Kultusminister Konferenz

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Aufgaben der Kultusministerkonferenz

In der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Kultusministerkonferenz) arbeiten die für Bildung und Erziehung, Hochschulen und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Ministerinnen und Minister bzw. Senatorinnen und Senatoren der Länder zusammen. Dabei nehmen die Länder ihre Verantwortung für das Staatsganze selbstkoordinierend wahr. In Angelegenheiten von länderübergreifender Bedeutung sorgen sie für das notwendige Maß an Gemeinsamkeit in Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Auf Beschluss des Plenums werden seit 2019 unter dem Dach der KMK eigenständige Beratungen der Kulturministerinnen und -minister durchgeführt. Sie bilden eine Kulturministerkonferenz (Kultur-MK), die "Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung" berät. Das Vorsitzland in der Kultur-MK wechselt parallel zum Turnus in der Ministerpräsidentenkonferenz, die Amtszeit dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

Eine wesentliche Aufgabe der Kultusministerkonferenz besteht darin, durch Konsens und Kooperation für die Lernenden, Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlich Tätigen das erreichbare Höchstmaß an Mobilität zu sichern, zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland beizutragen und die gemeinsamen Interessen der Länder im Bereich Kultur zu vertreten und zu fördern.

Daraus ergeben sich als abgeleitete Aufgaben:

  • die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen als Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung zu vereinbaren,

  • auf die Sicherung von Qualitätsstandards in Schule, Berufsbildung und Hochschule hinzuwirken,

  • die Kooperation von Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Kultur zu fördern.

Die erforderliche Koordination erfolgt durch Beschlüsse, Empfehlungen, Vereinbarungen oder auch Staatsabkommen, die einen verbindlichen Rahmen vorgeben. Im Sinne der gewollten Vielfalt im Bildungswesen wird auf Detailregelungen verzichtet, um Raum für Innovationen zu lassen.

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kultusministerkonferenz

Bundesstaatsprinzip

Für Aufgabe und Tätigkeit der Kultusministerkonferenz ist die bundesstaatliche Verfassungsordnung des Grundgesetzes bestimmend. Nach dem Bundesstaatsprinzip haben sowohl der Gesamtstaat als auch die Länder Staatsqualität. Zu den Kernelementen der Staatsqualität der Länder gehört nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes die ganz überwiegende Zuständigkeit für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Rechtliche Grundlage der Arbeit der Kultusministerkonferenz

Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 übertrug dem Bund nur einen bestimmten Aufgabenkatalog und wies die staatlichen Befugnisse und Aufgaben im Übrigen den Ländern zu (Art. 30 GG). Damit wird das Bildungswesen in die Zuständigkeit der Länder gestellt.

Die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes hat den Ländern das Recht und die Möglichkeit gegeben, den ihnen überantworteten Bereich auf dem Boden der jeweiligen historischen, geographischen, kulturellen und politisch-sozialen Gegebenheiten eigenständig zu gestalten und fortzuentwickeln. Aus ihrer Staatsqualität folgt zugleich das Recht der Länder auf Zusammenarbeit und Selbstkoordinierung. Als Teile des Bundesstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Länder Mitverantwortung für das Staatsganze.

Unter diesen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten verstehen die Kultusminister der Länder ihre 1948 vereinbarte Ständige Konferenz vor allem als Instrument der Selbstkoordinierung. Bei allen Maßnahmen, deren Wirkung über die Landesgrenzen hinausgeht, stimmen sie sich mit dem Ziel ab, Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit zu schaffen bzw. zu wahren. Andererseits fasst die Kultusministerkonferenz keine Beschlüsse als Verfassungsorgan mit der daraus folgenden Rechtswirkung. Gleichwohl entfalteten die Beschlüsse und Vereinbarungen als politische Verpflichtung und als Richtschnur des Handelns der einzelnen Länder ihre Wirksamkeit.

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Die Kultusministerkonferenz behandelt nach ihrer Geschäftsordnung "Angelegenheiten der Bildungspolitik, der Hochschul- und Forschungspolitik sowie der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen".

Geschichte der Kultusministerkonferenz

Geschichte der Kultusministerkonferenz

Gegründet wurde die Kultusministerkonferenz im Jahr 1948, also noch vor der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland. Die Konferenz der deutschen Erziehungsminister tagte am 19. und 20. Februar 1948 in Stuttgart-Hohenheim unter Teilnahme von Vertretern aus allen damaligen Besatzungszonen. Nachdem den Ministern aus der sowjetischen Besatzungszone eine erneute Teilnahme an der Konferenz der deutschen Erziehungsminister untersagt wurde, vereinbarten die Kultusminister der Länder der drei westlichen Besatzungszonen noch im gleichen Jahr, ihre Konferenz zu einer ständigen Einrichtung zu erklären. Sie konstituierten sich als Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und errichteten für ihre Zusammenarbeit ein Sekretariat.

Nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands und der Wiedererrichtung der Länder im Gebiet der ehemaligen DDR traten die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 7. Dezember 1990 der Kultusministerkonferenz bei. Berlin ist seit der Vereinigung seiner westlichen und östlichen Stadtteile als Ganzes in der Konferenz vertreten.

Eine ausführliche Darstellung von 50 Jahren KMK-Geschichte finden Sie hier