Ausgleich fluchtbedingter Nachteile
Im Hochschulbereich gibt es vielfältige Bemühungen, Menschen mit Fluchthintergrund den Zugang zu Bildung zu eröffnen. So haben sich die Länder mit Beschluss vom 03.12.2015 auf ein gemeinsames Vorgehen in Fällen verständigt, in denen eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber fluchtbedingt eine im Heimatland erworbene Hochschulzugangsberechtigung nicht oder nur unvollständig mit Dokumenten nachweisen kann. Zur erleichterten Nachweisführung wird ein dreistufiges Verfahren zur Validierung der Studierfähigkeit eröffnet. Es umfasst die Feststellung der persönlichen Voraussetzungen in Abhängigkeit von näher bestimmten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie sowie ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Grundgedanke ist dabei der Ausgleich fluchtbedingter Nachteile.