Kultusminister Konferenz

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Stellungnahme

zum Artikel „Ausländische Fachkräfte: Neue Bedingungen erschweren Anerkennung von Berufsabschlüssen“ im General-Anzeiger vom 20./21.05.2023

In dem Artikel des Bonner General-Anzeiger vom 20./21.05.2023 wird die unbefriedigende Situation syrischer Ärzte und Apotheker dargestellt, die keine Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse in Deutschland erhalten haben. Diese Tatsache sei auf einen neuen Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) zurückzuführen, nach dem die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse an neue Bedingungen geknüpft würde.

Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen, insbesondere gibt es keinen derartigen Beschluss der KMK. Die Berufe Arzt und Apotheker sind vielmehr bundesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe, die Anerkennungsverfahren sind in den entsprechenden Berufsgesetzen (z.B. Bundesärzteordnung und Ärztliche Approbationsordnung) geregelt. Diese rechtlichen Regelungen liegen in der Verantwortung des Bundesgesetzgebers und nicht bei der KMK.

Alle Berufsgesetze im Gesundheitsbereich verlangen in Übereinstimmung mit EU-Recht für die Anerkennung eine in Gänze abgeschlossene Berufsqualifikation, dies ist keine neue Regelung. Ob die Qualifikation abgeschlossen ist, richtet sich nach dem Recht des ausbildenden Staates.
Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im KMK-Sekretariat unterstützt die Anerkennungsbehörden der Länder u.a. bei der Feststellung der Abgeschlossenheit von Qualifikationen. Sie ist dabei, wie auch die Anerkennungsbehörden selbst, an geltendes Recht gebunden.

In der Ukraine schließen sich an das Studium der Medizin oder Pharmazie zwingend eine praktische Phase (Internatur oder Ordinatur) und eine abschließende Staatsprüfung an. Ohne diese praktische Ausbildung und die abschließende Prüfung ist die Qualifikation nicht abgeschlossen und der Berufszugang wird nicht gewährt.

In den in dem Artikel beschriebenen Fällen ist genau dies das Problem. Die ukrainische Qualifikation wurde nicht in Gänze absolviert, es fehlen jeweils die praktische Ausbildung und die abschließende Prüfung. Die Tatsache, dass die syrischen Behörden die Berufszulassung ohne weiteres erteilt haben, vermag die Qualifikation nicht abzuschließen. Offenbar war es in Syrien möglich, auf der Grundlage einer nicht abgeschlossenen Qualifikation Arzt oder Apotheker zu werden. In Deutschland ist dies gesetzlich nicht möglich und kann deshalb auch von der Gutachtenstelle nicht empfohlen werden.

Gleichwohl wird die Problematik dieser Fälle gesehen, insbesondere im Hinblick auf den Krieg in der Ukraine, der das Abschließen der Qualifikation dort in den meisten Fällen unmöglich macht. Das hier allein zuständige Bundesministerium für Gesundheit hat deshalb im Zuge der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung für die zahlenmäßig mit Abstand größte Gruppe der Ärzte und Ärztinnen bereits eine Regelung vorgesehen, welche unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss der Ausbildung in Deutschland ermöglichen wird. Diese Regelung soll voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Eine entsprechende Möglichkeit wird ebenfalls für den Beruf Apotheker und Apothekerin geprüft.