in Kenntnis gesetzt.
Bei Schulen, denen eine befristete Genehmigung vor dem 01.01.2020 erteilt wurde, ist seitens der Prüfungsleitung in Abstimmung mit der Schule rechtzeitig proaktiv ein Antrag auf Entfristung bzw. erneute Befristung auf dem Dienstweg an den Zentralen Ausschuss zu richten.
Des Weiteren ist bei Beschlüssen zur Verlängerung befristet erteilter Genehmigungen nach dem 01.01.2020 ggf. ebenfalls ein Antrag an den Zentralen Ausschusses zu richten. Beachten Sie bitte die Formulierungen im jeweiligen Beschluss des Zentralen Ausschusses, der den Schulen über die Prüfungsleitungen übermittelt wird.
DSD-Zertifikate
Wie lange sind DSD-Diplome gültig?
In Analogie zu anderen schulischen Abschlussprüfungen, wie z. B. dem Abitur, behalten DSD-Diplome lebenslange Gültigkeit.
Werden (Einzel-)Punktwerte auf den DSD-Zertifikaten ausgewiesen?
Nein, die in den Teilkompetenzen erreichten Punkte, wie auch die Gesamtpunktzahl, werden auf den Zertifikaten nicht ausgewiesen. Im Rahmen einer DSD-Prüfung kann sprachliche Kompetenz auf der Niveaustufe B1 (DSD I bzw. DSD I PRO) nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) oder B2 bzw. C1 (DSD II) nachgewiesen werden.
Die DSD-Prüfungsaufgaben werden vor dem Einsatz testwissenschaftlich erprobt. Um sicherzustellen, dass sich das Anforderungsniveau stets auf der jeweiligen Niveaustufe bewegt, kann der Zentrale Ausschuss (ZA) die Bestehensgrenzen in den Teilkompetenzen Leseverstehen und Hörverstehen ggf. anpassen. Somit haben die erreichten Punkte auch keine absolute Aussagekraft.
An wen wende ich mich, wenn mein DSD-Diplom verloren gegangen ist?
Bei Verlust eines Diploms wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der KMK, DSD@kmk.org. Geben Sie bitte zur Verifizierung Ihrer Angaben Name, Geburtsdatum und -ort, Land, Schule, Prüfungsjahr und Prüfung an.
Ersatzdiplome werden nur in Ausnahmefällen neu ausgestellt. In der Regel erhalten Sie eine amtliche Bescheinigung, aus der die Angaben hervorgehen, die auch dem Diplom zu entnehmen waren.
Ersatzdokumente werden Ihnen digital als Scan oder, wenn gewünscht, auch postalisch zugeleitet. Hierfür wird eine Postanschrift benötigt.
Was kann ich tun, wenn mein DSD-Diplom nicht anerkannt wird?
Wenn es Probleme bei der Anerkennung Ihres DSD-Diploms gibt, wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der KMK, DSD@kmk.org. Schildern Sie möglichst genau, wofür Sie Ihr Diplom anerkennen lassen möchten und warum die Anerkennung verweigert wurde. Teilen Sie auch gern die dienstlichen Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner/-innen bzw. Bearbeiter/-innen mit.
DSD im Inland (in der Bundesrepublik Deutschland)
Kann man das DSD II im Rahmen des DSD Inland ablegen?
Nein, das ist nicht möglich, da der Einsatz des Deutschen Sprachdiploms – Erste Stufe (DSD I) und Erste Stufe für berufliche Schulen (DSD I PRO) im Inland als Instrument der sprachlichen Erstintegration genehmigt ist. Mit sprachlichen Kompetenzen, die beim DSD II erforderlich sind, sind Lernende mit nicht-deutscher Erstsprache bereits in den Regelunterricht integriert und nehmen an den für die jeweilige Schulform vorgesehenen regulären schulischen Prüfungen teil.
Kann man das DSD I oder DSD I PRO im Inland auch an Schulen ablegen, die nicht Teil des DSD-Programms im jeweiligen Bundesland sind?
Nein, das ist nicht möglich.
