Kultusminister Konferenz

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Wissenschaftliche Bibliotheken als Dienstleister für Forschung, Lehre und Weiterbildung

Wissenschaftliche Bibliotheken sind Dienstleistungseinrichtungen für Forschung, Lehre und Weiterbildung. Sie beschaffen vielfältige Medienformen und Informationen, bereiten sie auf, archivieren sie und stellen sie für die Nutzung bereit. Zu den wissenschaftlichen Bibliotheken gehören u.a. National- und Staatsbibliotheken, Landes- und Regionalbibliotheken sowie Universitäts- und Hochschulbibliotheken. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über ein stark ausdifferenziertes Bibliothekswesen.

Kompetenznetzwerk für Bibliotheken

Zur Unterstützung des gesamten Bibliothekswesens bearbeitet das von den Ländern gemeinschaftlich finanzierte Kompetenznetzwerk für Bibliotheken (knb) seit 2004 überregionale Aufgaben des deutschen Bibliothekswesens in dezentraler Form. Das knb ist ein Zusammenschluss von Einrichtungen, die koordinierende Aufgaben für Bibliotheken wahrnehmen und dessen Ziel ist es,

  • Informationen und Fakten für Planungen und Entscheidungen zur Verfügung zu stellen,
  • strategische Prioritäten zu identifizieren,
  • die Rolle der Bibliotheken im internationalen Raum zu stärken und die internationalen Beziehungen zu unterstützen und
  • das Innovations- und Entwicklungspotenzial der Bibliotheken zu fördern.

Die vielfältigen Tätigkeiten und Arbeitsbereiche des knb, zu denen das Bibliotheksportal, die Deutsche Bibliotheksstatistik, der DIN-Normausschuss NID, EU- und Drittmittelberatungen, Internationale Kooperationen sowie die Koordination des Netzwerkes gehören, decken dabei inhaltlich ein breites Spektrum ab.

Grundlage für das knb und seine Arbeit ist eine Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 06.11.2003.

Leihverkehr

Die deutschen Bibliotheken stehen untereinander im Leihverkehr in Verbindung. Im Leihverkehr werden Medien, unabhängig von der physischen Form vermittelt und geliefert. Der Leihverkehr dient hauptsächlich der Forschung und Lehre, darüber hinaus auch der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Berufsarbeit. Zum Leihverkehr zugelassen werden allgemein zugängliche Wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken. Der Leihverkehr wird geregelt durch die Leihverkehrsordnung.

Kommission „Bibliothekstantieme“

Die Kommission „Bibliothekstantieme“ ist von der 30. Amtschefskonferenz im Jahr 1975 eingesetzt und mit der Durchführung des Vertragswerkes im Zusammenhang mit der Bibliothekstantieme (§ 27 Abs. 2 UrhG) beauftragt worden. Ihr gehören neben dem Vorsitzenden ursprünglich drei, seit 1990 fünf Ländervertreter sowie je ein Vertreter des Bundes, der Finanzministerkonferenz, der Innenministerkonferenz, des Deutschen Bibliotheksverbandes und des Deutschen Städtetages an. Im Laufe der Zeit hat sich der Aufgabenbereich der Kommission „Bibliothekstantieme“ durch die neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommenen Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft erheblich erweitert. Neben den Verhandlungen mit den durch die Zentralstelle Bibliothekstantieme vertretenen Verwertungsgesellschaften über die nach § 27 Abs. 2 UrhG für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen zu zahlenden Vergütung führt die Kommission „Bibliothekstantieme“ auch die Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften über die nach den für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich relevanten Schrankenregelungen zu zahlende Vergütung für Nutzungen im Hochschulbereich.

 

Derzeit bestehen folgende Verträge mit den verschiedenen Verwertungsgesellschaften (Die Verträge im Wortlaut finden Sie hier): 

Gesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme)

Mit dem zwischen dem Bund und den Ländern und den von der Zentralstelle Bibliothekstantieme vertretenen Verwertungsgesellschaften (VG WORT, GEMA, GVL, GWFF, VFF, VG Bild-Kunst, VG Musikedition und VGF) geschlossenen Gesamtvertrag vom 30.03.2020 wird die für alle Verleihvorgänge durch öffentliche Bibliotheken von Bund und Ländern pauschal zu zahlende Vergütung geregelt.

Vergütungsvereinbarung zur Abgeltung von Ansprüchen für Nutzungen nach § 52a UrhG, §§ 60a, 60c i.V.m. § 60h Abs. 1 und 3 UrhG (VG Bild-Kunst u.a.)

Die zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften (außer VG WORT) geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 07.01.2019 regelt die zur Abgeltung der urheberrechtlichen Ansprüche nach § 52a UrhG (bis 28.02.2018) bzw. §§ 60a, 60c i.V.m. § 60h Abs. 1 und 3 UrhG (für die Zeit ab dem 01.03.2018) für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken und Werkteilen (mit Ausnahme von Sprachwerken) für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen oder sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten und überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Länder grundfinanzierten Einrichtungen als Pauschalsummen zu leistende Vergütung. Die zuvor in § 52a UrhG geregelte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den digitalen Semesterapparaten der Hochschulen ist mit dem zum 01.03.2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in den §§ 60a, 60c, 60h UrhG neu geregelt worden.

