Bild eines ausländischen Zeugnisses zur Themenseite Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland

Hier gelangen Sie zurück zur entsprechenden Themenseite.

Mobilität sichern

Um die Mobilität von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern zu gewährleisten, ist es notwendig, die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsabschlüssen zu sichern. Das ist eine der Kernaufgaben der Kultusministerkonferenz.

Grundlage aller Regelungen in diesem Bereich ist die „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ vom 22.10.1999.

Darauf aufbauend haben sich die Länder mit den „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften“ verpflichtet, die gegenseitige Anerkennung noch verbindlicher zu gestalten. Lehramtsabsolventinnen und -absolventen soll der gleichberechtigte Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp ermöglicht werden. Und zwar unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben wurde. Gleiches gilt für Absolventen des Vorbereitungsdienstes: Auch hier soll in allen Ländern gleichermaßen der Berufszugang für den dem Abschluss entsprechenden Lehramtstypen ermöglicht werden. Die Gewährleistung der Mobilität wird durch eine jährliche Berichterstattung  überprüft.

Sechs Lehramtstypen

Die Kultusministerkonferenz hat folgende Lehramtstypen festgelegt:

  
Lehramtstyp 1Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe
Lehramtstyp 2Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I
Lehramtstyp 3Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I
Lehramtstyp 4Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium
Lehramtstyp 5Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen
Lehramtstyp 6Sonderpädagogische Lehrämter

Gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterstudiengängen

Als Konsequenz des Bologna-Prozesses gelten die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ (sog. „Quedlinburger Beschluss“). Dieser Beschluss wurde anschließend für die Lehrämter des gehobenen Dienstes modifiziert, um für diese Lehrämter das Erreichen eines Mastergrades sicherzustellen. 

Zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses vereinbarten Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz die „Empfehlung zur Vergabe eines Masterabschlusses in der Lehrerbildung bei vorgesehener Einbeziehung von Leistungen des Vorbereitungsdienstes“.

Anerkennung von im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikationen

Für die Anerkennung von Lehrkräfteberufsqualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind die Länder zuständig. Die Durchführung der Anerkennungsverfahren geschieht auf der Basis landesrechtlicher Regelungen, mit denen die Länder die europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzen. Die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2013/55/EU) (Error) hat zum Ziel, die Mobilität gleichwertig beruflich Qualifizierter innerhalb der Europäischen Union und ihrer Vertragspartnerstaaten zu gewährleisten. Zur Umsetzung hat die Kultusministerkonferenz im Hinblick auf ausländische Lehrkräfteberufsqualifikationen Eckpunkte beschlossen, deren Beachtung eine ländereinheitliche Verfahrensweise erleichtern soll.