zur Themenseite Studium und Prüfungen

Hier gelangen Sie zurück zur entsprechenden Themenseite.

Integration von Bildungssystemen im Zuge der deutschen Einheit

Im Zuge der Deutschen Einheit war die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen der Deutschen Demokratischen Republik mit denen der Bundesrepublik Deutschland ein wichtiger Prozess. Dieser Prozess war entscheidend, um die Integration von Bildungssystemen und die Anerkennung von Qualifikationen zu gewährleisten. Rechtsgrundlage sind die Regelungen des Art. 37 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)  

Die Kultusministerkonferenz hat umfangreiche Beschlüsse zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages gefasst. 

Gleichwertigkeit

„Gleichwertigkeit“ von Abschlüssen im Sinne des Einigungsvertrages Art. 37 Abs. 1 ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.1997 auch bei solchen Abschlüssen anzunehmen, denen Ausbildungsgänge zugrunde liegen, die erhebliche fachliche Unterschiede aufweisen. Gleichwertigkeit bedeutet demnach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit der Ausbildungen. Inhaltlich setzt sie lediglich eine fachliche Annäherung voraus. 

Anpassung durch die Kultusministerkonferenz

In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat die Kultusministerkonferenz am 18.09.1998 die Beschlüsse zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen für den zivilen Hochschulbereich den Vorgaben aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend angepasst. 

Auf der Grundlage einer Entscheidung des OVG Thüringen vom 10.11.1999 und der abschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulassung der Revision vom 18.04.2000 hat die Kultusministerkonferenz ihre Beschlüsse zu im militärischen Bereich erworbenen Abschlüssen überprüft und mit Beschluss vom 30.11.2000 eine für den militärischen Hochschulbereich abschließende Bewertung getroffen. Betroffen hiervon sind die an militärischen oder zivilen Einrichtungen erworbenen Abschlüsse von Ausbildungen zum Berufsoffizier der ehemaligen Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR, der Deutschen Volkspolizei sowie der Volkspolizei-Bereitschaften. 

Da die im militärischen Bereich erworbenen Abschlüsse der ehemaligen DDR zu erheblichen Anteilen militärische Ausbildungen enthalten, die sich einem Vergleich mit Hochschulstudiengängen der Bundesrepublik Deutschland entziehen, war auch unter Zugrundelegung des Gleichwertigkeitsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichtes eine differenzierte Bewertung erforderlich, die nur in Einzelfällen zu einer Änderung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz geführt hat.

Diplomgrade

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Möglichkeit der „Umdiplomierung“ in der ehemaligen DDR erworbener Diplomgrade befasst. Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das Gericht klargestellt, dass Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages, wonach die in den neuen Ländern und die in den alten Ländern der Bundesrepublik abgelegten Prüfungen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind, nicht die Befugnis einschließt, den in der ehemaligen DDR erworbenen Diplomgrad in einer anderen als der verliehenen Form zu führen. Ein Umtausch z. B. des Grades „Diplomökonom“ in den Grad „Diplom-Kaufmann“ ist damit nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die Beschlusslage der Kultusministerkonferenz bestätigt. 

Hilfestellung bei der Recherche Weitergehende Informationen

Auf Nachfrage stellt die Hochschulabteilung im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Auszüge aus den umfangreichen Beschlüssen zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages –Hochschulbereich – zur Verfügung. 

Dafür werden konkrete Angaben zu dem Abschluss benötigt, der im Zusammenhang mit der Anfrage steht (Bezeichnung des Abschlusses, Fachrichtung, Name der Hochschule). 

Für die formale Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit von DDR-Hochschulabschlüssen sowie die Ausstellung von Gleichstellungsbescheinigungen ist das Sekretariat der Kultusministerkonferenz nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Sitzland der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde (in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an das Wissenschaftsministerium, in Berlin an die Senatsverwaltung für Wissenschaft).