Über den Einsatz des DSD im Inland entscheiden die Länder in der Bundesrepublik. Grundlage der Kooperation zwischen den am DSD beteiligten Partnern stellen Verwaltungsvereinbarungen dar; in ihnen werden Zuständigkeiten und die Verteilung der Aufgaben geregelt.
Bei Interesse am Einsatz des DSD I oder DSD I PRO in den speziell eingerichteten Klassen zur sprachlichen Erstintegration an Schulen in Deutschland können Sie sich an das Sekretariat der KMK, DSD@kmk.org, wenden - wir stellen gern den Kontakt zur zuständigen Programmleitung her. Informationen zu den zuständigen Ansprechpartnerinnen und -partnern finden Sie auch hier: Ansprechpartner/-innen DSD Inland
Durchführung von DSD-Prüfungen und Auswertung
Kann eine Schülerin bzw. ein Schüler zum DSD II angemeldet werden, ohne vorher am DSD I teilgenommen zu haben?
Ja, das ist möglich.
Berücksichtigen Sie bitte, dass Prüfungen auf der Stufe B1 bzw. den Stufen B2/C1 nicht gleichzeitig in einem Prüfungsjahr abgelegt werden dürfen und dass Deutschlernende die Prüfung gemeinsam zu dem für ihre Klasse bzw. Lerngruppe vorgesehenen Zeitpunkt gem. Deutschkonzept der Schule absolvieren.
Können Ortslehrkräfte am DSD I oder DSD I PRO teilnehmen?
Nein, Ortslehrkräfte dürfen nur an den Prüfungen zum DSD II teilnehmen.
Werden bestimmte Kriterien bei attestierten Behinderungen oder Beeinträchtigungen bei der Bewertung außer Acht gelassen?
Das Deutsche Sprachdiplom ist der Inklusion verpflichtet und es wird sichergestellt, dass Deutschlernende unabhängig von etwaigen Behinderungen an DSD-Prüfungen teilnehmen können. Dabei wird der Ansatz verfolgt, im Rahmen eines Nachteilsausgleichs unterstützende Maßnahmen zu gewähren und das Prüfungsformat so weit wie möglich nicht zu verändern. Es ist nicht vorgesehen, bei der Bewertung bestimmte Kriterien unberücksichtigt zu lassen.
Darf die Schulleiterin bzw. der Schulleiter an einer Deutschen Auslandsschule den Prüfungsvorsitz ausüben, auch wenn sie bzw. er keine Fakultas in Deutsch oder einer modernen Fremdsprache hat?
Ja, Schulleiterinnen und Schulleiter an Deutschen Auslandsschulen üben den Prüfungsvorsitz in den mündlichen DSD-Prüfungen qua Amt aus. Es gehört zu ihren Aufgaben, sich in das DSD und hier insbesondere den Prüfungsteil Mündliche Kommunikation einzuarbeiten. Es besteht die Möglichkeit, dass sie den Prüfungsvorsitz gem. den Regelungen der Prüfungsordnung auf andere Kolleg/-innen übertragen.
Weitere Informationen zur Besetzung der Prüfungsausschüsse finden Sie in § 9 der Prüfungsordnung.
Wie ist das Verfahren, wenn einer DSD-GOLD-Absolventin oder einem -Absolventen der Prüfungsvorsitz bei mündlichen Prüfungen im Rahmen des DSD I (oder DSD I PRO) übertragen werden soll?
Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kurs „DSD I“ der Blended-Learning-Fortbildung DSD GOLD und bei durch die Kursleitung – i. d. R. Fachberatung oder Schulleiter/-in an einer DAS – festgestellter Eignung zur Übernahme des Prüfungsvorsitzes beim DSD I und/oder DSD I PRO stellt die Kursleitung bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA), zfa-3-4@bfaa.bund.de, einen Antrag auf Genehmigung zur Übernahme des Prüfungsvorsitzes beim DSD I und/oder DSD I PRO. Der Antrag wird durch die ZfA geprüft und das Ergebnis an die/den Antragstellenden und das Sekretariat der KMK übermittelt. Bei einem positiven Bescheid kann die Prüfungsleitung den Vorsitz beim DSD I und/oder DSD I PRO ab diesem Zeitpunkt auf die Kollegin bzw. den Kollegen übertragen.
