Austauschverfahren für Lehrkräfte

Sie befinden sich im Themenfeld Übergreifende Themen. Auf dieser Seite finden Sie alle Detailinformationen zum Thema Lehrkräfte.

Lehrerin vor einer Klasse zur Themenseite Lehrkräfte

Hier gelangen Sie zurück zur entsprechenden Themenseite.

Wer kann sich am Austauschverfahren beteiligen?

Vom Lehrkräfteaustausch können unbefristet beschäftigte oder beamtete Lehrkräfte Gebrauch machen, die aufgrund persönlicher Gründe in ein anderes Land wechseln möchten. Dazu hat die Kultusministerkonferenz das "Lehrkräfteaustauschverfahren" eingerichtet.

Wozu gibt es das Verfahren?

Das Lehrkräfteaustauschverfahren unterstützt Lehrkräfte bei ihrem Wunsch nach einem Wechsel in den Schuldienst eines anderen Landes aus sozialen Gründen. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens stehen Familienzusammenführungen und die Unterstützung der räumlichen Mobilität. Es wird bereits seit 1976 durchgeführt.

Grundlagen

Die Grundlagen hierfür sind in dem Beschluss „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001) vereinbart. Die „Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der KMK 'Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern‘ vom 10.05.2001“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 02.03.2012) legt die Umsetzung fest.

Verfahren

Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung der dienstlichen Interessen zu erteilen. Dazu zählt insbesondere der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität.

Um möglichst vielen Personen einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Lehrkräfteaustauschverfahren flexibel lehramts- und fächerübergreifend durchgeführt. Dabei ist jedes Land grundsätzlich bereit, ebenso viele Lehrkräfte aus anderen Ländern zu übernehmen, wie in andere Länder abgegeben werden.

Anträge auf Lehrkräfteaustausch werden in einigen Ländern online und ansonsten über den Papierantrag auf dem Dienstweg beim abgebenden Dienstherrn gestellt. Der Antrag muss sechs Monate vor dem hauptsächlichen Wechseltermin 1. August eingereicht sein. Bei einem Wechsel zum Schulhalbjahr (1. Februar), den einige Länder zusätzlich anbieten, muss der Antrag ebenfalls sechs Monate vorher gestellt werden.

Landesspezifische Informationen

Weitere länderspezifische Informationen bzw. eine Online-Antragstellung finden Sie auf den Seiten der Länder:

Mit * gekennzeichnete Länder beteiligen sich zusätzlich zum Haupttermin 1. August auch am Halbjahresverfahren zum 1. Februar.

Eine weitere Möglichkeit des Wechsels in ein anderes Land besteht für im Schuldienst eines Landes unbefristet beschäftigte bzw. beamtete Lehrkräfte im Rahmen der Einstellung

Dokumente und Links