Kultusminister Konferenz

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Schulen in freier Trägerschaft

Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird durch das Grundgesetz (Art. 7 Abs. 4) und zum Teil entsprechende Bestimmungen der Landesverfassungen ausdrücklich gewährleistet. Damit ist ein staatliches Schulmonopol verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die wichtigsten Rechtsvorschriften für die Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulgesetze und eigene Privatschulgesetze der Länder. 

Art. 7 Abs. 4 GG

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

 

Im Primarbereich ist die Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nur unter engen Voraussetzungen möglich; bei der vergleichsweise geringen Zahl von Grundschulen in freier Trägerschaft handelt es sich fast durchweg um konfessionelle Grundschulen, Freie Waldorfschulen und Alternativschulen. Im Bereich der weiterführenden Schulen kommen Schulen in freier Trägerschaft am häufigsten unter den Gymnasien und Realschulen vor. Nach dem Grundgesetz unterstehen auch Schulen in freier Trägerschaft der staatlichen Schulaufsicht. Informationen zur Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft sind in der  "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland" zusammengestellt. Weitere Informationen enthalten die einschlägigen Kapitel des Dossiers.

 

Die Kultusministerkonferenz hat für einige Schulen in freier Trägerschaft, die nicht nach den staatlichen Lehrplänen unterrichten und z.T. eine eigene Lehrerbildung haben, gesonderte Vereinbarungen zur Anerkennung der an diesen Schulen vergebenen Abschlüsse getroffen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Freien Waldorfschulen sowie die Internationalen Schulen.