Dürfen die den Prüfungsleitungen mitgeteilten, für den jeweiligen Prüfungsdurchgang aktuellen Bestehensgrenzen in den Prüfungsteilen Leseverstehen und Hörverstehen an die Schulen weitergegeben werden?
Ja, die den Prüfungsleitungen mitgeteilten aktuellen Bestehensgrenzen dürfen an die Schulen weitergegeben werden. Es ist wichtig, dass die Schulen zuvor über die testwissenschaftlichen Erprobungen informiert wurden und ihnen deutlich gemacht wurde, dass mit diesem Verfahren sichergestellt wird, dass sich die Anforderungen der Prüfung stets auf demselben Anforderungsniveau bewegen.
Darf eine Prüfungskommission ad hoc geändert werden, indem z. B. die Prüfungsleitung, die für den Prüfungsvorsitz ursprünglich nicht vorgesehen war, spontan an der Prüfung mitwirkt und aktiv ins Prüfungsgeschehen eingreift?
Nein, während einer mündlichen Prüfung darf die Besetzung der Prüfungskommission nicht spontan geändert werden.
Sofern Änderungen der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung erforderlich werden, darf die Prüfungsleitung die Kommission gem. den Regelungen der Prüfungsordnung neu besetzen. Das Sekretariat der KMK, DSD@kmk.org, ist umgehend in Kenntnis zu setzen.
Darf die Schulleitung einer DSD-Schule mündlichen DSD-Prüfungen spontan beiwohnen?
In der Prüfungsordnung ist unter § 19.2 geregelt, dass die Prüfungsleitung auch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und die Auslandsvertretung frühzeitig über die Termine der mündlichen Prüfung informiert und zur Teilnahme einlädt. Gäste nehmen weder aktiv am Prüfungsgespräch teil, noch wohnen sie der Beratung zur Bewertung der Prüfungsleistung bei.
Um einer unnötigen Aufregung und größeren Nervosität der Prüflinge vorzubeugen, sollten sie im Vorfeld der mündlichen Prüfungen mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf über die Teilnahme von Gästen informiert werden. Es sollte daher auch aus pädagogischen Gründen von einer spontanen Teilnahme von Gästen an der mündlichen Prüfung abgesehen werden. Da wir uns mit dem DSD-Programm in nationalen Bildungssystemen mit unterschiedlichen kulturellen Prägungen befinden und es verschiedene Sichtweisen auf das mögliche Agieren von Schulleitungen geben kann, wird den Prüfungsleitungen empfohlen, diese Thematik im Vorfeld mit den Schulleitungen zu besprechen und hierzu im Interesse der Schülerinnen und Schüler einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen.
Werden die in den jeweiligen Prüfungsteilen erreichten (Einzel-)Punktwerte bekannt gegeben?
In Verantwortung der Prüfungsleitung erfolgt eine Analyse der (Einzel-)Punktwerte mit den Verantwortlichen der jeweiligen Schule, um entsprechende Konsequenzen für den Deutschunterricht und die Prüfungsvorbereitung ableiten zu können. Dabei werden die testwissenschaftlichen Grundsätze des DSD und die jeweiligen Bestehensgrenzen berücksichtigt. Die (Einzel-)Punktwerte sind nicht zur Weitergabe an die Schülerinnen und Schüler oder Dritte bestimmt.
Dürfen in der Prüfung erreichte (Einzel-)Punktwerte auf Schulbescheinigungen o. ä. ausgewiesen werden?
Nein, das ist nicht zulässig
Im Rahmen einer DSD-Prüfung kann sprachliche Kompetenz auf der Niveaustufe B1 (DSD I bzw. DSD I PRO) nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) oder B2 bzw. C1 (DSD II) nachgewiesen werden.
Die DSD-Prüfungsaufgaben werden vor dem Einsatz testwissenschaftlich erprobt. Um sicherzustellen, dass sich das Anforderungsniveau stets auf der jeweiligen Niveaustufe bewegt, kann der Zentrale Ausschuss (ZA) die Bestehensgrenzen in den Teilkompetenzen Leseverstehen und Hörverstehen ggf. anpassen. Somit haben die erreichten Punkte auch keine absolute Aussagekraft.