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Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern

Durch das im April 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen - kurz 'Anerkennungsgesetz' - wurde die Anerkennung ausländischer Qualifikationen neu geregelt. Ziel des Gesetzes war es, die Anerkennung zu erleichtern und den Standort Deutschland für qualifizierte Zuwanderer attraktiver zu machen.

Das Gesetz gilt für reglementierte und nicht reglementierte Berufe in der Zuständigkeit des Bundes. Darunter fallen rund 350 Ausbildungsberufe im dualen System, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (für Gesellen) geregelt sind. Hinzu kommen etwa 40 durch Bundesgesetze reglementierte Berufe, wie z.B. Ärzte, Krankenpfleger oder Rechtsanwälte.

Neben den Berufen in der Zuständigkeit des Bundes gibt es jedoch auch viele Berufe, die landesrechtlich geregelt sind. Damit auch diese Qualifikationen anerkannt werden können, müssen die Länder hierfür eigene gesetzliche Regelungen schaffen. Auch unter den landesrechtlich geregelten Berufen gibt es reglementierte Berufe (zum Beispiel Lehrer, Erzieher oder auch Ingenieure) und nicht reglementierte Berufe, wie zum Beispiel technische Assistenten, die eine Berufsfachschulausbildung durchlaufen. Einige Bundesländer haben bereits entsprechende Gesetze erlassen.

In vielen Berufsfeldern ist es möglich, sowohl eine duale Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (beispielsweise zum Elektroniker oder zur Elektronikerin) als auch eine landesrechtlich geregelte Berufsfachschulausbildung (zum/zur elektrotechnischen Assistenten bzw. Assistentin) zu absolvieren. Für berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, kann es daher unter Umständen mehrere Referenzberufe in Deutschland geben.

Um die Auffindung des Referenzberufes zu erleichtern, finden Sie hier eine Gegenüberstellung dualer und landesrechtlich geregelter Berufsausbildungsabschlüsse sowie eine Zusammenstellung bundesrechtlich geordneter Fortbildungsabschlüsse und landesrechtlich geregelter Weiterbildungsabschlüsse.

Was hat sich durch die Anerkennungsgesetze geändert?

In den nicht-reglementierten Berufen schafft das Gesetz erstmalig einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines beruflichen Anerkennungsverfahrens für im Ausland erworbene Qualifikationen. Dieser gilt nicht nur für EU-Bürger, sondern für Angehörige aller Staaten. Auch spielt es keine Rolle, ob die Ausbildung in der Europäischen Union oder im außereuropäischen Ausland absolviert wurde.

Einen solchen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren gab es zuvor nur für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz. Als Folge des Anerkennungsgesetzes hat sich der Kreis der Personen, die eine berufliche Anerkennung beantragen können, um ein Vielfaches erweitert. Die jeweils zuständigen Stellen können anhand der Datenbank 'anabin' oder dem Anerkennungs-Finder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ermittelt werden. Informationen zur Anerkennung von Berufen im Handwerk sind im BQ-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abrufbar.

In den reglementierten Berufen gab es bereits vor Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes weitgehende Vorgaben durch die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG). Aufgrund von Änderungen in Fachgesetzen, die im Zuge der Anerkennungsgesetze herbeigeführt wurden, wurde jedoch auch der Kreis der Antragsberechtigten in den reglementierten Berufen erheblich erweitert. So kann zum Beispiel auch ein Arzt, der keinen deutschen oder europäischen Pass besitzt, die ärztliche Approbation und damit den Berufszugang erhalten. Zuvor war hierfür eine EU-Staatsbürgerschaft erforderlich.

Kurz und knapp

Kurz und knapp

  • Das Anerkennungsgesetz regelt die Anerkennung in reglementierten und nicht- reglementierten Berufen in der Zuständigkeit des Bundes.
  • Das Gesetz schafft in diesen Berufen einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit.
  • In den reglementierten Berufen wurden die in den Fachgesetzen bereits bestehenden Regelungen weitgehend auf Personen und Qualifikationen außerhalb der EU erweitert.
  • Für die Anerkennung in landesrechtlich geregelten Berufen (z.B. Erzieher, Lehrer, Ingenieure) haben die Länder eigene gesetzliche Regelungen geschaffen oder bereiten diese derzeit vor.