Kultusminister Konferenz

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Allgemeines zur Anerkennung

Anerkennung einer ausländischen Bildungsqualifikation bedeutet die Bestätigung des Wertes dieser Qualifikation, die für unterschiedliche berufliche und akademische Zwecke benötigt werden kann. So kann die Arbeitsaufnahme in einem reglementierten oder nicht reglementierten Beruf, die Verbesserung der Chancen auf beruflichen Ein- oder Aufstieg oder der Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten im schulischen, beruflichen oder akademischen Bereich angestrebt werden.

Die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dient somit neben der Arbeitsmarktintegration und der Förderung der akademischen Mobilität auch der Fachkräftesicherung.

Rechtsgrundlagen für die Anerkennung sind im beruflichen Bereich die Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze von Bund und Ländern sowie einzelne Fachgesetze und die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Im akademischen Bereich erfolgt die Anerkennung auf der Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 22.05.2007 (sog. „Lissabonner Anerkennungskonvention“), bilateralen staatlichen Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen), den Hochschulgesetzen der Länder und den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen.

Sowohl nach den beruflichen als auch den akademischen Rechtsgrundlagen für die Anerkennung soll die Anerkennungspraxis geprägt sein von gegenseitigem Vertrauen in die Qualität des ausländischen Abschlusses. Nur bei wesentlichen Unterschieden kann die Anerkennung versagt werden. Wesentliche Unterschiede im beruflichen Bereich liegen dann vor, wenn sich die im Ausland erworbenen berufsspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung des entsprechenden deutschen Berufes erheblich unterscheiden bzw. wenn ohne diese eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht möglich wäre.

Im akademischen Bereich besteht ein wesentlicher Unterschied, wenn die Studienfortsetzung bzw. der Studienerfolg gefährdet sind.