Kultusminister Konferenz

Schriftgröße ändern

Zum Ändern der Schriftgröße verwenden Sie bitte die Funktionalität Ihres Browsers. Die Tastatur-Kurzbefehle lauten folgendermaßen:

[Strg]-[+] Schrift vergrößern
[Strg]-[-] Schrift verkleinern
[Strg]-[0] Schriftgröße zurücksetzen

schließen
 

Kultusministerkonferenz für Neuordnung der Hochschulzulassung

Auswahlrecht der Hochschulen wird gestärkt Bestqualifizierte Bewerber sollen Hochschulen wählen können

Die Hochschulzulassung wird nach dem Willen der Kultusministerkonferenz ab dem Wintersemester 2004/2005 neu geregelt. Mit dem am 6. März 2003 von der Kultusministerkonferenz in Berlin gefassten Beschluss soll einerseits den bestqualifizierten Bewerbern die Auswahl der gewünschten Hochschule ermöglicht und andererseits das Auswahlrecht der Hochschulen gestärkt werden.

Für die geplante Neuordnung hat die Kultusministerkonferenz die folgenden Eckpunkte beschlossen:

  • Das Allgemeine Auswahlverfahren wird in zwei Modellen ausgestaltet.
  • Im ersten Modell wird das Wahlrecht der Hochschulen betont. Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird der Vergabe von Studienplätzen im Übrigen vorangestellt. Die Länder erhalten die Möglichkeit, vorab bis zur Hälfte der Gesamtzahl der Studienplätze durch die Hochschulen zu vergeben. Die Auswahl erfolgt nach dem Grad der Eignung der Bewerber für den gewählten Studiengang. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergibt dann 25 Prozent der Studienplätze an die „Abiturbesten“ entsprechend ihren Ortswünschen. Die verbleibenden Studienplätze werden schließlich nach den Kriterien Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit vergeben.
  • Im zweiten Modell wird das Wahlrecht der „Abiturbesten“-Bewerber besonders hervorgehoben. Es werden 25 Prozent der Gesamtzahl der Studienplätze durch die ZVS an die „Abiturbesten“ entsprechend ihren Ortswünschen vergeben. Weitere 25 Prozent der Studienplätze werden durch die Hochschulen nach dem Grad der Eignung der Bewerber für den gewählten Studiengang vergeben. Die verbleibenden Studienplätze vergibt die ZVS nach den Kriterien Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit.
  • Die Länder sollen entscheiden können, welches der beiden Modelle im jeweiligen Land Anwendung findet.

Für beide Modelle gilt gleichermaßen, dass die Bewerber spätestens einen Monat vor Vorlesungsbeginn ihre Zulassungs- oder Ablehnungsbescheide erhalten. Da die Vorlesungszeit im Wintersemester überwiegend am 15.Oktober beginnt, müssen die Bescheide im Hauptverfahren der ZVS bis zum 15.September ergehen. Die Ergebnisse der Hochschulauswahlverfahren müssen daher spätestens am 15.August bei der ZVS vorliegen.

Aus Gründen der frühzeitigen Datenerfassung sollen auch die Bewerbungen für das Hochschulauswahlverfahren über die ZVS erfolgen. Als einheitlicher Anmeldetermin für alle Hochschulen wird der 15.Mai festgelegt. In der Funktion einer Servicestelle teilt die ZVS den Hochschulen diejenigen Bewerber mit, die sich für das Auswahlverfahren an der jeweiligen Hochschule beworben haben. Die Auswahlverfahren an den Hochschulen beginnen am 01.Juli. Zu diesem Termin liegen grundsätzlich die Abiturzeugnisse aller Länder vor.