Kultusminister Konferenz

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Zweiter Bildungsweg

Abendhauptschule und Abendrealschule

Der Mittlere Schulabschluss kann auf dem Zweiten Bildungsweg an Abendrealschulen erworben werden. Hierfür hat die Kultusministerkonferenz im Jahr 2014 "Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch von Abendrealschulen" definiert. Eine entsprechende Vereinbarung über "Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch von Abendhauptschulen" wurde 2015 verabschiedet.

Abendgymnasium und Kolleg

Abendgymnasien ermöglichen berufstätigen Erwachsenen in einem Zeitraum von in der Regel drei Jahren den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife. Kollegs sind Vollzeitschulen zur Erlangung der Hochschulreife. Bewerber für Kurse müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können, den Mittleren Schulabschluss erworben haben und im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht haben. Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein, die Kollegiaten sollen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

Weitere Einzelheiten zu den Aufnahmebedingungen, zur Belegverpflichtung und Gestaltung der Abiturprüfung sind in der Vereinbarung zu den Abendgymnasien und der Vereinbarung zu den Kollegs geregelt.

Nichtschüler- bzw. Externenprüfung

Mittlerer Schulabschluss

Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses sind in der "Vereinbarung über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses auf dem Wege der Externenprüfung" dargelegt.

Allgemeine Hochschulreife

Zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen oder nach Landesrecht ihr gleichgestellten privaten Schule oder eines Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist und nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Die Zulassung, Zusammensetzung des Prüfungsgremiums, die Prüfungsfächer und die Struktur der Prüfung sind in der "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ..." geregelt.

Es gibt zahlreiche private Anbieter, insbesondere Fernlehrinstitute, die auf eine solche Nichtschülerprüfung vorbereiten. Diese müssen zum Schutz der Teilnehmer seit dem 01. Januar 1977 staatlich zugelassen sein. Über die Zulassung eines Fernlehrgangs entscheidet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland (ZFU). Die Internetseite der ZFU ermöglicht auch die Suche nach einem geeigneten zugelassenen Fernlehrgang.

Abiturprüfung an Waldorfschulen

Aufbau, Lehrplan und Versetzungsregelungen der Waldorfschulen erfordern besondere Bestimmungen für die Durchführung der Abiturprüfung an Waldorfschulen. Diese Bestimmungen berücksichtigen die sich aus der Pädagogik der Waldorfschulen ergebenden Besonderheiten und die Notwendigkeit, die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife in den Ländern gleichwertig und vergleichbar zu halten. Grundlage der Durchführung der Abiturprüfung an Waldorfschulen ist die an der o. a. Nichtschülerverienbarung orientierte Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen.

Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen können frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der 13. Jahrgangsstufe zur Abiturprüfung zugelassen werden.

Dokumente und nützliche Links:

Abendhauptschule und Abendrealschule

Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch von Abendhauptschulen (Beschluss der KMK vom 12.02.2015)

Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch von Abendrealschulen (Beschluss der KMK vom 11.09.2014) 

Abendgymnasium und Kolleg

Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der KMK vom 21.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung)

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife
(Abendgymnasium)
(Beschluss der KMK vom 09.09.1983 in der jeweils geltenden Fassung)

Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs (Beschluss der KMK vom 21.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung)

Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Kolleg - Institut zur Erlangung der Hochschulreife) (Beschluss der KMK vom 09.09.1983 in der jeweils geltenden Fassung)

Nichtschülerprüfung

Vereinbarung über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses auf dem Wege der Externenprüfung (Beschluss der KMK vom 10.05.2001 in der jeweils geltenden Fassung)

Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der KMK vom 13.09.1974 in der jeweils geltenden Fassung)

Abiturprüfung an Waldorfschulen

Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der KMK vom 21.02.1980 in der jeweils geltenden Fassung)