Kultusminister Konferenz

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Kultusministerkonferenz revidiert Beschlusslage zur Führung ausländischer Hochschulgrade

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung des Bildungswesens hat die Kultusministerkonferenz ihre bisherige Beschlusslage zur Führung ausländischer Hochschulgrade einer grundlegenden Revision unterzogen.

Dabei wurden erhebliche Erleichterungen bei der Führung im Ausland erworbener akademischer Grade beschlossen, die dazu beitragen, die internationale Kompatibilität ausländischer und deutscher Studiensysteme zu unterstreichen. Die gleichzeitig vorgenommene redaktionelle Zusammenführung aller bisherigen einschlägigen KMK-Beschlüsse zu einem einheitlichen Gesamtregelwerk bietet auf einem vielfach als unübersichtlich empfundenen Rechtsgebiet umfassende und klare Informationen und stellt eine wesentliche Verfahrensvereinfachung sowohl für die Inhaber ausländischer Hochschulgrade als auch für die Genehmigungsbehörden dar.

Die Führung ausländischer akademischer Grade setzt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Hochschulrecht der Länder eine entsprechende Genehmigung voraus, die auch die konkrete Form der Führung z.B. des Doktortitels umfasst. Die Praxis ging in den vergangenen Jahren dahin, die Führung grundsätzlich nur in der Originalform zu genehmigen und - auch bei materiell gleichwertigen Hochschulgraden - keine Umwandlung in den entsprechenden deutschen Grad vorzusehen. Im Zuge des Ausbaus internationaler Beziehungen der Hochschulen insbesondere innerhalb des europäischen Raumes stellte sich diese Praxis, nach der z. B. ein in Großbritannien erworbener "Doctor of Philosophy" nur in seiner vollständigen Form oder in der Abkürzung "PhD" geführt werden darf, als Hemmnis für die internationale wissenschaftliche Kooperation und auch als diskriminierend für die Betroffenen heraus.

Der von der Kultusministerkonferenz nunmehr verabschiedete Beschluss sieht daher u. a. für eine ganze Reihe europäischer Staaten die Führung des Doktorgrades in der deutschen Abkürzung "Dr." - ohne fachlichen Zusatz - vor. Zusammen mit der für eine Vielzahl wesentlicher Hochschulpartnerländer im europäischen Raum geltenden Allgemeingenehmigung, die ein förmliches Antragsverfahren überflüssig macht, werden damit Hürden für internationale Hochschulkooperationen abgebaut und die Attraktivität eines Auslandsstudiums gesteigert.

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz umfasst zwei umfangreiche Listen, in denen diejenigen Hochschulgrade aufgeführt werden, die allgemein (Staaten der EU bzw. des EWR) oder im Einzelfallverfahren (osteuropäische Staaten, USA und Kanada) zur Führung genehmigt werden. Die Listen enthalten - nach Staaten differenziert - die genauen Bezeichnungen der Abschlüsse und die Hochschulen, an denen sie verliehen werden. Ferner wird die Führung von Hochschulgraden bei der sog. "Doppeldiplomierung" sowie bei "Doppelpromotionen" im Rahmen von Kooperationen inländischer und ausländischer Hochschulen geregelt.

Der Text des Beschlusses ist schriftlich beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz zu bestellen.