Gleichwertigkeitsbescheid im beschleunigten Fachkräfteverfahren
Die ZAB unterstützt Ausländerbehörden bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Voraussetzungen für die Antragstellung
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um einen Gleichwertigkeitsbescheid bei der ZAB zu beantragen:
- Es handelt sich um einen einen nicht reglementierten landesrechtlich geregelten schulischen Berufsaus- und Weiterbildungsabschluss. Auf der KMK-Website finden Sie Übersichten dieser Abschlüsse für die Schulische Berufsausbildung und die Berufliche Weiterbildung.
- Die ZAB ist nur dann zuständig, wenn der Beruf in einem der folgenden Länder ausgeübt werden soll: Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen oder Saarland.
Die zuständigen Stellen für die übrigen Länder und alle weiteren Anerkennungsstellen in Deutschland finden Sie mithilfe des Anerkennungs-Finders auf dem Informationsportal "Anerkennung in Deutschland".
Gleichwertigkeitsbescheid im beschleunigten Verfahren beantragen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann nur von der Ausländerbehörde eingeleitet werden.
Schritt 1: Die Fachkraft füllt den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit aus und übermittelt ihn gemeinsam mit den benötigten Dokumenten der Ausländerbehörde.
Schritt 2: Die Ausländerbehörde leitet den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Dokumenten an die ZAB weiter. Zustätzlich legt sie ein Deckblatt bei. Es enthält die Kontaktdaten der Ausländerbehörde sowie die Bestätigung der benötigten Vollmachten.
Nach der Antragstellung: So geht es weiter
Eingangsbestätigung | erfolgt innerhalb von 2 Wochen per Post und per E-Mail an die Ausländerbehörde mit Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen oder mit Nachforderung erforderlicher Unterlagen bzw. Informationen. |
Gebührenbescheid | wird innerhalb von 2 Wochen per Post und per E-Mail an die Ausländerbehörde geschickt, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. |
Bearbeitungsfrist | beginnt, sobald die Unterlagen vollständig sind und die Zahlung bei der ZAB eingegangen ist. |
Kommunikation | erfolgt per E-Mail über die Ausländerbehörde. |
Versand des Gleichwertigkeitsbescheides | erfolgt per Post und zusätzlich als PDF per E-Mail an die Ausländerbehörde. |
Sie haben Fragen?
Schreiben Sie uns eine E-Mail an zabservice@kmk.org. Bitte geben Sie am Beginn der Betreffzeile "FEG - Gleichwertigkeitsbescheid" an.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.