Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Flüchtlinge

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Ausgleich fluchtbedingter Nachteile

Im Hochschulbereich gibt es vielfältige Bemühungen, Menschen mit Fluchthintergrund den Zugang zu Bildung zu eröffnen. So haben sich die Länder mit Beschluss vom 03.12.2015 auf ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen kann. Zur erleichterten Nachweisführung wird ein dreistufiges Verfahren zur Validierung der Studierfähigkeit eröffnet. Es umfasst die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen in Abhängigkeit von näher bestimmten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie sowie ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Grundgedanke ist dabei der Ausgleich fluchtbedingter Nachteile.

Verfahren

Die praktische Handhabung in den Ländern war bis dahin uneinheitlich. Während der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.11.1985 "Hochschulzugang für Studienbewerber, die aus politischen Gründen den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland nicht erbringen können", der durch den Beschluss vom 03.12.2015 ersetzt wird, nur die Möglichkeit regelte, die Hochschulzugangsberechtigung indirekt nachzuweisen, falls Studieninteressierte aus politischen Gründen gehindert waren, den erforderlichen Vorbildungsnachweis im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen, schärft der Beschluss vom 03.12.2015 den Kreis der Begünstigten und bietet ein Verfahren auch bei vollständig fehlenden Nachweisen über die behauptete Hochschulzugangsberechtigung an. Er enthält in diesem Zusammenhang ferner Regelungen zur Berücksichtigung indirekter Nachweise, zur Ermittlung einer Durchschnittsnote im Nachweisverfahren sowie zur Studierendenmobilität. Wie bereits in dem früheren Beschluss ist auch hier eine Regelung für Studieninteressierte getroffen, die aus politischen Gründen gehindert waren bzw. noch gehindert sind, an einem geforderten Hochschulaufnahmeverfahren teilzunehmen.

Der Beschluss "Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können" liegt auch in einer Arbeitsübersetzung in englischer Sprache vor.

Kosten

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.2016 zeigt Möglichkeiten auf, die für die Immatrikulation fälligen Kosten für Flüchtlinge zu reduzieren.Dabei werden insbesondere die in den Ländern bestehenden Regelungen in den Blick genommen, welche die Reduzierung öffentlich-rechtlicher Gebühren, Beiträge und Entgelte, die im Zusammenhang mit einem Hochschulbesuch anfallen, dem Grundsatz nach ermöglichen. 

Die Kultusministerkonferenz hat die Länder vor diesem Hintergrund gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Hochschulen von den Möglichkeiten zur Erleichterung der Kosten im Zusammenhang mit der Immatrikulation zugunsten von Bedürftigen unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Flüchtlingen angemessen und unter Wahrung des Gleichheitssatzes Gebrauch machen.

Handreichung

Die Handreichung „Hochschulzugang und Studium von Flüchtlingen“ gibt Antworten auf die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Integration von Geflüchteten in die Hochschulen. Sie richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hochschulen und Studentenwerken und wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Kultusministerkonferenz, den Deutschen Akademischen Austauschdienst, das Deutsche Studentenwerk und die Hochschulrektorenkonferenz unter Begleitung durch den Sachverständigenrat Deutscher Stiftungen für Integration und Migration erarbeitet.
 

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