Durch klare rechtliche Rahmenbedingungen und eine wettbewerbsfähige Vergütung kann sichergestellt werden, dass Hochschulen in der Lage sind, qualifiziertes Personal - einschließlich Professoren, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Verwaltungspersonal - zu gewinnen und zu halten.
Dienstrecht
Dienstrecht
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 01.09.2006 können die Länder in der Bundesrepublik Deutschland laufbahnrechtliche, besoldungs- und versorgungsrechtliche sowie weitere beamtenrechtliche Regelungen außerhalb des Statusrechts für ihre Beamtinnen und Beamten eigenständig treffen.
Daraus folgte Handlungsbedarf, um ein landesspezifisches modernes Dienstrecht zu erarbeiten, das auch in das länderrechtliche Gefüge passt. Eine Abstimmung landesspezifischer Regelungen und ggf. eine diesbezügliche überregionale Koordinierung erfolgt in den zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz.
Besoldung
Besoldung
Professoren und Professorinnen werden in der Regel nach der W-Besoldung vergütet, die leistungsbezogene Elemente enthält (W1, W2, W3). Diese Zulagen richten sich nach ihren Leistungen in Lehre, Forschung und akademischer Selbstverwaltung. In einigen Fällen werden Zielvereinbarungen getroffen, die die Grundlage für leistungsbezogene Vergütungen bilden. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie nicht-beamtetes Personal werden häufig nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bezahlt.
Anpassungen im Bereich der Professorenbesoldung erfolgten vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 (Az. 2 BvL 4/10). Die Kultusministerkonferenz sah keinen Anlass, von dem bis dahin bestehenden Vergütungssystem mit festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen abzurücken. Um die Forderung nach einem "amtsangemessenen Alimentationsniveau" zu erfüllen, plädierte sie für eine Erhöhung der Grundgehälter von Professoren.
Vor diesem Hintergrund erfolgte in den Ländern überwiegend die Anhebung des Grundgehalts unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung bestehender Leistungsbezüge (Konsumtion). Andere Länder führten einen Mindest- bzw. Grundleistungsbezug ein. In der überwiegenden Zahl der Länder hat eine gerichtliche Überprüfung der getroffenen Konsumtionsregelungen deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht - auch mit Blick auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - bestätigt.
Im folgenden Akkordeon finden Sie weiterführende Informationen.