Kultusminister Konferenz

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Kurz und knapp: Die Kultur-MK stellt sich vor

Was sind die Aufgaben der Kultur-MK?

Die Kultur-MK behandelt Angelegenheiten der Kulturpolitik von überregionaler Bedeutung mit dem Ziel einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung und der Vertretung gemeinsamer Anliegen gegenüber der Bundesregierung.

Wann hat die Kultur-MK mit ihrer Arbeit begonnen?

Die Kulturministerkonferenz hat mit Wirkung zum 01.01.2019 ihre Arbeit aufgenommen. Die Kulturministerinnen und -minister/-senatorinnen und -senatoren der Länder werden künftig eigenständig unter dem Dach der Kultusministerkonferenz beraten und entscheiden. Die Beratungen finden zwei Mal im Jahr in einer Frühjahrs- und einer Herbstsitzung statt.

Wie ist die Vorsitzfrage geregelt?

Die Kultur-MK hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Die Amtszeit des Vorsitzes dauert ein Jahr. Der Vorsitz bestimmt sich nach dem Turnusmodell der Ministerpräsidentenkonferenz. Die jeweilige Stellvertretung bestimmt sich nach dem Land, das im darauffolgenden Jahr turnusmäßig den Vorsitz in der MPK übernimmt. Die Stellvertretung folgt dem Vorsitz ebenfalls für ein Jahr im Vorsitz nach. Als Vorsitzender bzw. Vorsitzende und Stellvertreter bzw. Stellvertreterin können nur Ministerinnen/Minister oder Senatorinnen/Senatoren gewählt werden.

Wie stehen Kultur-MK und KMK im Verhältnis zueinander?

Die Beschlüsse der Kulturministerinnen und -minister/-senatorinnen und -senatoren sind grundsätzlich Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Sie werden der Kultusministerkonferenz gemäß der Geschäftsordnung der KMK zur Kenntnis gegeben. Sind ressortübergreifende Fragestellungen Gegenstand der Beschlüsse, so sind diese Beschlüsse in der Regel jeweils auf die Tagesordnung der Jahrestagung der KMK im Präsidentschaftsland zu setzen. Soweit ressortübergreifende Fragestellungen eilbedürftig sind, werden die entsprechenden Tagesordnungspunkte auf Antrag der Kultur-MK oder der KMK auf der nächst erreichbaren Plenumssitzung der KMK behandelt. Sie werden erst nach Beschluss des Gesamtplenums wirksam.