Kultusminister Konferenz

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Rechtsgrundlagen

Je nach Anerkennungszweck und Herkunftsland gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Im europäischen Bereich ist die Lissabon-Konvention (Europarat/UNESCO) anzuwenden:

  • Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region vom 11.04.1997

Für Staaten, welche die Lissabon-Konvention noch nicht ratifiziert haben, gelten weiterhin folgende Abkommen des Europarats, sofern sie in dem jeweiligen Staat ratifiziert wurden:

Wer ist zuständig?

Für die Anerkennung zum Zweck des Hochschulzugangs, des Zugangs zu weiterführenden Studien wie auch für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die Hochschulen zuständig.

Die Führung ausländischer Hochschulgrade ist in den Landeshochschulgesetzen geregelt. Auskünfte hierzu erteilen die Wissenschaftsministerien der Länder.

Äquivalenzabkommen

Deutschland hat mit zahlreichen Staaten Regierungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulabschlüssen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen (Äquivalenzabkommen) abgeschlossen.

Diese Abkommen fördern die Mobilität bei der Fortsetzung des grundständigen Studiums oder der Zulassung zu weiterführenden Studien im Ausland. Eine berufliche Anerkennung ist auf Grundlage dieser Abkommen in der Regel nicht möglich.

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bereitet diese Abkommen in Zusammenarbeit mit der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), dem Bund und den Ländern vor, nimmt an den Äquivalenzverhandlungen teil und beobachtet anschließend die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse.

Die bestehenden Äquivalenzabkommen sind über den Menüpunkt "Veröffentlichungen und Beschlüsse" zu erreichen.

Dokumente und nützliche Links