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Musterrechtsverordnung im Fokus: Wissenschafts-MK überarbeitet die Akkreditierung für eine qualitativ hochwertige Hochschulbildung

Als Ergebnis eines aufwändigen Evaluationsprozesses hat die Wissenschaftsministerkonferenz in ihrer 1. Sitzung eine Novellierung der Musterrechtsverordnung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag (MRVO) beschlossen.

In den über 550 eingegangenen Rückmeldungen zu 34 der insgesamt 36 Paragrafen der MRVO wurde das Akkreditierungssystem von den in zwei Beteiligungsverfahren befragten Akteuren prinzipiell als geeignet zur Sicherung der Qualität der Studiengänge bewertet. Auch die Regelungen der MRVO wurden nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Gleichzeitig zeigten die Rückmeldungen wesentliche Verbesserungsmöglichkeiten auf, die in ihrer Umsetzung dazu beitragen werden

  • die Klarheit des Verordnungstextes zu erhöhen,
  • die Qualität der Studiengänge systematisch zu sichern und
  • die Verfahren der Qualitätssicherung zu erleichtern.

Im Ergebnis wurden – auch aufgrund von Dopplungen – 220 der Rückmeldungen in konkreten Änderungsvorschlägen für 26 Paragrafen der MRVO aufgegriffen und in die nun vorliegende novellierte MRVO eingearbeitet. Diese reichen von Klarstellungen, die die bisherige Regelungslage nicht verändern, sondern lediglich besser darstellen, bis hin zu wesentlichen Anpassungen des Akkreditierungssystems. Zu letzteren zählt beispielsweise die Ausweitung des „Europäischen Ansatzes“ (European Approach) der Qualitätssicherung auf internationale Doppel- und Mehrfachabschlüsse. Damit wird der Europäische Ansatz in Deutschland noch konsequenter als bislang umgesetzt und die Internationalisierung des Studienangebots erleichtert. Insgesamt präsentiert sich die MRVO nach ihrer Novellierung besser verständlich und leichter handhabbar.

Jakob von Weizsäcker, Vorsitzender der Wissenschaftsministerkonferenz 2024 und Wissenschaftsminister im Saarland betonte: „Die Qualitätssicherung unserer Studiengänge ist ein wesentlicher Baustein des Bologna-Prozesses. Sie sichert die Gleichwertigkeit von Studienleistungen und damit die nationale sowie internationale Mobilität der Studierenden. In diesem Sinne ist die Akkreditierung kein bürokratischer Verwaltungsakt, sondern gelebter Verbraucherschutz. Die heutige Novellierung der Musterrechtsverordnung ist Ausweis der notwendigen Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems. Ich danke allen, die sich in den Prozess der Evaluation eingebracht haben und tagtäglich an der und für die Qualität unserer Hochschulbildung arbeiten.“

Falko Mohrs, A-Länderkoordinator und Niedersächsischer Minister für Wissenschaft und Kultur: „Die Evaluation der Musterrechtsverordnung hat deutlich gemacht, dass wir unser Akkreditierungssystem auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2016 nicht nur auf rechtlich sichere Füße gestellt, sondern dieses bedeutende Instrument der Qualitätssicherung in der Lehre an unseren Hochschulen auch inhaltlich sinnvoll gestaltet haben. Die Neuerungen tragen mit wichtigen Vereinfachungen und Klarstellungen dazu bei, die Regelungen noch praxisnäher und flexibler zu machen.“

Markus Blume, B-Länderkoordinator und Bayerischer Staatsminister für Wissenschaft und Kunst: „Ein Meilenstein ist geschafft: Wir haben in einem umfassenden Beteiligungsprozess die Musterrechtsverordnung in die neue Zeit geführt. Unser Maßstab dabei: weniger Bürokratie, mehr Qualität und ganz viel Agilität! Damit gibt es auch einen klaren Rahmen, in dem man erfolgreiche Konzepte wie „hochschule dual“ fortführen kann.“

Im Zuge des mehrjährigen Evaluationsprozesses hat die Kultusministerkonferenz (KMK) in zwei Beteiligungsverfahren die relevanten Stakeholder des Akkreditierungssystems, darunter neben den Ländern die Hochschulen, den Akkreditierungsrat, Studierende, Arbeitgebervereinigungen und Akkreditierungsagenturen, um Stellungnahme gebeten.

Die Musterrechtsverordnung legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung von Studiengängen an Hochschulen fest. Sie dient dazu, einheitliche Standards und Mobilität im Hochschulbereich zu gewährleisten. Durch die klaren und nachvollziehbaren Regelungen wird sichergestellt, dass Hochschulen, Akkreditierungsrat und Agenturen über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Dies sichert die Qualität der akademischen Ausbildung vor allem im Interesse der Studierenden.

Hier finden Sie die MRVO: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2024/2024_11_21-Musterrechtsverordnung.pdf

Zum Hintergrund

In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Akkreditierung vom 17.02.2016 (Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der Gesetzgeber selbst treffen) haben die Länder den Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) geschlossen. Dieser regelt für alle 16 Länder einheitlich die grundlegende Organisation des Akkreditierungssystems, u.a. mit dem Ziel, die Gleichwertigkeit von Studienleistungen und die Mobilität zu gewährleisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag).

Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag sieht in Art. 4 Abs. 1-4 vor, dass die Länder das Nähere in Rechtsverordnungen regeln. Art. 4 Abs. 6 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags wiederum schreibt vor, dass die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studienleistungen und Mobilität erforderlich ist. Auf die Herstellung dieser Übereinstimmung zielt die Musterrechtsverordnung (MRVO), die den Ländern als Muster für den Erlass der jeweiligen Landesverordnungen dient.

Artikel 15 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sieht vor, dass das Akkreditierungssystem insbesondere hinsichtlich der Organisationsstruktur und des Wirkens der Stiftung Akkreditierungsrat sowie der sonstigen Verfahrensregelungen, regelmäßig und in angemessener Frist, erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages, zu evaluieren ist. Dieser Evaluation vorgelagert ist die Überprüfung der Anwendung und Auswirkung der MRVO drei Jahre nach deren Inkrafttreten gemäß § 36 MRVO. Die auf der MRVO basierenden Länderverordnungen traten überwiegend (teils rückwirkend) zum 01.01.2018 in Kraft.