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Rahmenprüfungsordnungen - Fachspezifische Bestimmungen

Nach § 9 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) tragen die Länder gemeinsam im Zusammenwirken mit den Hochschulen und der Berufspraxis dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.  

Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Länder erfolgte bis zum Jahr 2002 durch ein System der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen über Rahmenprüfungsordnungen. Hierzu hatten die Länder mit der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die Einsetzung einer „Gemeinsamen Kommission für die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen“ vereinbart, deren Aufgabe es war, entsprechende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz vorzubereiten. 

Die Gemeinsame Kommission hat in Wahrnehmung dieses Auftrages Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen (Musterrahmenordnungen für Diplomstudiengänge/Allgemeine Bestimmungen für Magisterstudiengänge) sowie Fachspezifische Rahmenprüfungsordnungen für Diplomstudiengänge und Fachspezifische Bestimmungen für Magisterstudiengänge erarbeitet, die durch anschließende Beschlussfassung in Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz ihre Legitimation erhielten und durch die jeweiligen örtlichen Hochschulprüfungsordnungen in geltendes Prüfungsrecht umgesetzt wurden. 

Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten in einem allgemeinen Teil nicht fachspezifische Vorgaben zum Prüfungsrecht und zum Prüfungsverfahren (z.B. Fristen, Zulassungsvoraussetzungen, Arten der Prüfungsleistungen, Benotung, Wiederholung, etc.). In einem fachspezifischen Teil der Rahmenprüfungsordnungen sind studiengangsspezifische, fachlich-inhaltliche Vorgaben zur Regelstudienzeit, zur Gliederung des Studienganges, zur Anzahl der Semesterwochenstunden, zu den Fachprüfungen und ggf. zu praktischen Studienzeiten festgelegt. 

Im Zuge der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 19 HRG wurde das bisherige System der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen über Rahmenprüfungsordnungen für diese Studiengänge durch ein System der Qualitätssicherung (Link) über Akkreditierung abgelöst (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.03.2002). 

Die Musterrahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen an Fachhochschulen sowie eine Musterrahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und die Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungordnungen gelten als Strukturvorgaben, die bei der Einrichtung von Diplom- und Magisterstudiengängen zu berücksichtigen sind, fort. 

Folgende Texte – Rahmenprüfungsordnungen bzw. Fachspezifischen Bestimmungen – stehen zurzeit entweder als Download-Dateien (*.pdf-Format) oder als Druckschriften zur Verfügung: 

Veröffentlichungen der ehemaligen Geschäftsstelle für die Koordinierung der Ordnung von Studien und Prüfungen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz

Allgemeines 

  • Vereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß § 9 Hochschulrahmengesetz vom 25. Februar 1988 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 04. Juli 1991 

Universitäten und gleichgestellte Hochschulen – Diplomstudiengänge

Magisterstudiengänge

Fachhochschulen - Diplomstudiengänge