Kultusminister Konferenz

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Auch 2023 keine Nachteile in Abschlussprüfungen durch pandemiebedingte Ausnahmesituationen

Die Kultusministerkonferenz bekräftigt erneut ihren Beschluss aus dem Jahr 2020, dass Schülerinnen und Schülern keine Nachteile aus der pandemiebedingten Ausnahmesituation erwachsen dürfen.

Die Präsidentin der Kultusministerkonferenz 2022 und Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Karin Prien: „Die Kultusministerkonferenz möchte für alle die im kommenden Jahr Abschlussprüfungen ablegen werden und für die Lehrkräfte, die auf die Prüfungen vorbereiten, Sicherheit schaffen."

Der Beschluss vom 08.12.2022 lautet wie folgt:

Auswirkungen der Pandemie-Situation auf die Abschlussprüfungen 2023

  1. Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 ihren Abschluss anstreben, haben 2020 und 2021 Präsenzunterricht zeitweise nicht in dem Umfang gehabt, wie er von der Stundentafel vorgesehen ist. Die Gründe dafür liegen sowohl in den pandemiebedingten Schulschließungen als auch in den individuellen Quarantänemaßnahmen bei ansonsten geöffneten Schulen. Zudem können sich auch die hieraus resultierenden psychosozialen Folgen der Pandemie negativ auf das Lernen auswirken.
     
  2. Die Kultusministerinnen und -minister bekräftigen daher abermals ihren Beschluss vom 25.03.2020, wonach Schülerinnen und Schülern keine Nachteile aus der pandemiebedingten Ausnahmesituation erwachsen dürfen, und erklären, dass die Abschlüsse und Abschlussprüfungen 2023 denen früherer und späterer Jahrgänge gleichwertig sind und gegenseitig anerkannt werden.[1]
    ([1] Grundlage für die Vergabe und gegenseitige Anerkennung sowie das erforderliche Anspruchsniveau von Abschlüssen sind die einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz, insbesondere die Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung, die Bildungsstandards in ausgewählten Fächern und die Einheitlichen Anforderungen in der Abiturprüfung (EPA) sowie die Rahmenvereinbarungen über die Schularten der beruflichen Schulen in Verbindung mit den jeweiligen Kompetenz- bzw. Qualifikationsprofilen.)
     
  3. Die Abiturprüfungen sowie die Abschlussprüfungen der beruflichen Schulen werden im Jahr 2023 wie geplant und in der gewohnten Weise stattfinden. Die Länder bekräftigen, den gemeinsamen Abituraufgabenpool in der Abiturprüfung 2023 zu nutzen, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die Abschlüsse des Sekundarbereichs I werden unter Wahrung der geltenden Standards und landeseigenen Regelungen erlangt werden können.
     
  4. Um verlässliche und vergleichbare Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfungen zu gewährleisten und die Schülerinnen und Schüler in ihrer Prüfungsvorbereitung zu unterstützen, können die Länder letztmalig einige Maßnahmen anwenden, die Hilfestellung geben, ohne das von der Kultusministerkonferenz definierte Anspruchsniveau abzusenken. Solche Maßnahmen können etwa sein:
     
    • Präzisierung der länderinternen Prüfungshinweise, z. B. Schwerpunktsetzung oder Ermöglichung von Wahlthemen
    • Bereitstellung einer höheren Anzahl von Prüfungsaufgaben zur Auswahl und/oder entsprechende Erhöhung der Arbeits-/Auswahlzeit (Zeitzuschlag um 30 Minuten)
    • Auswahl von zentral gestellten Prüfungsaufgaben durch die Schulen

      Die Länder informieren sich in der Kultusministerkonferenz gegenseitig über die angewandten Maßnahmen.
       
  5. Durch die berufsbezogenen Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen, die auch praktisch zu erbringende Prüfungsleistungen umfassen können, erfolgt der Nachweis, eine berufliche Tätigkeit qualifiziert ausüben zu können.
    Sofern die regionalen oder lokalen Rahmenbedingungen eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten erforderlich machen, ist sicherzustellen, dass das Erreichen des Ausbildungsziels entsprechend den bestehenden Anforderungen nachgewiesen werden kann. Können auf Grund der Umstände die für die Zuerkennung der Abschlüsse erforderlichen Pflichtstunden, auch im Hinblick auf Praxiszeiten und Betriebspraktika, nicht im regulären Gesamtumfang eingehalten werden, bleiben die Vergabe und Anerkennung der Abschlüsse hiervon unberührt, sofern das Ausbildungsziel erreicht wird.