Kultusminister Konferenz

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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können in Deutschland für die Fortsetzung des Studiums und die Zulassung zu Prüfungen grundsätzlich anerkannt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die ausländische Hochschule und ggf. auch der Studiengang gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ordnungsgemäß anerkannt oder akkreditiert sind.

Darüber hinaus muss das Studium an der ausländischen Hochschule durch entsprechende Leistungsnachweise (Fächer- und Notenübersichten, Credits oder ECTS-Punkte, ggf. Praktika oder andere Formen der Leistungsbewertung) dokumentiert werden.
 
Zuständig für die Anerkennung bzw. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Hochschulen. Nur in Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen (zum Beispiel Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie sowie Lehramtsstudiengänge und Rechtswissenschaften), liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen staatlichen Prüfungsämtern. Hochschulen sowie staatliche Prüfungsämter können die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) um eine Bewertung der ausländischen Bildungsnachweise bitten.

Es empfiehlt sich, vor einem Wechsel an eine ausländische Hochschule Informationen über die Anerkennung der vorgesehenen oder bereits absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen bei der jeweils zuständigen Stelle einzuholen, um eine Studienfortsetzung ohne Zeitverlust zu gewährleisten. Ein Verzeichnis aller Hochschulen und Studiengänge in Deutschland liefert der Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz (HRK).

Wer ist zuständig?

  • Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden die Hochschulen.
  • Bei Studiengängen mit Staatsprüfung entscheiden die Landesprüfungsämter.

Dokumente und nützliche Links

Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)