Kultusminister Konferenz

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Führung ausländischer Hochschulgrade

Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland rechtlich geschützt. Insofern ist auch die Führung im Ausland erworbener Grade gesetzlich geregelt. Alle 16 Bundesländer haben hierzu Vorschriften erlassen, in der Regel im Rahmen der Landeshochschulgesetze.

Diese Vorschriften beruhen auf den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK), die hier abrufbar sind. Auskunft über die geltende Rechtslage in dem jeweiligen Bundesland erteilt das zuständige Wissenschaftsministerium.

Voraussetzung für die Führung eines ausländischen Hochschul- oder staatlichen Grades ist, dass der Grad ordnungsgemäß durch eine Hochschule bzw. durch eine hierzu berechtigte staatliche Stelle verliehen wurde. Außerdem muss die Hochschule in dem betreffenden Land staatlich anerkannt oder nach den dort geltenden Akkreditierungsverfahren akkreditiert sein.

Abgesehen von Ehrengraden muss der Grad aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums erworben sein. Diese Regelungen gelten grundsätzlich sowohl für staatliche wie kirchliche Grade sowie auch für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.

Die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Führung eines ausländischen Grades gilt auch in allen anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Kurz und knapp

Kurz und knapp

  • Akademische Grade sind in Deutschland rechtlich geschützt.
  • Der ausländische Grad muss ordnungsgemäß verliehen sein.
  • Der ausländische Grad muss aufgrund eines tatsächlich absolvierten Studiums erworben sein (Ausnahme: Ehrengrade).
  • Die Umwandlung eines ausländischen Grades in einen deutschen Grad ist nicht möglich (Ausnahme: Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz).
  • Auskunft über die landesrechtlichen Regelungen geben die zuständigen Wissenschaftsministerien.

Dokumente und nützliche Links