Anerkennung und Mobilität
Eine der vorrangigen Aufgaben der Kultusministerkonferenz ist die Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsabschlüssen und der Mobilität der Lehramtsanwärterinnen und –anwärter. Hierzu hat die Kultusministerkonferenz 1999 die maßgebliche Grundlage im Beschluss „Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999) geschaffen.
Auf dieser Grundlage haben sich die Länder am 7. März 2013 mit dem Beschluss „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften“ verpflichtet, die gegenseitige Anerkennung noch verbindlicher zu gestalten und Lehramtsabsolventinnen und -absolventen den gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen, unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben wurde. Gleiches gilt für Absolventen des Vorbereitungsdienstes: Auch hier soll in allen Ländern gleichermaßen der Berufszugang für den dem Abschluss entsprechenden Lehramtstypen ermöglicht werden. In dem o.g. Beschluss haben sich die Länder verpflichtet, die Gewährleistung der Mobilität durch eine jährliche Berichterstattung zu überprüfen.
Die Kultusministerkonferenz hat sich auf die Festlegung der folgenden Lehramtstypen verständigt:
Lehramtstypen | Definition |
---|---|
Lehramtstyp 1 | Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe |
Lehramtstyp 2 | Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I |
Lehramtstyp 3 | Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I |
Lehramtstyp 4 | Lehrämter der Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium |
Lehramtstyp 5 | Lehrämter der Sekundarstufe II [berufliche Fächer] oder für die beruflichen Schulen |
Lehramtstyp 6 | Sonderpädagogische Lehrämter |
Die Rahmenvereinbarungen schaffen die Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen und Prüfungen für die verschiedenen Lehrämter.
Gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterstudiengängen
Im Jahre 2005 hat die Kultusministerkonferenz als Konsequenz des Bologna-Prozesses in Ergänzung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung) „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005; sog. „Quedlinburger Beschluss“) verabschiedet. Eine Modifizierung für die Lehrämter des gehobenen Dienstes ist durch den Beschluss „Lösung von Anwendungsproblemen beim Quedlinburger Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.2007) vorgenommen worden, um die Erreichung eines Mastergrades für diese Lehrämter sicherzustellen. Zur praktischen Umsetzung dieses Beschlusses haben Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz die „Empfehlung zur Vergabe eines Masterabschlusses in der Lehrerbildung bei vorgesehener Einbeziehung von Leistungen des Vorbereitungsdienstes“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2008/Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.07.2008) vereinbart.
Anerkennung von im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikationen
Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikationen sind die Länder zuständig. Die Durchführung der Anerkennungsverfahren geschieht auf der Basis landesrechtlicher Regelungen mit denen die Länder die europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzen. Die durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderte Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 (Anerkennungsrichtlinie) hat zum Ziel, die Mobilität gleichwertig beruflich Qualifizierter innerhalb der Europäischen Union und ihrer Vertragspartnerstaaten zu gewährleisten. Zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie hat die Kultusministerkonferenz im Hinblick auf ausländische Lehrkräfteberufsqualifikationen Eckpunkte beschlossen, deren Beachtung eine ländereinheitliche Verfahrensweise erleichtern soll.
Dokumente und nützliche Links:
Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999)
Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften (Beschluss der KMK vom 07.03.2013)
-
Bericht über die Umsetzung (jeweils aktueller Stand)
Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter (in der jeweils geltenden Fassung):
Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung)
Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden (Beschluss der KMK vom 02.06.2005)
Lösung von Anwendungsproblemen beim Quedlinburger Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005 (Beschluss der KMK vom 28.02.2007)
Empfehlung der KMK und der HRK zur Vergabe eines Masterabschlusses in der Lehrerbildung bei vorgesehener Einbeziehung von Leistungen des Vorbereitungsdienstes (Beschluss der KMK vom 12.06.2008/ Beschluss der HRK vom 08.07.2008)