Kultusminister Konferenz

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Fachhochschulreife

Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase den Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellen. Um ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen zu können, bedarf es zusätzlich eines fachpraktischen Teils, der sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen richtet. Die Länder Bayern und Sachsen sehen die Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife auf diesem Wege nicht vor.

Die Bedingungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife und die Rahmenvorgaben für den praktischen Teil sind durch Ziffer 12 der Oberstufenvereinbarung geregelt. Die Möglichkeit besteht auch für Absolventinnen und Absolventen von Abendgymnasien, Kollegs, Waldorfschulen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Nichtschülerabiturprüfung.

Zum Erwerb der Fachhochschulreife über berufliche Bildungsgänge siehe hier.