Für den Bereich der Textnutzungen ist eine Verständigung mit der VG WORT bislang nicht zustande gekommen. Die Vertragsverhandlungen mit der VG WORT über eine Vergütungsvereinbarung dauern an.

Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 60e Abs. 4 i.V.m. § 60h Abs. 1 UrhG

Mit dem zum 01.03.2018 in Kraft getretenen UrhWissG ist auch der bislang in § 52b UrhG (Wiedergabe an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven) geregelte Umgang dieser Einrichtungen mit elektronisch verfügbaren, vornehmlich selbst digitalisierten Werken aus ihren Beständen, in § 60e Abs. 4 UrhG neu geregelt worden. Die Vorschrift betrifft den Umgang der o.g. Einrichtungen mit elektronisch verfügbaren, vornehmlich selbst digitalisierten Werken aus ihren Beständen. Nach § 60h Abs. 1 UrhG ist für Nutzungen an Terminals eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der mit der Verwertungsgesellschaft WORT und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst geschlossene Rahmenvertrag vom 28.01.2019 regelt zum einen die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die öffentliche Zugänglichmachung von veröffentlichten Schriftwerken (einschließlich Bildanteil) an Terminals in öffentlichen Bibliotheken, Museen, Einrichtungen des Bild- und Tonerbes, Archiven und Bildungseinreichtungen. Zum anderen regelt er die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für erlaubte Vervielfältigungen sowie darüber hinaus auch die sog. Betreibervergütung gemäß § 54c UrhG , soweit die Einrichtungen den Nutzern der Terminals eine Vervielfältigung der zugänglich gemachten Werke ermöglichen. Einrichtungen, die Nutzungen nach § 60e Abs. 4 UrhG vornehmen, können dem Rahmenvertrag beitreten und verpflichten sich damit zur Zahlung der vertraglich vorgesehenen Vergütung.

Gesamtvertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Versand von Kopien im Leihverkehr nach Leihverkehrsordnung

Der innerbibliothekarische Leihverkehr stellt eine Selbstverpflichtung der Bibliotheken untereinander zur gegenseitigen Vermittlung und Lieferung von Medien dar. Dabei tritt im Rahmen der Fernleihe die Bibliothek, bei der jemand als Nutzer registriert ist, als Mittlerin für den Wunsch nach bei ihr nicht vorhandenen Werken gegenüber einer anderen Bibliothek auf. Für die Vervielfältigung und anschließende Übermittlung der Kopie eines Werkes im Rahmen des innerbibliothekarischen Leihverkehrs ist auch nach der Neuregelung in §§ 60e Abs. 5, 60h Abs. 1 UrhG durch das UrhWissG (vormals § 53a Abs. 2 UrhG) eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der zwischen dem Bund und den Ländern und den Verwertungsgesellschaften (VG WORT und VG Bild-Kunst) geschlossene Gesamtvertrag „Kopienversand im innerbibliothekarischen Leihverkehr“ vom 28.01.2019 sieht eine Vergütung durch den Bund und die Länder auf Basis des Versandaufkommens vor, welches von den Bibliotheksverbünden jährlich an die VG WORT gemeldet wird.

Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 54c UrhG („Betreibervergütung“)

Für an Hochschulen und öffentlichen Bibliotheken betriebene Geräte, die im Wege der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, ist nach § 54c UrhG von dem Betreiber der Geräte eine Vergütung zu zahlen. Der hierzu zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften (VG WORT und VG Bild-Kunst) geschlossene Rahmenvertrag sieht für von den o.g. Einrichtungen selbst betriebene Kopiergeräte und Digitaldrucker nach Art und Größe der Einrichtungen gestaffelte Gerätepauschalen vor. Mit dem Beitritt zu dem Rahmenvertrag verpflichten sich die Einrichtungen zur Zahlung der Vergütung unmittelbar an die VG WORT.

Rahmenvertrag zur Nutzung von vergriffenen Werken in Büchern

Mit dem zwischen dem Bund und den Ländern und Verwertungsgesellschaften (VG WORT und VG Bild-Kunst) geschlossenen Rahmenvertrag vom 16.12.2014/21.01.2015 wird den Gedächtnisorganisationen (Bibliotheken, Museen und Archive) auf der Grundlage des § 13d Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung von vergriffenen Werken in Büchern ermöglicht, um sie im Rahmen von digitalen Bibliotheken, insbesondere der Deutschen Digitalen Bibliothek und der Europeana, für die Allgemeinheit abrufbar zu machen. Die o.g. Einrichtungen können diesem Rahmenvertrag beitreten. Der Vertrag regelt einen einheitlichen Workflow von der Antragstellung bis zur Erteilung einer Lizenz sowie die für die notwendige Eintragung in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt und die Lizenzerteilung von der jeweiligen Einrichtung an die VG WORT zu zahlende Vergütung.
 

Dokumente und nützliche Links

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in diesem Bereich

Deutsche Digitale Bibliothek